Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 Eingruppierung § 13 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird Ärztinnen oder Ärzten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausübung der Tätigkeit. (2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärztinnen und Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das ihnen bei dauerhafter Übertragung zustünde. 1Ärztliche Beschäftigte erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für die Person geltenden Stufe gemäß der Anlage A 1. (1) 1Die Entgeltgruppen AA und FA umfassen je sechs Stufen; die Entgeltgruppe OA umfasst drei Stufen; die Entgeltgruppe CA-Vertreter umfasst eine Stufe. 2Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (AA), fachärztlicher (FA), ober- ärztlicher (OA) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin (CA-Vertreter), die in der Tabelle (Anlage A 1) angegeben sind. (2) 1Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung einschließlich der AiP-Zeit als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit aufgrund einer Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄrzteO, das heißt ohne deutsche Approbation, werden nur berücksichtigt, wenn diese Berufszeiten a) im Klinikum Karlsburg oder in einer anderen Klinik der Klinikgruppe Xx. Xxxx GmbH & Co. KG absolviert wurden oder b) in einer dem Klinikum Karlsburg in Fachbereichen und Standard vergleichbaren Klinik in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Medizinalrecht absolviert wurden. (3) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte kann Ärztinnen und Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Ärztinnen und Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 5Um im Hinblick auf die fachliche Qualifikation besonderen projektbezogenen Anforderungen Rechnung zu tragen oder um besondere Fachkräfte zu gewinnen oder zu binden (besondere Bedarfs- oder Bewerberlage), kann der Arbeitgeber die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bei wissenschaftlichem Personal um bis zu 25 % überschreiten. (1) Die Ärztinnen und Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. (2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 6 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeiten sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten vorlag, werden bei einer Teilzeitquote von 75 % oder mehr im Verhältnis zur betriebsüblichen Arbeitszeit voll angerechnet. 4Bei einer Teilzeitquote von weniger als 75 % erfolgt eine anteilige Anrechnung. 1Ärztinnen und Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die ärztlichen Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder bei der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 % ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22, § 26 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum). 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23. 1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt. 2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berück- sichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist.
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Samples: Tarifvertrag
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 Eingruppierung 13 Entgelt
1. Die Ärzte erhalten das Arbeitsentgelt als Monatsentgelt auf Basis der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (182 h monatlich) gemäß § 13 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird Ärztinnen oder Ärzten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausübung der Tätigkeit.
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärztinnen und Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 9 Absatz 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das ihnen bei dauerhafter Übertragung zustünde. 1Ärztliche Beschäftigte erhalten monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, und nach der für die Person geltenden Stufe gemäß der Anlage A Satz 1.
2. 1Das Monatsentgelt bleibt bei monatlich schwankender Arbeitszeit und bei anderweitiger Verteilung der monatlichen Arbeitszeit nach § 9 unverändert. 2Ausgenommen hiervon sind teilzeitbeschäftigte Ärzte mit reduzierter monatlicher Arbeitszeit. 3Für diese erfolgt die Vergütung anteilig mit einem 1/182 je Stunde des individuellen Tabellenentgelts.
3. 1Die Festlegung der Entgelte und Entgeltgruppen erfolgt in einem besonderen Tarifvertrag. 2Dasselbe gilt für die Regelung des Leistungsentgelts und der am Gesamtergebnis des Klinikums zu bemessenden erfolgsabhängigen Jahressonderzahlung.
4. Das Entgelt für Fehlstunden, für die kein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht, kann vom monatlichen Entgelt abgezogen werden. Die Tarifparteien sind sich einig darüber, dass der Entgeltabzug grundsätzlich auf der Basis von Kalendertagen (kalendertägliche Kürzung) erfolgt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine stundenweise Abwesenheit.
5. 1Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. 2Das Entgelt ist auf ein vom Arzt zu benennendes Inlandskonto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arzt zum Ende des laufenden Monats, spätestens am letzten Werktag, über sein Entgelt verfügen kann.
