Common use of Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Clause in Contracts

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 – Ent- geltordnung AVO. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeits- merkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätig- keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Mo- nat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA). (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

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Samples: Arbeitsvertragsordnung

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOA). Die2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich ZusammenhangsarbeitenZusammen- hangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis führen (z. B. zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKGBetreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder Erstellung eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder PersonengruppeEKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) anzugeben 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Absatz 1 Satz 13) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6)8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abssinngemäß. 1 sinngemäß. (2) 1Ist 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keitArbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird . 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung Entgeltgruppe entspricht, und hat sie/er wurde diese Tätigkeit mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA (2) 1Durch Tarifvertrag kann für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klarbestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden istsein. (3) Die 1Die persönliche Zulage bemisst sich nach für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 15 aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltBetrag, das der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 AbsAbsatz 4 ergeben hätte. 4 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des indi- viduellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und entsprechend. 1Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 17 Abs14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.12 zum TV-H vom 13. April 2016 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten Die Höhe der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA)Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung:. (1) Die 1Die Entgeltgruppen 2 bis 16 umfassen jeweils sieben Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. 1. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen sechs Stufen(Anlage B zum TV-H) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis XX 00x (Xxxxxx X zum TV-H) wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 1. Januar 2020 vorhandene Beschäftigte des Teils III Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Anlage A. 2. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage B zum TV-H niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 1a zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahrhalben Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem halben Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 21b; verfügt sie/er über eine einschlägige bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens mindestens einem Jahr in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Xxxx 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt Jahren – in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig 3.4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hessen oder entsprechender Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. 4. Für am 31. Juli 2019 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gilt § 38a unter den dort genannten Voraussetzungen. 5. Am 31. Juli 2022 der Stufe 1 zugeordnete Beschäftigte werden unter Anrechnung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit am 1. August 2022 der Stufe zugeordnet, die der Stufenlaufzeit nach Absatz 3 entspricht.

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Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOA). Die2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte 4Die ge- samte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEnt- geltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung einer Anforderung An- forderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt fest- gestellt werden (z.B. zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeits- vorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zusam- men zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen Anforderun- gen gestellt, gilt das in Satz 2 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte ge- samte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt diesesdie- ses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich ZusammenhangsarbeitenZusammen- hangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des BeschäftigtenBe- schäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines ei- nes Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKGBetreu- ung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder Erstellung eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder PersonengruppeEKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Unterhal- tungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen Anforde- rungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wordenwor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Absatz 1 Satz 13) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6)8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abssinngemäß. 1 sinngemäß. (2) 1Ist 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, ArbeitsbefreiungAr- beitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keitArbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird . 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührtsinnge- mäß. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung Entgeltgruppe entspricht, und hat sie/er wurde diese Tätigkeit mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung Aus- übung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA (2) 1Durch Tarifvertrag kann für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klarbestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte an- gedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung Vertre- tung in Anspruch genommen worden istsein. (3) Die 1Die persönliche Zulage bemisst sich nach für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltBetrag, das der sich für die/den Be- schäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 AbsAbsatz 4 ergeben hätte. 4 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, be- trägt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftig- ten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und entsprechend. 1Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 17 Abs14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 12 zum TV-H vom 13. April 2016 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbe- gründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem 1. Xxxx 2017 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 28. Februar 2017 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 noch keine Zulage ge- zahlt wird, gilt Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätteab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bishe- rigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten Die Höhe der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA)Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten Tätig- keiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung Umset- zung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung:. (1) Die 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung gere- gelt. 1. