Einholen unserer Weisung. E.1.6.3 Vor Reparaturbeginn oder Verwertung des Fahrzeugs haben Sie un- sere Weisungen einzuholen, soweit Ihnen dies zugemutet werden kann. Dies gilt nicht für behelfsmäßige Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. E.1.6.4 Sie sind verpflichtet, uns jede zumutbare Untersuchung über Ursa- che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen. Bei Personenschäden sind die behandelnden Ärzte, andere Versicherer, Versiche- rungsträger und Behörden von ihrer Schweigepflicht im Rahmen des § 213 VVG zu entbinden.
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