6. 1Für den Arzt ist eine Abrechnung zu erstellen, in der die Beträge, aus denen sich das Entgelt zusammensetzt und die Entgeltbestandteile getrennt aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Veränderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. § 14 Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit, Überstunden
1) 1Die Entgeltgruppen AA und FA umfassen je sechs Stufen; . Überstunden sind die Entgeltgruppe OA umfasst drei Stufen; auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitszeiten, die Entgeltgruppe CA-Vertreter umfasst eine Stufeinnerhalb des Ausgleichszeitraums nicht durch entsprechende Freizeit ausgeglichen wurden oder nicht bereits mit einem Zuschlag gem. 2Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (AA), fachärztlicher (FA), ober- ärztlicher (OA) Tätigkeit bzw§ 15 Absatz 1 abgegolten worden sind.
2. der Tätigkeit als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin (CA-Vertreter), 1Nachtarbeit ist die in der Tabelle (Anlage A Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit. 2Nicht als Nachtarbeit gelten bei Frühschichten bis zu 2 Stunden vor 6 Uhr und bei Spätschichten bis zu zwei Stunden nach 22 Uhr.
3. 1Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 6.00 Uhr des darauf folgenden Werktages geleistete Arbeit. 2Dies gilt auch für die auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 1In Ergänzung zum § 14 Nr. 3 Satz 2 und § 15 Nr. 1lit. c erklären die Tarifparteien, dass für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen und an denen der Arzt tatsächlich arbeitet, der jeweils höhere Zuschlag gem. § 15 zu zahlen ist. 2Ferner gilt uneingeschränkt die Regelung des § 15 Nr. 1) angegeben . lit. c.
4. 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen und nicht von der Ausnahme des Abs.3 betroffen sind.
(2) 1Bei 5. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung einschließlich einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der AiP-Zeit als förderliche Zeiten berücksichtigttäglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 2Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit aufgrund einer Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄrzteO, das heißt ohne deutsche Approbation, werden nur berücksichtigt, wenn diese Berufszeiten15 Zuschläge
1. 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) im Klinikum Karlsburg oder in einer anderen Klinik der Klinikgruppe Xx. Xxxx GmbH & Co. KG absolviert wurden oderfür Überstunden 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24 . Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 10 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in einer dem Klinikum Karlsburg in Fachbereichen Zeit umgewandelt (faktorisiert) und Standard vergleichbaren Klinik in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Medizinalrecht absolviert wurden.
(3) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte kann Ärztinnen und Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt ausgeglichen werden. 2Ärztinnen und Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollnotiz zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 5Um im Hinblick auf die fachliche Qualifikation besonderen projektbezogenen Anforderungen Rechnung zu tragen oder um besondere Fachkräfte zu gewinnen oder zu binden (besondere Bedarfs- oder Bewerberlage), kann der Arbeitgeber die Beträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 2: Für alle stundensatzrelevanten Entgeltleistungen ist in den Entgeltgruppen Arzt, Facharzt und 2 bei wissenschaftlichem Personal um bis Oberarzt als Bemessungsgrundlage die Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe maßgeblich. Protokollnotiz zu 25 % überschreiten.
(1) Die Ärztinnen und Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 15 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 6 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
Buchstabe d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat : 1Der Freizeitausgleich muss im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen TätigkeitDienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeiten sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten vorlag2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden bei einer Teilzeitquote von 75 % oder mehr im Verhältnis zur betriebsüblichen Arbeitszeit voll angerechnetals Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.
2. 4Bei einer Teilzeitquote von weniger als 75 % erfolgt eine anteilige Anrechnung. 1Ärztinnen und Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die ärztlichen Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder bei der Erstellung einer Freizeit auszugleichen; für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 % ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22, § 26 und § 29 Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt2Ärzte erhalten für Überstunden (§ 14 Absatz 1), die dem maßgebenden Ereignis für nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum)Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
3. (Nicht besetzt)
4. Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und Mehrarbeit (die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Ausnahme Freizeit ausgeglichen werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Protokollnotiz zu § 15 Absatz 4:
5. Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
1. 1Volle Kalendermonate Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind Kalendermonateangeordnet worden.