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-H) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis KR 00x (Xxxxxx X xum TV-H) wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit ange- rechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bishe- rige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten er- neut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 1. Januar 2020 vorhandene Beschäftigte des Teils III Abschnitt 2 Unterab- schnitt 3 der Anlage A. 2. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit ange- rechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhö- hungsbetrages nach Anlage B zum TV-H niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ih- rer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelt- höhe; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem JahrJahr aus einem vorheri- gen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, er- folgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Be- rufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Be- rufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige 2 be- ziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Xxxx 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens mindestens drei Jahren, erfolgt Jahren – in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig 4Unab- hängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Per- sonalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene vorgese- hene Tätigkeit förderlich ist. 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Wei- tergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten be- ziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits- bedingungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hes- sen oder entsprechender Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Mona- ten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgelt- gruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. 4. Für am 31. Juli 2019 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gilt § 38a unter den dort genannten Voraussetzungen.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOA). Die2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der Beschäftigte ist in der die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 4 bestimmte Maß, Maß ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis führen (z. B. zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKGBetreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder Erstellung eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder PersonengruppeEKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Unterhalts- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf bedarf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige höherwertigere Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ §12 [VKA] Abs. 2 Absatz 1 Satz 13) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner seine bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6)8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abssinngemäß. 1 sinngemäß. (2) 1Ist 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt Gründen, beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird . 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tätig- keitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung Entgeltgruppe entspricht, und hat sie/er wurde diese Tätigkeit mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA (2) 1Durch Tarifvertrag kann für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klarbestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung Voraus- setzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden istsein. (3) Die 1Die persönliche Zulage bemisst sich nach für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltBetrag, das der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 AbsAbsatz 4 ergeben hätte. 4 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und entsprechend. 1Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 17 Abs14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 Satz 1 zum TV-TU Darmstadt vom 20. April 2015 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem 1. Xxxx 2017 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.die am (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten Die Höhe der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach Tabellenentgelte ist in der Anlage A (VKA)B festgelegt. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen tariflichen Regelungen können für an- an-und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung:. (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. 1. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-TU Darmstadt) wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-TU Darmstadt gelten entsprechend. 2. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben bzw. neun Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach Anlage B zum TV-TU Darmstadt niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-TU Darmstadt gelten entsprechend. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem JahrJahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige 2 beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Mai 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens mindestens drei Jahren, erfolgt Jahren - in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelunge der Arbeitsbedingungen für die Praktikantinnen/ Praktikanten des Landes Hessen oder entsprechender Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. 4. 3 Absatz 6 Gesetz zur organisatorischen Fortentwicklung der Technischen Universität Darmstadt in der Fassung vom 14. Dezember 2009 bleibt unberührt. 5. Sofern nach § 16 Absatz 3 Satz 2 für die Tätigkeit eine besondere Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 gilt, erfolgt in den Fällen des Satzes 3 die Einstellung in Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt mindestens sechs Jahren

