Common use of Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen Clause in Contracts

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. (1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen im Einklang mit Artikel XI GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

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Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. (1) . Sofern dieses in diesem Abkommen nichts anderes vorsiehtvorgesehen ist, darf eine Vertragspartei im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen bei der Einfuhr einer Ware aus der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen erlassen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen im Einklang mit Artikel XI GATT 1994beibehalten. Zu diesem Zweck wird werden Artikel XI GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

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Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. (1) Sofern Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen wird sinngemäß als Bestandteil in diesen Teil dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, Abkommens übernommen. Dementsprechend darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommenund den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.

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