Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. (1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen im Einklang mit Artikel XI GATT 1994. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. (2) Wenn eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland oder der Ausfuhr einer Ware in ein Drittland einführt oder aufrechterhält, kann die betreffende Vertragspartei a) die Einfuhr einer Ware des betreffenden Drittlands aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten oder b) die Ausfuhr einer Ware in das betreffende Drittland durch das Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten.
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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen. (1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, Eine Vertragspartei darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, solche Verbote oder Beschränkungen stehen dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 19941994 und den diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen zur Auslegung und der ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Wenn eine Eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland oder der Ausfuhr einer Ware in ein Drittland einführt oder aufrechterhält, kann die betreffende Vertragsparteidarf Folgendes weder einführen noch aufrechterhalten:
a) die Einfuhr einer Ware des betreffenden Drittlands aus dem Gebiet Ausfuhr- und Einfuhrpreisvorschriften1, es sei denn, dies ist bei der anderen Vertragspartei beschränken oder verbieten Durchsetzung von Anordnungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Antidumpingzöllen zulässig, oder
b) Einfuhrlizenzen, die Ausfuhr von der Erfüllung einer Ware in das betreffende Drittland durch das Gebiet der anderen Vertragspartei beschränken oder verbietenLeistungsanforderung abhängen.
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Samples: Freihandelsabkommen