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Samples: Tarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) 11 Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des der Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVO1). Die/Der Beschäftigte erhält 2Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der EntgeltgruppeEntgelt- gruppe, in der sie/er sie eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist sind. 3Die Beschäftigten sind in der Entgeltgruppe eingruppiertein- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeits- vorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals Tätigkeitsmerk- mals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung Er- füllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge Arbeitsvor- gänge festgestellt werden (z.z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeitsvor- gänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende TätigkeitTä- tigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des der Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich ZusammenhangsarbeitenZusammenhangsarbei- ten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher natürli- cher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung Be- treuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne Arbeitsvorgang einzelne Arbeits- vorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeits- merkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren EntgeltgruppeEntgelt- gruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des der Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem den Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tä- tigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner ihrer Eingruppierung entspricht, und hat sie/er haben sie diese mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen hö- herwertigen Tätigkeit auch ein Unterfall Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen höherwer- tigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltTabellen- entgelt, das sich für die Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes 14 ergeben hätte. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält 1Die Beschäftigten erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er sie eingruppiert ist, sind und nach der für sie/ihn sie geltenden Stufe. (2) 1Alle Die weiteren Regelungen ergeben sich aus dem Vergütungs- bzw. Überleitungstarif- vertrag der Lebenshilfe. (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 95 von Hundert in den Entgeltgruppen 9a bis 11 80 von Hundert, in den Entgeltgruppen 12 und 13 50 von Hundert und in den Entgeltgruppen 14 und 15 35 von Hundert des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund)den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durch- schnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zu- sätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt. 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt 2Der Bemessungssatz be- stimmt sich nach der Anlage A (VKA)Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Ar- beitsverhältnis innerhalb des oben genannten Bemessungszeitraums begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ar- beitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. Septem- ber tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalen- derjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldun- schädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzah- lung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. 1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Mo- nate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hier- bei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 17 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, b) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit- gesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat, 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. (5) 1Beschäftigte können zur Erreichung günstiger Grenzen der Lohnsteuer bzw. günstiger Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Vermeidung der Kürzung von Bezügen von Seiten Dritter auf die Sonderzahlung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ar- beitgeberin, eingehend bei dieser bis zum 31.10. für das jeweils laufende Kalenderjahr, ganz oder teilweise verzichten. 2Soll der Verzicht teilweise erfolgen, ist die konkrete Höhe anzugeben, andernfalls erfolgt der Verzicht auf die Jahressonderzahlung für das laufende Kalenderjahr in voller Höhe. 3Ein verspäteter Verzicht ist ausnahmsweise mit Zustimmung der Arbeitgeberin zulässig. 1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Absatz 3 Satz 2, § 17, §°21 und § 24 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand- teile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vor- hergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausge- nommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt, Jahressonderzah- lungen, besondere Zahlungen nach § 18 und sonstige Einmalzahlungen. 1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalen- dermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Ka- lendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung lie- genden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. 2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu be- rücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Bund Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeit- xxxxx. 0Xxx einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von diesem Zusammenhang auf Basis der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werdenTagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt. 3. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite Tritt die Fortzahlung des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarungnach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) sind die Beschäftigten so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit folgender Änderung:Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten. (1) Die Entgeltgruppen 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleis- tung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 16. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge dersel- ben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 bis 15 umfassen sechs Stufengilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne der § 3 Absatz 2 und § 9 EntgFG. Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) 1Bei Einstellung 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsäch- lichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 16; bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzli- chen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Versicherungsunter- nehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Kran- kengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversiche- rung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 be- stimmte fiktive Krankengeld entsprechend zeitanteilig umzurechnen. (3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 27 Absatz 2) - von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und - von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeb- lich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. (4) 1Entgelt im Krankheitsfall und Krankengeldzuschuss wird nicht über das Ende des Ar- beitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EntgFG bleibt unberührt. 