Common use of Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Clause in Contracts

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. 2Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er diese mindestens sechs Wochen ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlag. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlich. 2Auf die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen der Stufe 1 der Entgeltgruppe, die der/dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahlt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 Eingruppierung12 Eingruppierung ( VKA) (1) 1Die Die Eingruppierung der der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Anlage 1 - Ent- geltordnung (Anlage 3VKA). 2DieDie/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit Arbeitsvor- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss der Regel erst bei natürlicher der Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelnemehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt sind diese Ar- beitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, gilt diesesinsoweit zusammen zu beurteilen. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz Satz 2 bestimmte Maß Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit Tätigkeit, für jede Anforderung. 2Ist 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätigkeits- merkmal ein von Absatz den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in besonderen Fällen einem Tätig- keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen einer höheren als ihrer/seiner Entgeltgruppe entspricht Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens sechs Wochen einen Mo- nat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den KalendermonatBund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe, in dem die sie/er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hateingruppiert ist, und nach der für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlagsie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA). (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVÖD (VKA) mit folgender Änderung: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlich. 2Auf Einstellung werden die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung vorliegt. 2Verfügt die/der EntgeltgruppeBeschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die derEinstellung in die Stufe 2; verfügt sie/dem Beschäftigten zustehen würdeer über eine einschlägige Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahlt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst, Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 Eingruppierung17 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) 1Die Eingruppierung 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Beschäftigten richtet sich nach Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den Tätigkeitsmerkmalen laufenden Kalendermonat auf ein von der Entgeltordnung Arbeitnehmerin benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. 3Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (Anlage 3unständige Bezüge). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach , sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der Entgeltgruppeauf ihre Entstehung folgt, in der sie/er eingruppiert istfällig. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet Soweit tarifvertraglich nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt etwas Abweichendes geregelt ist, gilt dieses. 5Erreicht keine erhält die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnetregelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmerin entspricht. (3) 1Werden 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestelltMonatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. (4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. (5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt das in Absatz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. 2Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt3 entsprechend. (6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, gilt dieses. 3Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,Rufbereitschaft) pauschaliert werden. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragenArbeitnehmerinnen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er diese mindestens sechs Wochen ausgeübtam 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlaghaben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Bei Berechnung 1Die Jahressonderzahlung beträgt 88 vom Hundert (Bemessungssatz) des der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlichArbeitnehmerin in den Kalendermonaten Juli, August und September (Bemessungszeitraum) durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien, Zahlungen nach Vermögensbildungsgesetz, Jubiläums- und Sterbegeld. 2Auf 2In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt wird, bemisst sich die Frist sind Zeiten Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegtElternzeit. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen 1Bei der Stufe 1 Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der Entgeltgruppedrei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Tage Entgelt gezahlt worden, werden die der/dem Beschäftigten zustehen würdegezahlten Entgelte der drei Kalendermonate addiert, wenn er in durch die Zahl der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäreKalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, und für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der Stufe 1 der Entgeltgruppeletzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgebend. 5Bei der er eingruppiert istArbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. 2Ab September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe erste volle Kalendermonat des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahltArbeitsverhältnisses. (4) Abweichend von 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 gilt vermindert sich um ein Zwölftel für Beschäftigte jeden Kalendermonat, in dem die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgelt, Fortzahlung des Entgelts nach § 19 oder auf eine Ausbildungs- oder Praktikantenvergütung hat. 2Volle Kalendermonate, für die Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, bleiben unberücksichtigt. 3Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Arbeitnehmerin, die kein Entgelt erhalten hat wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen hat, b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat, 2. in denen der Arbeitnehmerin nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds kein Krankengeldzuschuss gezahlt wurde. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Entgelt für November ausgezahlt. (6) 1Die Arbeitnehmerin, die wegen Erreichens der Altersgrenze im gewerblich- technischen Bereich folgendes: aVerlauf des jeweiligen Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält die Jahressonderzahlung anteilig. 2Die Auszahlung erfolgt zusammen mit den Bezügen des letzten Beschäftigungsmonats. (7) Dauert Im Rahmen einer Dienstvereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Personalrat kann ab dem Kalenderjahr 2007 einvernehmlich ein Anteil des Bemessungssatzes erfolgs- und leistungsorientiert gestaltet werden. (8) Die Tarifvertragsparteien können ab dem Kalenderjahr 2007 bei gravierend veränderter wirtschaftlicher Situation Verhandlungen über Veränderungen der Höhe der Jahressonderzahlung verlangen. (1) 1Wird die Vertretung länger Arbeitnehmerin durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhält sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt. 2Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG. Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) 1Entgelt ist das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, Jubiläums- und Sterbegeld. (1) Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei zusammenhängende Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. (2) Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage ein Fünfundsechzigstel aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt. (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich)3) Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten. (3) Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (4) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhält die Arbeitnehmerin für die Zeit, für die ihr Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des Absatzes 2. 3Bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 4Für eine Arbeitnehmerin, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmerinnen, für die bis zum 31. Dezember 2006 § 71 BAT gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an abweichend für die Dauer des über den 31. Dezember 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der VertretungNettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. b) BeschäftigteBei Arbeitnehmerinnen, die einen Vorhandwerker vertretenin der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, erhalten werden bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zugrunde gelegt, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. Dies gilt auch für jede Arbeitsstunde Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum über den 31. Dezember 2006 fortbesteht und die nur aufgrund der Vertretung einen persönlichen Zuschlag Regelung in Höhe § 1 Absatz 2 Buchstabe e) TV UK nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen würden. (5) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 3) – von 10 v.H. mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und – von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. (6) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an die Arbeitnehmerin eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, die nicht allein aus Mitteln der Arbeitnehmerin finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Stufe Arbeitnehmerin gehen insoweit auf die Arbeitgeberin über. 4Die Arbeitgeberin kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. (1) Kann die Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einer Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihr durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf die Arbeitgeberin über, als diese der Arbeitnehmerin Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, von der Arbeitgeberin zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. (2) Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 ihrer Entgeltgruppekann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin geltend gemacht werden. (4) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn die Arbeitnehmerin den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Dritte auf die Arbeitgeberin verhindert, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin die Verletzung dieser ihr obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. Die Dienstreisen- und Umzugskostenerstattung sowie die Trennungsentschädigung richten sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg. 1Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifvertrags. 2Eine neueingestellte Arbeitnehmerin, die aus einem früheren Arbeitsverhältnis eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung mitbringt, kann diese auf Antrag fortführen. 3Die Höhe einer Beteiligung der Arbeitgeberin richtet sich dabei nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Tarifvertrags zur Altersversorgung. Die sonstigen Bestimmungen zu Entgelt und Eingruppierung werden in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

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Samples: Tarifvereinbarungen, Tarifvereinbarungen

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 Eingruppierung12 Eingruppierung ( VKA) (1) 1Die Die Eingruppierung der der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Anlage 1 - Ent- geltordnung (Anlage 3VKA). 2DieDie/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit Arbeitsvor- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss der Regel erst bei natürlicher der Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelnemehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt sind diese Ar- beitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, gilt diesesinsoweit zusammen zu beurteilen. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz Satz 2 bestimmte Maß Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit Tätigkeit, für jede Anforderung. 2Ist 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätigkeits- merkmal ein von Absatz den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in besonderen Fällen einem Tätig- keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen einer höheren als ihrer/seiner Entgeltgruppe entspricht Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens sechs Wochen einen Mo- nat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den KalendermonatBund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe, in dem die sie/er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hateingruppiert ist, und nach der für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlagsie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA). (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVÖD (VKA) mit folgender Änderung: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlich. 2Auf Einstellung werden die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung vorliegt. 2Verfügt die/der EntgeltgruppeBeschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die derEinstellung in die Stufe 2; verfügt sie/dem Beschäftigten zustehen würdeer über eine einschlägige Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahlt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 Eingruppierung § 13 EingruppierungEingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeits- merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) 1Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Vorausset- zung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müs- sen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein. (3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des indi- viduellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage A 2 festgelegt. (3) 1Im Rahmen von tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Ab- weichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung. (1) 1Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3)Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein 2Die Abweichungen von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten sind im Anhang zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. 2Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er diese mindestens sechs Wochen ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlag16 geregelt. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlä- gige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfah- rung von weniger als jeweils einer Woche unschädlich. 2Auf mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Ar- beitsverhältnis zum Arbeitgeber, erfolgt die Frist sind Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der Ausübung einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die ein- schlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungswei- se - bei Einstellung nach dem 31. Mai 2013 und Vorliegen einer höherwertigen Tätigkeit anzurechneneinschlägigen Berufserfah- rung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tä- tigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die Vertretung sich unmittelbar anschließt vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfah- rung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit dem Ende des vorherigen und der Aufnahme der Vertretung dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als einer Woche längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 ver- längert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen 4. 3 Absatz 6 Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Stufe 1 der Entgeltgruppe, die der/dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er Technischen Universität Darmstadt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert istFassung vom 14. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahltDezember 2009 bleibt unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.