6. 1Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
7. 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. § 16 Beschäftigungszeiten
1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arzt beim Universitätsklinikum oder einem Rechtsvorgänger ununterbrochen in denen das einem Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen bestanden gestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arztes von der Summe der zu berück- sichtigenden EntgeltbestandteileMedizinischen Fakultät an das Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten anzurechnen. 1Keine Unterbrechung im Sinne dieser Regelung sind Zeiten, die für den Berechnungszeitraum zugestanden habengesetzlich als Beschäftigungszeiten anerkannt werden (§ 1 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG; Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchV u. ä.). 2Das Recht des Arbeitgebers, wenn über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt istAnerkennung von Beschäftigungszeiten im Einzelfall zu entscheiden, bleibt unbenommen.
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Samples: Haustarifvertrag Für Ärzte
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 4 Eingruppierung § 13 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit5 Stundenentgelt
(1) Wird Ärztinnen oder Ärzten vorübergehend eine Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, 1Die Beschäftigten erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausübung der Tätigkeit.
(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärztinnen und Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das ihnen bei dauerhafter Übertragung zustünde. 1Ärztliche Beschäftigte erhalten monatlich ein TabellenentgeltStundenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der sie eingruppiert sind, sind und nach der für sie geltenden Stufe. 3Die Berechnung und Auszahlung der Stundenentgelte erfolgt nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden betrieblichen Regelungen. 4Sofern beim jeweili- gen Arbeitgeber monatliche Entgelte gezahlt werden, sind die Person geltenden Stufe gemäß Stundenentgelte mit dem 4,348-fachen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren. Bestandteile des Entgelts können zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern im Sinne von § 63a StVZO einzelvertraglich umgewandelt werden.
(2) Die Höhe der Stundenentgelte ist in der Anlage A 1ab jeweiligem Geltungszeitpunkt festgelegt. PE zu § 5 entfällt durch 2. Änderungs-TV vom 24.06.2019 mit der Wirkung zum Inkrafttreten: 01.01.2020 PE zu § 5 Abs. 1 (neu) i.d.F. des 4. Änderungs-TV vom 18.11.2020 – Inkrafttreten: 01.01.2021
(1) 1Die Die Entgeltgruppen AA und FA umfassen je sechs vier Stufen; die Entgeltgruppe OA . Abweichend von Satz 1 umfasst Ent- geltgruppe 1 drei Stufen; die Entgeltgruppe CA-Vertreter umfasst eine Stufe. 2Die Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (AA), fachärztlicher (FA), ober- ärztlicher (OA) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin (CA-Vertreter), die in der Tabelle (Anlage A 1) angegeben sind.
(2) 1Bei der Einstellung ab dem erstmaligen Geltungszeitpunkt der jeweiligen Anlage A werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet. 2Pflegefachkräfte mit einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren werden bei der Einstellung ab dem erstmaligen Geltungszeitpunkt der jeweiligen Anlage A der Stufe 2 zugeordnet. 3Unabhängig von Satz 1 und Satz 2 kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung einschließlich der AiP-Zeit als förderliche Zeiten berücksichtigt. 2Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit aufgrund einer Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄrzteO, das heißt ohne deutsche Approbation, werden nur berücksichtigtberücksichtigen, wenn diese Berufszeiten
a) im Klinikum Karlsburg oder Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 4Werden Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung in einer anderen Klinik der Klinikgruppe Xx. Xxxx GmbH & Co. KG absolviert wurden oder
b) in einer dem Klinikum Karlsburg in Fachbereichen und Standard vergleichbaren Klinik in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Medizinalrecht absolviert wurden.
(3) 1Zur Deckung ein Arbeitsverhältnis beim ehemaligen Ausbildenden übernommen, kann die Zeit des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte kann Ärztinnen und Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt Ausbildungsver- hältnisses ganz oder teilweise vorweg gewährt für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 2Ärztinnen und Ärzte mit einem Entgelt Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 5Um im Hinblick übertragenen oder einer auf die fachliche Qualifikation besonderen projektbezogenen Anforderungen Rechnung zu tragen oder um besondere Fachkräfte zu gewinnen oder zu binden (besondere Bedarfs- oder Bewerberlage), kann der Arbeitgeber die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bei wissenschaftlichem Personal um bis zu 25 % überschreiten.