2Entgelt im Krankheits- fall und Krankengeldzuschuss werden zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eige- ner Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Al- ters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Innerhalb eines Kalenderjahres können das Entgelt im Krankheitsfall und Krankengeldzuschuss nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindes- tens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zu- stehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf die Arbeitgeberin über. 5Die Arbeitgeberin kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zu- stehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die Beschäftigten haben der Arbeitgeberin die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dau- ert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der An- spruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnetAr- beitgeberin die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung vorliegtfür die den Beschäftigten Tabellenent- gelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 2Verfügt die5Für Zeiten, für die Kran- kengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeld- zuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 27 Absatz 2) a) von 5 Jahren in Höhe von 50 Euro, b) von 10 Jahren in Höhe von 100 Euro, c) von 15 Jahren in Höhe von 150 Euro, d) von 20 Jahren in Höhe von 200 Euro, e) von 25 Jahren in Höhe von 250 Euro, f) von 30 Jahren in Höhe von 300 Euro, g) von 35 Jahren in Höhe von 350 Euro, h) von 40 Jahren in Höhe von 400 Euro. 2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. (3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehe- gattin/dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Le- benspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2Als Sterbe- geld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe – für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber der Arbeitgeberin zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. (1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufen- den Kalendermonat auf ein von den Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestand- teile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 16 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. 1. Teilen Beschäftigte über der Arbeitgeberin die für eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahrkostenfreie bzw. kostengünsti- gere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfor- derlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, erfolgt so tragen sie die Einstellung dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten. 2. 1Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt (§ 14) und alle sonstigen Ent- geltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Voll- zeitbeschäftigter entspricht. 2Ausgenommen ist die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindes- tens drei JahrenSchicht- und Wechselschicht- zulage, erfolgt die in der Regel eine Zuordnung zur Stufe voller Höhe zusteht. 3. 3Unabhängig davon kann 1Ergibt sich bei der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von min- destens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. Die Beschäftigten haben Anspruch auf den Abschluss einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich istVersicherung zum Zwecke ei- ner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

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Samples: Haustarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeits- merkmalen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOA). Die2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte 4Die ge- samte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer EntgeltgruppeEnt- geltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung einer Anforderung An- forderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt fest- gestellt werden (z.B. zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeits- vorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zusam- men zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen Anforderun- gen gestellt, gilt das in Satz 2 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte ge- samte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt diesesdie- ses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich ZusammenhangsarbeitenZusammen- hangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des BeschäftigtenBe- schäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines ei- nes Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKGBetreu- ung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder Erstellung eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder PersonengruppeEKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Unterhal- tungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen Anforde- rungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wordenwor- den, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Absatz 1 Satz 13) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6)8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abssinngemäß. 1 sinngemäß. (2) 1Ist 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, ArbeitsbefreiungAr- beitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keitArbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird . 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abssinnge- mäß. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung Entgeltgruppe entspricht, und hat sie/er wurde diese Tätigkeit mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung Aus- übung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA (2) 1Durch Tarifvertrag kann für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klarbestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte an- gedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung Vertre- tung in Anspruch genommen worden istsein. (3) Die 1Die persönliche Zulage bemisst sich nach für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltBetrag, das der sich für die/den Be- schäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 AbsAbsatz 4 ergeben hätte. 4 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, be- trägt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftig- ten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und entsprechend. Protokollerklärung zu § 14 Absatz 3: 1Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 17 Abs14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 12 zum TV-H vom 13. April 2016 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbe- gründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem 1. Xxxx 2017 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 28. Februar 2017 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 noch keine Zulage ge- zahlt wird, gilt Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bishe- rigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. § 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten Die Höhe der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA)Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten Tätig- keiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung Umset- zung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung:Stufen der Entgelttabelle (1) Die 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung gere- gelt. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 1: 1. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 (Anlage B zum TV-H) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis XX 00x (Xxxxxx X zum TV-H) wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit ange- rechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bishe- rige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten er- neut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 1. Januar 2020 vorhandene Beschäftigte des Teils III Abschnitt 2 Unterab- schnitt 3 der Anlage A. 2. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit ange- rechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhö- hungsbetrages nach Anlage B zum TV-H niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ih- rer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelt- höhe; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem JahrJahr aus einem vorheri- gen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, er- folgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Be- rufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Be- rufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige 2 be- ziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Xxxx 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens mindestens drei Jahren, erfolgt Jahren – in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig 4Unab- hängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Per- sonalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene vorgese- hene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Wei- tergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten be- ziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits- bedingungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hes- sen oder entsprechender Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Mona- ten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgelt- gruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. 4. Für am 31. Juli 2019 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gilt § 38a unter den dort genannten Voraussetzungen.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 – Ent- geltordnung AVO. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt erfolgt nach der EntgeltgruppeEntgeltordnung (siehe Anlage 1). 2Sofern die Anlage für eine neue Aufgabe keine Funktion vorsieht, ist die neue Aufgabe unter Be- rücksichtigung der Anforderungen der festgelegten Funktion summarisch zu bewerten und vorläufig einzugruppieren. 3Die Anlage 1 ist in der sie/er eingruppiert istFolge zu ergänzen. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in 1Beschäftigte der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge anfallenEG 2, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale dieser über einen Zeitraum von 6 Monaten dauerhaft und regelmäßig in mehr als einem Team beschäftigt sind, werden in Entgeltgruppe erfüllen3 ein- gruppiert. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung 2Dauerhaft und regelmäßig in einen Team meint Einsatz in jedem Team mit mindestens 6 Diensten in diesem Zeitraum.3Das Vorliegen der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilenVoraussetzungen zur fort- gesetzten Eingruppierung bzw. 4Werden Einstufung in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeits- merkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätig- keitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und EG 3 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit wird jährlich zum Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch UrlaubKalen- derjahres überprüft, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer frühestens nach Ablauf von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Mo- nat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte6 Monaten. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden gel- tenden Stufe. (2) 1Alle 1Die Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA)2 zu diesem Haustarifvertrag. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 2 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige einschlä- gige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3. 3Die Beschäftigten in der persönlichen Assistenz in festen Teams (Entgeltgruppe 2; verfügt sie) wer- den der Stufe 1 zugeordnet. 4Verfügt der/er die Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung nachgewiesene Be- rufserfahrung in der persönlichen Assistenz oder in der Pflege von mindes- tens drei Jahrenmindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in der Regel eine Zuordnung zur die Stufe 32. 3Unabhängig 5Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit Tä- tigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): a) Mitarbeiter im festen Team in der persönlichen Assistenz - Stufe 2 nach einem halben Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach einem halben Jahr in Stufe 2, - Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4. b) alle übrigen Beschäftigten - Stufe 3 nach einem Jahr in Stufe 2, - Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4. c) Davon abweichend erreichen Beschäftigte in der EG 3 - Stufe 1 bei dauerhaftem Einsatz gemäß §12 (2) in mindestens 2 Teams - Stufe 2 bei dauerhaftem Einsatz gemäß §12 (2) in mindestens 4 Teams - Stufe 3 bei dauerhaftem Einsatz gemäß §12 (2) in mindestens 6 Teams - Stufe 4 bei dauerhaftem Einsatz gemäß §12 (2) in mindestens 8 Teams - Stufe 5 bei dauerhaftem Einsatz gemäß §12 (2) in mindestens 10 Teams 2Vor Inkrafttreten des Tarifvertrages zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden bei der Zuordnung angerechnet. (1) 1Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (2) 1Als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gelten auch: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bis zu 2 Monaten in der 1. Stufe und bis zu 6 Monaten ab der 2. Stufe, entsprechendes gilt für ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schrift- lich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalen- derjahr, 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll an- gerechnet. (1) 1Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 31.3. des Folgejahres noch fortbesteht, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Soweit die Beschäftigten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst haben, wird diese auf die Zahlung nach § 15 dieses Tarifvertrages angerechnet. (2) Die Jahressonderzahlung beträgt 3% des Jahresbruttoverdienstes des jeweiligen Kalenderjahres. (3) 1Bei der Ermittlung des von der/dem Beschäftigten im Jahr tatsächlich erzielten Jahresbruttoverdienstes sind allein die Gehaltsabrechnungen des Kalenderjahres von Xxxxxx (ohne Einmalbezüge wie Prämien, Sonderzahlungen des Vorjahres). (4) 1Die Jahressonderzahlung wird in den Jahresabschluss voll eingerechnet. 2Ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung positiv, so wird diese mit dem Märzgehalt ausgezahlt. 3Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Auszahlung ganz oder teilweise gekürzt werden. 4Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Höhe des negativen Ergebnisses. 5Dazu wird vom Gesamtwert aller fälligen Jahressonderzahlungen die Höhe des Defizits abgezogen. 6Ist die so ermittelte Differenz positiv, wird sie als an- teilige Jahressonderzahlung ausgezahlt. 7Die Entscheidung wird vom Wirtschaftsaus- schuss überprüft. (1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeits- leistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie entsprechend der gesetzliche Regelung bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach §15. 2Bei erneu- ter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsver- hältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. (2) Bei längerer Krankheit ist den Beschäftigten, die dem Betrieb mehr als 7 Jahre an- gehören, ab der siebten Woche bis maximal zum Ende der 13. Woche, höchstens 20 Wochen im Kalenderjahr, ein Zuschuss zum im SGB V und SGB VII geregelten Kranken- geld bzw. Verletztengeld zu zahlen. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Diffe- renzbetrag zwischen dem durchschnittlichen Nettoentgelt, das sich aus dem Bruttoent- gelt der letzten drei abgerechneten Monate ergibt, und dem um die Sozialversiche- rungsbeiträge verminderten Krankengeld bzw. Verletztengeld. (3) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt.