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Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 EingruppierungEntgelt‌ 1. Die Ärzte erhalten das Arbeitsentgelt bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden als Monatsentgelt auf Basis der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (182 h monatlich) gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1. 2. 1Das Monatsentgelt bleibt bei monatlich schwankender Arbeitszeit und bei anderweitiger Verteilung der monatlichen Arbeitszeit nach § 9 unverändert. 2Ausgenommen hiervon sind teilzeitbeschäftigte Ärzte mit reduzierter monatlicher Arbeitszeit. 3Für diese erfolgt die Vergütung anteilig mit einem 1/182 je Stunde des individuellen Tabellenentgelts. 3. 1Die Festlegung der Entgelte und Entgeltgruppen erfolgt in einem besonderen Tarifvertrag. 2Dasselbe gilt für die Regelung des Leistungsentgelts und der am Gesamtergebnis des Klinikums zu bemessenden erfolgsabhängigen Jahressonderzahlung. 4. Das Entgelt für Fehlstunden, für die kein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht, kann vom monatlichen Entgelt abgezogen werden. Die Tarifparteien sind sich einig darüber, dass der Entgeltabzug grundsätzlich auf der Basis von Kalendertagen (kalendertägliche Kürzung) erfolgt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine stundenweise Abwesenheit. 5. 1Die Eingruppierung Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. 2Das Entgelt ist auf ein vom Arzt zu benennendes Inlandskonto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Beschäftigten richtet sich nach Arzt zum Ende des laufenden Monats, spätestens am letzten Werktag, über sein Entgelt verfügen kann. 6. 1Für den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeArzt ist eine Abrechnung zu erstellen, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiertdie Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt und die Entgeltbestandteile getrennt aufzuführen sind. 2Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Veränderungen der Brutto- oder Nettobeträge, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. 2Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt seinbedarf es keiner erneuten Abrechnung. § 14 Eingruppierung Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit, Überstunden‌ 1. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitszeiten, die innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht durch entsprechende Freizeit ausgeglichen wurden oder nicht bereits mit einem Zuschlag gem. § 15 Absatz 1 abgegolten worden sind. 2. 1Nachtarbeit ist die in besonderen Fällen 1Ist der/der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit. 2Nicht als Nachtarbeit gelten bei Frühschichten bis zu 2 Stunden vor 6 Uhr und bei Spätschichten bis zu zwei Stunden nach 22 Uhr. 3. 1Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauf folgenden Werktages geleistete Arbeit. 2Dies gilt auch für die auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 1In Ergänzung zum § 14 Nr. 3 Satz 2 und § 15 Nr. 1lit. c erklären die Tarifparteien, dass für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen und an denen der Arzt tatsächlich arbeitet, der jeweils höhere Zuschlag gem. § 15 zu zahlen ist. 2Ferner gilt uneingeschränkt die Regelung des § 15 Nr. 1. lit. c. 4. 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen und nicht von der Ausnahme des Abs.3 betroffen sind. 5. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. § 15 Zuschläge‌ 1. 1Ärzte erhalten neben dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wordenEntgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., (1b) Wird derfür Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragendienstlichen Verhältnisse es zulassen, die den Tätigkeitsmerkmalen nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer höheren Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er diese mindestens sechs Wochen ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlag. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlichsolche. 2Auf die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich Für alle stundensatzrelevanten Entgeltleistungen ist in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen Arzt, Facharzt und Oberarzt als Bemessungsgrundlage die Stufe 3 der Stufe 1 der Entgeltgruppejeweiligen Entgeltgruppe maßgeblich. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, die der/dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. 2. 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Ärzte erhalten für Überstunden (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich§ 14 Absatz 1), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) BeschäftigteFreizeit ausgeglichen worden sind, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 je Stunde 100 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2, ab 01.02.2018 höchstens nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 ihrer Entgeltgruppebesteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. 3. (Nicht besetzt) 4. Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. 5. (Nicht besetzt.) 6. 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. 7. 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. § 16 Beschäftigungszeiten‌ 1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arzt beim Universitätsklinikum oder einem Rechtsvorgänger ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. 2. Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arztes von der Medizinischen Fakultät an das Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzurechnen. 1Keine Unterbrechung im Sinne dieser Regelung sind Zeiten, die gesetzlich als Beschäftigungszeiten anerkannt werden (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG; Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchV u. ä.). 2Das Recht des Arbeitgebers, über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Einzelfall zu entscheiden, bleibt unbenommen.

