Common use of Einhaltung von Exportbestimmungen Clause in Contracts

Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Auftraggeber hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Em- bargo- und (Re-) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Eu- ropäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten. 13.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behörd- licher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Auftraggeber nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen „Lie- fergegenstände“) von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, da- rauf zugreifen oder diese nutzen; (ii) Unternehmen, Personen oder Organi- sationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei ste- hen, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen; (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Ex- portrecht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kern- technik oder Waffen) nutzen; (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nut- zer der Liefergegenstände ermöglichen. 13.3 Sofern zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich, wird der Auf- traggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Aufforderung unver- züglich alle Informationen über den/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Liefergegenstände zur Verfügung stellen. 13.4 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, dessen verbundene Unterneh- men, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbu- ßen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes 13 oder der (be- haupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Auftraggeber bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

Appears in 3 contracts

Samples: Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement, Software Maintenance Agreement

Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 15.1 Der Auftraggeber Lizenznehmer hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Em- bargo- und (Re-) ExportkontrollrechtsRe-)Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Eu- ropäischen Euro- päischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren an- wendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), ) einzuhalten. 13.2 15.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behörd- licher behördli- cher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Auftraggeber Lizenznehmer nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen „Lie- fergegenstände“) von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, da- rauf zugreifen oder diese nutzen; (ii) Unternehmen, Personen oder Organi- sationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei ste- hen, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren re- )exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen; (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Ex- portrecht Export- recht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kern- technik Kerntech- nik oder Waffen) nutzen; (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nut- zer Nutzer der Liefergegenstände ermöglichen. 13.3 15.3 Sofern zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich, wird der Auf- traggeber Li- zenznehmer dem Auftragnehmer Lizenzgeber nach entsprechender Aufforderung unver- züglich alle Informationen über den/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Liefergegenstände zur Verfügung stellen. 13.4 15.4 Der Auftraggeber Lizenznehmer stellt den AuftragnehmerLizenzgeber, dessen verbundene Unterneh- men, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbu- ßen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes 13 15 oder der (be- haupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Auftraggeber Lizenznehmer bzw. dessen des- sen Geschäftspartner zusammenhängen und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Auftragnehmer Lizenzgeber in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

Appears in 2 contracts

Samples: Software License Agreement, Software License Agreement

Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 Der Auftraggeber hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Em- bargo- und (Re-) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Eu- ropäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten. 13.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behörd- licher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Auftraggeber nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen „Lie- fergegenstände“) von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, da- rauf zugreifen oder diese nutzen; (ii) Unternehmen, Personen oder Organi- sationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei ste- hen, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen; (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Ex- portrecht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kern- technik oder Waffen) nutzen; (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nut- zer der Liefergegenstände ermöglichen. 13.3 Sofern Für Lieferungen von Software oder die Erbringung von Leistungen, ein- schließlich dazugehöriger Dokumentation, Technologie und technischer Un- terstützung jeder Art, die in den einschlägigen Rechtsakten der EU, insbe- sondere in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der EU-Verordnung Nr. 833/2014 idgF und/oder in Anhang I der EU-Verordnung Nr. 258/2012 idgF angeführt sind, an Auftraggeber mit Sitz in einem Land außerhalb der Euro- päischen Union und außerhalb eines in Anhang VIII der EU-Verordnung Nr. 833/2014 idgF gelisteten Partnerlandes gelten während der Anwendbarkeit der in diesem Punkt genannten Verordnungen zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen: 13.3.1 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer im Rahmen oder in Verbin- dung mit diesem Vertrag vorgenommenen Lieferungen und Leistungen ge- mäß Punkt 13.3 weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder Belarus verkaufen, exportieren, re-exportieren oder derartige Handlungen zur Einhaltung Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus vornehmen. 13.3.2 Der Auftraggeber wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Exportbestimmungen erforderlichPunkt 13.3.1 nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich mögli- cher Wiederverkäufer, vereitelt wird. 13.3.3 Der Auftraggeber wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Punkt 13.3.1 vereiteln würden. 13.3.4 Ungeachtet eines etwaigen Rücktritts gemäß Punkt 10.3 ist der Auftragneh- mer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unverzügliche Vorlage eines Plans zur Behebung der Verletzung einzufordern und bis zur Behebung des Verstoßes gegen Punkt 13.3.1 jegliche Geschäftsbeziehungen mit dem Auf- traggeber dem Auftragnehmer nach entsprechender Aufforderung unver- züglich alle Informationen über denund/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Liefergegenstände zur Verfügung stellenoder einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers zu suspendieren. 13.4 13.3.5 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, dessen verbundene Unterneh- men, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbu- ßen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes 13 oder der (be- haupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Auftraggeber bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen und verpflichtet sich zum Ersatz aller dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Ver- pflichtungen gemäß Punkten 13.3.1 – 13.3.3 zur Verfügung. Er hat den Ver- käufer unverzüglich über Probleme bei der Anwendung der Punkte 13.3.1 –