(1) Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit Die Ärztinnen und Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 6 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeiten Tarifvertragsparteien sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten vorlag, werden bei einer Teilzeitquote von 75 % oder mehr im Verhältnis zur betriebsüblichen Arbeitszeit voll angerechnet. 4Bei einer Teilzeitquote von weniger als 75 % erfolgt eine anteilige Anrechnung. 1Ärztinnen und Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung istsich darüber einig, dass nach Deckung der Einzel- stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die ärztlichen Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder bei der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 % ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22, § 26 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum). 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23Neueinstellungen entstehen können.
1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berück- sichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist.
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Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen. 12 Eingruppierung 17 Eingruppierung
1. [Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.] Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass die Eingruppierungsregelungen des BAT bzw. des BMT-G für das Tarifgebiet Ost nach näherer Maßgabe des § 13 Vorübergehende Übertragung 17 TVÜ-VKA (Stand: 01.01.2010) solange Anwendung finden, bis die Parteien dieses Tarifvertrages eine andere Entgeltordnung vereinbaren.
1. Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I: Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in Stufe 1: mit weniger als einjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 3: nach dreijähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 4: nach fünfjähriger ärztlicher Berufserfahrung, Stufe 5: nach neunjähriger ärztlicher Berufserfahrung;
b) Entgeltgruppe II: Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, und zwar in Stufe 1: mit weniger als vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 2: nach vierjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 3: nach achtjähriger fachärztlicher Berufserfahrung, Stufe 4: nach zwölfjähriger fachärztlicher Berufserfahrung. § 22 bleibt im Übrigen unberührt. Fachärztinnen und Fachärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte.
2. Bei Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe I werden Zeiten ärztlicher Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung angerechnet. Eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Berufserfahrung. Bei der Einstellung von Fachärztinnen und Fachärzten der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Berufserfahrung in der Regel angerechnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer höherwertigen Tätigkeitvorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind nur solche, die von einem gemäß § 10 BÄO oder einer vergleichbaren Qualifikation eines EU-Mitgliedstaates approbierten Beschäftigten geleistet worden sind.
3. Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage in Höhe von monatlich 818,53 Euro. Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur die/der Ärztin/Arzt, der die/den leitende/n Ärztin/Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einer/einem Ärztin/Arzt erfüllt werden.
4. Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1) . September 2006 übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage in Höhe von monatlich 547,39 Euro. Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z.B. Kardiologie, Unfallchirurgie, Neuroradiologie, Intensivmedizin, oder sonstige vom Arbeitgeber ausdrücklich definierte Funktionsbereiche.
5. Die Funktionszulagen nach den Absätzen 3 und 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. Sind die Voraussetzungen für mehr als eine Funktionszulage erfüllt, besteht nur Anspruch auf eine Funktionszulage. Bei unterschiedlicher Höhe der Funktionszulagen wird die höhere gezahlt.
6. Die Absätze 1 bis 5 finden auf Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.
1. Wird Ärztinnen oder Ärzten der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und wurde hat sie/er diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausübung Übertragung der Tätigkeit.
(2) . Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärztinnen und Ärztenfür Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 9 bis Ä 3 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das ihnen sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung zustündenach § 22 Abs. 1Ärztliche 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
1. Die/Der Beschäftigte erhalten erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Tabellenentgelt nach Maßgabe des Entgelttarifvertrages der Westmecklenburg Klinikum Xxxxxx xxx Xxxxx GmbH. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie sie/er eingruppiert sindist, und nach der für die Person sie/ihn geltenden Stufe gemäß der Anlage A 1Stufe.
(2. Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 20 Abs. 1 einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung in Höhe von 12 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat. Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt. § 28 Abs. 2 findet Anwendung.