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Samples: Haustarifvertrag Für Ärzte

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 Eingruppierung § 13 EingruppierungEingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeits- merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) 1Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Vorausset- zung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müs- sen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden sein. (3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des indi- viduellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anlagen A 1 und A 2 festgelegt. (3) 1Im Rahmen von tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Ab- weichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung. (1) 1Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3)Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein 2Die Abweichungen von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten sind im Anhang zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. 2Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er diese mindestens sechs Wochen ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlag16 geregelt. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlä- gige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfah- rung von weniger als jeweils einer Woche unschädlich. 2Auf mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Ar- beitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Frist sind Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der Ausübung einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu ei- nem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bezie- hungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Xxxx 2013 und Vorliegen einer höherwertigen einschlägigen Be- rufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeit- geber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruf- lichen Tätigkeit anzurechnenganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tä- tigkeit für die Vertretung sich unmittelbar anschließt vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfah- rung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit dem Ende des vorherigen und der Aufnahme der Vertretung dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als einer Woche längstens sechs Monaten liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen der Stufe 1 der Entgeltgruppe, die der; bei Wissenschaftlerinnen/dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. 2Ab Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 6 wird 13 ver- längert sich der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahltZeitraum auf längstens zwölf Monate. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Des Landes Hessen (Tv H)

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 Eingruppierung12 Eingruppierung ( VKA) (1) 1Die Die Eingruppierung der der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3)2 – Ent- geltordnung AVO. 2DieDie/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit Arbeitsvor- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss der Regel erst bei natürlicher der Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelnemehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt sind diese Ar- beitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, gilt diesesinsoweit zusammen zu beurteilen. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz Satz 2 bestimmte Maß Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit Tätigkeit, für jede Anforderung. 2Ist 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätigkeits- merkmal ein von Absatz den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal Tätig- keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. § 14 Eingruppierung 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in besonderen Fällen einem Tätig- keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen einer höheren als ihrer/seiner Entgeltgruppe entspricht Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens sechs Wochen einen Mo- nat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den KalendermonatBund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe, in dem die sie/er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hateingruppiert ist, und nach der für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlagsie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA). (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlich. 2Auf Einstellung werden die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung vorliegt. 2Verfügt die/der EntgeltgruppeBeschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die derEinstellung in die Stufe 2; verfügt sie/dem Beschäftigten zustehen würdeer über eine einschlägige Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahlt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkma- len der Entgeltordnung Forst Hessen (Anlage 3A). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt Ent- gelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genom- men die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerk- male dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiert. 2Diese Tätigkeit muss der Regel erst bei natürlicher der Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelnemehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, gilt diesesinsoweit zusammen zu beurteilen. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen Anforde- rungen gestellt, gilt das in Absatz 2 Satz 4 bestimmte Maß Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte ge- samte auszuübende Tätigkeit Tätigkeit, für jede Anforderung. 2Ist 7Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist 8Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 14 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammen- hangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftig- ten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten wer- den. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tä- tigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedri- geren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden,(unbesetzt) § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen Tätig- keitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht nach der Anlage A entspricht, und hat er wurde diese Tätigkeit mindestens sechs Wochen einen Monat ausgeübt, erhält er erhalten sie für den Kalendermonat, in die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem er mit ersten Tag der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen ZuschlagÜber- tragung der Tätigkeit. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils 1Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer Woche unschädlich. 2Auf die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnenpersönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen vorübergehend übertragene Tätigkeit und der Aufnahme mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegtin Anspruch genommen worden sein. (3) 1Der 1Die persönliche Zuschlag Zulage beträgt 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/ des Beschäftigten. 2Bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe, bemisst sich in den Entgeltgruppen 1 bis 5 die persönliche Zulage aus dem Unterschied zwischen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 ergeben hätte. Protokollerklärung zu § 14 Absatz 3: 1Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TV-Forst Hessen vom 22. Februar 2017 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbe- gründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem 1. Xxxx 2017 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 28. Februar 2017 wegen der zeitlichen Vo- raussetzungen des § 14 Absatz 1 noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. § 14a Vorarbeiterzuschlag (1) 1Vorarbeiterin/Vorarbeiter ist die/der Beschäftigte, die/der für ein bestimmtes Ar- beitsvorhaben durch ausdrückliche Anordnung als solche/solcher für eine Gruppe von Beschäftigten bestellt ist. 2Die Gruppe muss mindestens aus zwei Beschäftigten einschließlich der Vorarbeiterin/des Vorarbeiters bestehen. 3Die Vorarbeiterin/Der Vorarbeiter ist zur Mitarbeit verpflichtet. 4Sie/Er ist Aufsichtsführende/r im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. (2) 1Die Vorarbeiterin/Der Vorarbeiter erhält je bezahlter Arbeitsstunde einen Zuschlag von 5 v.H. 2Bemessungsgrundlage ist der Anteil des Tabellenentgeltes der Stufe 1 2 der für die/den Beschäftigte/n gültigen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. (3) Neben dem Tabellenentgelt für Tätigkeiten, die dernach Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 sowie Entgeltgruppe 8 und 9a zu bewerten sind, wird der Vorarbeiterzuschlag nicht gezahlt. Protokollerklärung zu § 14 Absatz 1: 1Vorarbeiterin/dem Vorarbeiter ist auch die/der Beschäftigte, die/der durch aus- drückliche Anordnung bei teilautonomer Gruppenarbeit ständig für eine Gruppe von Beschäftigten zustehen würde, wenn er in bestellt ist. 2Bei teilautonomer Gruppenarbeit muss die Gruppe aus mindestens drei Beschäftigten einschließlich der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Stufe 1 Vorarbeite- rin/des Vorarbeiters bestehen. § 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der die sie/er eingruppiert ist. 2Ab , und nach der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) gezahltfür sie/ihn gel- tenden Stufe. (42) Abweichend Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage B festgelegt. (3) 1Im Rahmen von tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Absätzen Entgeltgrup- pen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Un- tergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen Rahmen der Spann- breite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahltAn- wendungsvereinbarung. Er entfällt mit § 16 Stufen der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) Beschäftigte, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe.Entgelttabelle

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Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 13 EingruppierungEntgelt 1. Die Ärzte erhalten das Arbeitsentgelt bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden als Monatsentgelt auf Basis der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (182 h monatlich) gemäß § 9 Nummer 1 Satz 1. 2. 1Das Monatsentgelt bleibt bei monatlich schwankender Arbeitszeit und bei anderweitiger Verteilung der monatlichen Arbeitszeit nach § 9 unverändert. 2Ausgenommen hiervon sind teilzeitbeschäftigte Ärzte mit reduzierter monatlicher Arbeitszeit. 3Für diese erfolgt die Vergütung anteilig mit einem 1/182 je Stunde des individuellen Tabellenentgelts. 3. 1Die Festlegung der Entgelte und Entgeltgruppen erfolgt in einem besonderen Tarifvertrag. 2Dasselbe gilt für die Regelung des Leistungsentgelts und der am Gesamtergebnis des Klinikums zu bemessenden erfolgsabhängigen Jahressonderzahlung. 4. Das Entgelt für Fehlstunden, für die kein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht, kann vom monatlichen Entgelt abgezogen werden. Die Tarifparteien sind sich einig darüber, dass der Entgeltabzug grundsätzlich auf der Basis von Kalendertagen (kalendertägliche Kürzung) erfolgt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine stundenweise Abwesenheit. 5. 1Die Eingruppierung Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. 2Das Entgelt ist auf ein vom Arzt zu benennendes Inlandskonto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Beschäftigten richtet sich nach Arzt zum Ende des laufenden Monats, spätestens am letzten Werktag, über sein Entgelt verfügen kann. 6. 1Für den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 3). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeArzt ist eine Abrechnung zu erstellen, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 3 eingruppiertdie Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt und die Entgeltbestandteile getrennt aufzuführen sind. 2Diese Tätigkeit muss bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. 3Eine Aufspaltung des Arbeitsergebnisses in einzelne2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Veränderungen der Brutto- oder Nettobeträge, getrennt zu betrachtende Arbeitsschritte findet nicht statt. 4Soweit in Anlage 3 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. 5Erreicht keine der auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 4 geforderte Maß, werden höher- wertige Tätigkeiten zu der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet. (3) 1Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Absatz 2 bestimmte Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit für jede Anforderung. 2Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Absatz 2 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 3Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt seinbedarf es keiner erneuten Abrechnung. § 14 Eingruppierung Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit, Überstunden 1. Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitszeiten, die innerhalb des Ausgleichszeitraums nicht durch entsprechende Freizeit ausgeglichen wurden oder nicht bereits mit einem Zuschlag gem. § 15 Nummer 1 abgegolten worden sind. 2. 1Nachtarbeit ist die in besonderen Fällen 1Ist der/der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit. 2Nicht als Nachtarbeit gelten bei Frühschichten bis zu 2 Stunden vor 6 Uhr und bei Spätschichten bis zu zwei Stunden nach 22 Uhr. 3. 1Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauf folgenden Werktages geleistete Arbeit. 2Dies gilt auch für die auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 1In Ergänzung zum § 14 Nummer 3 Satz 2 und § 15 Nummer 1lit. c erklären die Tarifparteien, dass für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen und an denen der Arzt tatsächlich arbeitet, der jeweils höhere Zuschlag gem. § 15 zu zahlen ist. 2Ferner gilt uneingeschränkt die Regelung des § 15 Nummer 1. lit. c. 4. 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen und nicht von der Ausnahme der Nummer 3 betroffen sind. 5. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. § 15 Zuschläge 1. 1Ärzte erhalten neben dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wordenEntgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., (1b) Wird derfür Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24 . Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dem Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 13) übertragendienstlichen Verhältnisse es zulassen, die den Tätigkeitsmerkmalen nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer höheren Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als seiner Entgeltgruppe entspricht und hat er diese mindestens sechs Wochen ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit einen persönlichen Zuschlag. (2) 1Bei Berechnung der Frist sind Unterbrechungen von weniger als jeweils einer Woche unschädlichsolche. 2Auf die Frist sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als einer Woche liegt. (3) 1Der persönliche Zuschlag bemisst sich Für alle stundensatzrelevanten Entgeltleistungen ist in den Entgeltgruppen 1 bis 5 aus dem Unterschied zwischen Arzt, Facharzt und Oberarzt als Bemessungsgrundlage die Stufe 3 der Stufe 1 der Entgeltgruppejeweiligen Entgeltgruppe maßgeblich. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, die der/dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und der Stufe 1 der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist. 2Ab der Entgeltgruppe 6 wird der persönliche Zuschlag in Höhe des jeweiligen Garantiebetrages (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3) auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. 2. 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Ärzte erhalten für Überstunden (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt für Beschäftigte im gewerblich- technischen Bereich folgendes: a) Dauert die Vertretung länger als drei zusammenhängende Tage (Unterbrechungen durch betriebliche Ruhezeiten – z.B. Wochenende – sind unschädlich§ 14 Nummer 1), wird ein persönlicher Zuschlag vom ersten Tage an gezahlt. Er entfällt die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit der tatsächlichen Beendigung der Vertretung. b) BeschäftigteFreizeit ausgeglichen worden sind, die einen Vorhandwerker vertreten, erhalten für jede Arbeitsstunde der Vertretung einen persönlichen Zuschlag in Höhe von 10 je Stunde 100 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenentgelts Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2, ab 01.02.2018 höchstens nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Nummer 1 ihrer Entgeltgruppebesteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. 3. (Nicht besetzt) 4. Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 9 Nummer 1 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. 5. 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. 6. 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. § 16 Beschäftigungszeiten 1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arzt beim Universitätsklinikum oder einem Rechtsvorgänger ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. 2. Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arztes von der Medizinischen Fakultät an das Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzurechnen. 1Keine Unterbrechung im Sinne dieser Regelung sind Zeiten, die gesetzlich als Beschäftigungszeiten anerkannt werden (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG; Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchV u. ä.). 2Das Recht des Arbeitgebers, über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Einzelfall zu entscheiden, bleibt unbenommen.

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Samples: Haustarifvertrag Für Ärzte