Appears in 1 contract

Samples: Software Maintenance Agreement

Einhaltung von Exportbestimmungen. 13.1 15.1 Der Auftraggeber Lizenznehmer hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Em- bargo- und (Re-) ExportkontrollrechtsRe-)Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Eu- ropäischen Euro- päischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren an- wendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), ) einzuhalten. 13.2 15.2 Sofern nicht nach dem Exportrecht oder aufgrund entsprechender behörd- licher behördli- cher Lizenzen oder Genehmigungen zulässig, darf der Auftraggeber Lizenznehmer nicht (i) die Software, Dokumentation und/oder Dienstleistungen (zusammen „Lie- fergegenstände“) von bzw. an einem Standort, von bzw. an dem der Zugriff aufgrund umfassender Sanktionierung verboten oder beschränkt bzw. nach dem Exportrecht genehmigungspflichtig ist, herunterladen, installieren, da- rauf zugreifen oder diese nutzen; (ii) Unternehmen, Personen oder Organi- sationen, die auf einer (Sanktions-) Liste nach dem Exportrecht aufgeführt sind oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Partei ste- hen, Zugang zu den Liefergegenständen gewähren, diese übertragen, (re-)exportieren re- )exportieren (einschließlich sog. „deemed (re-)exports“) oder anderweitig zur Verfügung stellen; (iii) die Liefergegenstände zu einem nach dem Ex- portrecht Export- recht verbotenen Zweck (z.B. in Verbindung mit Rüstungsgütern, Kern- technik Kerntech- nik oder Waffen) nutzen; (iv) die vorgenannten Tätigkeiten einem Nut- zer Nutzer der Liefergegenstände ermöglichen. 13.3 15.3 Für Lieferungen von Software oder die Erbringung von Leistungen, ein- schließlich dazugehöriger Dokumentation, Technologie und technischer Un- terstützung jeder Art, die in den einschlägigen Rechtsakten der EU, insbe- sondere in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der EU-Verordnung Nr. 833/2014 idgF und/oder in Anhang I der EU-Verordnung Nr. 258/2012 idgF angeführt sind, an Lizenznehmer mit Sitz in einem Land außerhalb der Eu- ropäischen Union und außerhalb eines in Anhang VIII der EU-Verordnung Nr. 833/2014 idgF gelisteten Partnerlandes gelten während der Anwendbar- keit der in diesem Punkt genannten Verordnungen jedenfalls auch die nach- folgenden Bestimmungen: 15.3.1 Der Lizenznehmer darf die vom Lizenzgeber im Rahmen oder in Verbindung mit diesem Vertrag vorgenommenen Lieferungen und Leistungen gemäß Punkt 15.3 weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder Belarus verkaufen, exportieren, re-exportieren oder derartige Handlungen zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus vornehmen. 15.3.2 Der Lizenznehmer wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Punkt 15.3.1 nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich mögli- cher Wiederverkäufer, vereitelt wird. 15.3.3 Der Lizenznehmer wird einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Punkt 15.3.1 vereiteln würden. 15.3.4 Ungeachtet eines etwaigen Rücktritts gemäß Punkt 12.5 ist der Lizenzgeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, die unverzügliche Vorlage eines Plans zur Behebung der Verletzung einzufordern und bis zur Behebung des Versto- ßes gegen Punkt 15.3.1 jegliche Geschäftsbeziehungen mit dem Lizenzneh- mer und/oder einem verbundenen Unternehmen des Lizenznehmers zu suspendieren. 15.3.5 Der Lizenznehmer stellt dem Lizenzgeber innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtun- gen gemäß Punkten 15.3.1 – 15.3.3 zur Verfügung. Er hat den Lizenzgeber unverzüglich über Probleme bei der Anwendung der Punkte 15.3.1 – 15.3.3 zu informieren, einschließlich relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Punkt 15.3.1 vereiteln könnten. 15.4 Sofern einzelvertraglich anwendbar, wird der Lizenznehmer ohne die vorhe- rige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Software zur Entwick- lung oder Herstellung von integrierten Schaltkreisen in entwickelten Halb- leiterfertigungsanlagen in der Xxxxxxxxxxxxx Xxxxx und an weiteren Standorten verwenden, welche die Kriterien der einschlägigen U.S.Export Administration Regulations i.d.g.F., insbesondere 15 CFR § 744.23, erfüllen. 15.5 Sofern zur Einhaltung von Exportbestimmungen erforderlich, wird der Auf- traggeber Li- zenznehmer dem Auftragnehmer Lizenzgeber nach entsprechender Aufforderung unver- züglich alle Informationen über den/die Nutzer, den Verwendungszweck und den Nutzungsort der Liefergegenstände zur Verfügung stellen. 13.4 15.6 Der Auftraggeber Lizenznehmer stellt den AuftragnehmerLizenzgeber, dessen verbundene Unterneh- men, Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbu- ßen Geld- bußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die in irgendeiner Weise mit der Nichtbeachtung dieses Punktes 13 15 oder der (be- hauptetenbehaupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Auftraggeber Lizenznehmer bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen und verpflichtet sich zum Ersatz Er- satz aller dem Auftragnehmer Lizenzgeber in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden Schä- den und Aufwendungen. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Punktes 15.3 hat der Lizenznehmer zusätzlich eine Pönale zu zahlen. Wenn zwischen den Parteien anlässlich der Bestellung der Software oder Leistungen und in Abhängigkeit von deren Volumen nicht einzelvertraglich anderes vereinbart wird, beträgt diese Pönale 5 % vom Nettogesamtpreis.

Appears in 1 contract

Samples: Software License Agreement