1) 1Die . Die Entgeltgruppen AA und FA 2 bis 15 umfassen je sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 21 geregelt.
2. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Entgeltgruppe OA umfasst drei StufenStufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen (§ 38 Abs. 2 Satz 3) oder kirchlichen/diakonischen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; die Entgeltgruppe CA-Vertreter umfasst eine StufeAbsatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. 2Die Ärztinnen und Ärzte Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 22 Abs. 2 – nach den folgenden Zeiten ärztlicher einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (AA)Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, fachärztlicher (FA)- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, ober- ärztlicher (OA) Tätigkeit bzw- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. der Tätigkeit als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des leitenden Arztes/der leitenden Ärztin (CA-Vertreter), die in der Tabelle (Anlage A 1) angegeben sindDie Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 21 geregelt.
(2) 1Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung einschließlich der AiP-Zeit als förderliche Zeiten berücksichtigt4. 2Zeiten ärztlicher/fachärztlicher Tätigkeit aufgrund einer Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄrzteO, das heißt ohne deutsche Approbation, werden nur berücksichtigt, wenn diese Berufszeiten
a) im Klinikum Karlsburg oder Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in einer anderen Klinik der Klinikgruppe Xx. Xxxx GmbH & Co. KG absolviert wurden oder
b) in einer dem Klinikum Karlsburg in Fachbereichen und Standard vergleichbaren Klinik in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Medizinalrecht absolviert wurden.
(3) 1Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung qualifizierter Fachkräfte kann Ärztinnen und Ärzten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Ärztinnen und Ärzte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 % der Stufe 2 zusätzlich erhalten(Eingangsstufe). 3Die Zulage kann befristet werdenDie jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 22 Abs. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. 5Um im Hinblick auf die fachliche Qualifikation besonderen projektbezogenen Anforderungen Rechnung zu tragen oder um besondere Fachkräfte zu gewinnen oder zu binden (besondere Bedarfs- oder Bewerberlage), kann der Arbeitgeber die Beträge nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bei wissenschaftlichem Personal um bis zu 25 % überschreitenbleibt unberührt.
(1) . Die Ärztinnen und Ärzte Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2) 1Den . Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Dienststelle angehören. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
3. Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 21 Abs. 3 Satz 1 Satz 2 stehen gleich:
a) a. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) b. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 26 bis zu 6 39 Wochen,
c) c. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) d. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) e. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) f. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2Zeiten Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeiten Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich; sie , werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3ZeitenBei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen eine Beschäftigung Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten vorlagbeschäftigt waren, werden bei voll angerechnet.
4. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Teilzeitquote Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufen der betreffenden Entgeltgruppe.
5. Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von 75 % oder mehr qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Beschäftigten im Verhältnis zur betriebsüblichen Arbeitszeit voll angerechnetEinzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 21 einschließlich des Anhangs zu § 21, § 22 Abs. 4Bei einer Teilzeitquote von weniger als 75 % erfolgt eine anteilige Anrechnung4 sowie § 18 Abs. 1Ärztinnen 1 und Ärzte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist2 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die ärztlichen Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder bei der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann ein um bis zu 10 % ihres Jahrestabellenentgelts betragenzwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 1In Haben Beschäftigte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Fällen Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Entgeltfortzahlung nach Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3Im Übrigen bleibt § 22, § 26 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei vollen Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum). 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 2322 unberührt.
1. 1Volle Kalendermonate im Sinne Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, Eingruppierung zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegtBerufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
2. 1Der Tagesdurchschnitt Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten
a. mit besonderer Gefährdung,
b. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d. mit besonders starker Strahlenexposition oder
e. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
3. Zuschläge nach Satz Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
4. Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berück- sichtigenden EntgeltbestandteileEntgeltgruppe 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwerniszuschläge, die für den Berechnungszeitraum zugestanden habennach Stunden bemessen werden, wenn in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahlt werden, gilt dagegen § 28 Abs. 2.
5. Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt istHöhe der Zuschläge werden durch Dienstvereinbarung vereinbart.
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