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Samples: Haustarifvertrag

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOA). Die2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die 4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKGBetreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder Erstellung eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder PersonengruppeEKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Absatz 1 Satz 13) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6)8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abssinngemäß. 1 sinngemäß. (2) 1Ist 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keit, Kur- oder Heilverfahren Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird . 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.- - (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung Entgeltgruppe entspricht, und hat sie/er wurde diese Tätigkeit mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob a) 1Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- sprichtentspricht, bestimmt sich bis zum 31. Dezember 2011 nach den gemäß § 18 Absatz 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des § 22 Absatz 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter. 2Für Beschäftigte, die gemäß Teil II Abschnitt X xxx Xxxxxx 0 a zum BAT / BAT-O eingruppiert sind, sowie für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder fallen, gilt Satz 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus fort.3Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKAZusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird. 2. b) Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - kann für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden bestimmte Tätigkeiten aufführt, bestimmtfestgelegt werden, dass die Vo- raussetzung Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden istsein. (3) Die 1Die persönliche Zulage bemisst sich nach für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltBetrag, das der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. Absatz 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der VKA und nach § 17 Abs. 5 Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätteentsprechend. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. 1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltenden Beträge. 2Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v.H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Absatz 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O) in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären. 3Für die übrigen Vergütungsgruppen erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 am 1. Januar 2010 auf 100 v.H. 4Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten Die Höhe der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA)Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es Als Tabellenentgelt gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung:auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe. (1) Die 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem JahrJahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige , beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens mindestens drei Jahren, erfolgt Jahren – in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerk- malen der Entgeltordnung (Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOA). Die2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die. 3Die/Der der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die 4Die gesamte auszuübende auszu- übende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. zum Bei- spiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden 6Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte 4 be- stimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist 7Ist in einem Tätigkeits- merkmal Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis Satz 4 abweichendes oder 6 abweichen- des zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist 8Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung An- forderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1: 1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich ZusammenhangsarbeitenZusammen- hangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des BeschäftigtenBeschäf- tigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis Arbeitser- gebnis führen (z. B. zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines AktenvorgangsAk- tenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeich- nung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- oder bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. 3Eine Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 4 und 3 5 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (32) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. 2 Absatz 1 Satz 13) nicht nur vorübergehend vorüber- gehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner sei- ner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. 2 Sätze 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6)8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abssinngemäß. 1 sinngemäß. (2) 1Ist 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keitAr- beitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit Un- terbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei 4Bei einer längeren Unterbrechung Un- terbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird . 5Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen ihrerTätigkeitsmerkmalen ih- rer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen Tä- tigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung Entgeltgruppe entspricht, und hat sie/er wurde diese Tä- tigkeit mindestens einen Mo- nat Monat ausgeübt, erhält sie/er erhalten sie für die Dauer der Ausübung Aus- übung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA (2) 1Durch Tarifvertrag kann für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klarbestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte angedau- ert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden istsein. (3) Die 1Die persönliche Zulage bemisst sich nach für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 15 aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem TabellenentgeltBetrag, das der sich für die/den Beschäf- tigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 AbsAbsatz 4 ergeben hätte. 4 2Für Be- schäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vo- rübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und entsprechend. Protokollerklärung zu § 14 Absatz 3: 1Beschäftigte, denen am 28. Februar 2017 eine Zulage nach § 17 Abs14 Absatz 3 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 12 zum TV-H vom 13. April 2016 zusteht, erhalten diese Zulage, solange sie die anspruchsbegrün- dende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Für eine vor dem 1. Xxxx 2017 vorübergehend übertra- gene höherwertige Tätigkeit, für die am 28. Februar 2017 wegen der zeitli- chen Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte.ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. § 15 Tabellenentgelt (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppeEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten Die Höhe der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA)Tabellenentgelte ist in den Anlagen B und C festgelegt. (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen tariflichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten Tätigkei- ten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen Ent- geltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze ver- einbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen Rah- men der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe Entgeltgruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung:Stufen der Entgelttabelle (1) Die 1Die Entgeltgruppen 2 bis 16 umfassen sieben Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung gere- gelt. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 1: 1. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen sechs Stufen(Anlage B zum TV-H) bzw. der Entgeltgruppen KR 9a bis XX 00x (Xxxxxx X zum TV-H) wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit ange- rechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut ei- ner individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelt- höhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entspre- chend. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 1. Januar 2020 vorhandene Beschäftigte des Teils III Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Anlage A. 2. 1Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 oder von sieben Jahren in Stufe 3 wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 4 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit ange- rechnet. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 4 zuzüglich des Erhöhungs- betrages nach Anlage B zum TV-H niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, verbleiben die Beschäftigten in ihrer indivi- duellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe; § 6 Absatz 4 Sätze 2 bis 5 TVÜ-H gelten entsprechend. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 1a zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahrhalben Jahr aus einem vor- herigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Be- rufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Be- rufserfahrung von mindestens einem halben Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 21b; verfügt sie/er über eine einschlägige bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindes- tens mindestens einem Jahr in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Xxxx 2013 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt Jahren – in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der über- tragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätig- keit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weiter- geltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten bezie- hungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbe- dingungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hessen o- der entsprechender Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt grund- sätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Ar- beitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. 4. Für am 31. Juli 2019 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gilt § 38a unter den dort genannten Voraussetzungen. 5. Am 31. Juli 2022 der Stufe 1 zugeordnete Beschäftigte werden unter Anrechnung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit am 1. Au- gust 2022 der Stufe zugeordnet, die der Stufenlaufzeit nach Absatz 3 entspricht.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 ( VKA) Eingruppierung(§§ 12-25c)‌ (Die Änderungen des § 20 zum 1. Mai 2017 durch Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 16. Xxxx 2017 veröffentlicht in der Anlage zu den Amtsblättern der bayerischen Diözesen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – ABD – Nr. 117“ sind befristet bis zum 31. Dezember 2020.)‌ (1) Die 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 – Ent- geltordnung AVOdes Teil A, 2. Die- Entgeltordnung. 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor- gänge Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätig- keitsmerkmale Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Ar- beitsvorgänge Arbeits- vorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeits- merkmal Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Anmerkung zu Absatz 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar- beitsergebnis Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzel- ne einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätig- keitsmerkmal Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt.§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen‌ (1) 1Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 [VKA] Abs. Absatz 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 [VKA] Abs. Absatz 2 Sätze 2 bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. Absatz 1 sinngemäß. (2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähig- keitArbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen be- ginnt beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. (3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesenzuge- wiesen, die den Tä- tigkeitsmerkmalen Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. Absatz 1 sinngemäß. Anmerkung zu §§ 12,13: Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerk- malen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Mo- nat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der . § 14 Vorübergehende Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe ent- spricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 TVÜ-VKA weitergel- tenden Lohngruppenverzeichnis eingruppierte Beschäftigte nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. 2. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwer- tigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Vo- raussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertra- gene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 für Beschäftigte im Bereich der VKA und nach § 17 Abs. 5 Satz 1 für Beschäftigte des Bundes ergeben hätte. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgelt- gruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) 1Alle Beschäftigten des Bundes erhalten Entgelt nach Anlage A (Bund). 2Die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA erhalten Entgelt nach der Anlage A (VKA). (3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen bzw. für den Bund in bundesweiten tarifvertraglichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Unter- grenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgelt- gruppe 1 liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung, für den Bund durch Bundestarif- vertrag. Es gilt § 16 TVöD (VKA) mit folgender Änderung: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. (2) 1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfah- rung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindes- tens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.Tätigkeit‌

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Samples: Arbeitsvertragsrecht Der Bayerischen Diözesen