Ihre besonderen Obliegenheiten. Inhalt dieses Abschnitts: Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe- nen Zweck verwendet werden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person es nicht wis- sentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtig- ten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- gen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis be- nutzen. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die er- forderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden von einem Fahrer, der durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berau- schender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh- ren. Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wir können Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer die Verletzung dieser Pflicht nicht entgegenhalten, soweit Sie, der Halter oder der Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahr- zeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Dasselbe gilt gegenüber dem Halter oder dem Eigentümer des Fahrzeugs. Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz- Unfallversi- cherung besteht für solche Fahrten bei grob fahrlässiger Herbeifüh- rung des Versicherungsfalls kein oder nur eingeschränkter Versi- cherungsschutz (siehe hierzu jeweils Ziffer 2 Absatz 2 dieser Bau- steine). Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrveranstaltungen und den dazuge- hörigen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzie- lung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen) und die be- hördlich nicht genehmigt sind. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind vom Versicherungs- schutz gemäß Ziffer 2 Absatz 2 ausgeschlossen. Auch in der Kas- ko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung besteht für Fahr- ten, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (Rennen) ankommt, kein Versicherungsschutz.
Ihre besonderen Obliegenheiten. 14.3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Wann müssen Sie besonders gefahrdrohende Umstände be- seitigen?
Ihre besonderen Obliegenheiten. 1.5.1 und 1.5.2 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Inhalt dieses Abschnitts: Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedes versicherte Fahrzeug und jedes Schadenereignis gesondert abge- Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe- nen Zweck verwendet werden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer es nicht wis- sentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtig- ten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- gen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis be- nutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erfor- derliche Fahrerlaubnis hat. Jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns füh- ren kann, müssen Sie uns innerhalb einer Woche anzeigen. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen diese befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müs- sen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich er- forderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei ge- setzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht). • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadener- eignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ih- nen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderli- chen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Scha- denereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, so- weit es Ihnen zumutbar ist.
Ihre besonderen Obliegenheiten. Inhalt dieses Abschnitts:
Ihre besonderen Obliegenheiten. Inhalt dieses Abschnitts: Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebe- nen Zweck verwendet werden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahr- zeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von ei- nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen We- gen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut- zen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahr- zeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erfor- derliche Fahrerlaubnis hat.
Ihre besonderen Obliegenheiten. 3.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer 3.3?
Ihre besonderen Obliegenheiten. 2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein- schränkungen Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicher- ten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat be- geht oder versucht. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, durch schwere Nervenleiden sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfäl- le, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlosse- ne Kfz-Unfallversicherung fällt. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten nach Ziffer 3 Absatz 4 dar.
Ihre besonderen Obliegenheiten. 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls? Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf unser Verlangen inner- halb angemessener Frist beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Ihre besonderen Obliegenheiten. Hinweis: Behördlich genehmigte Rennen sind nach Ziffer 2 Abs. 3
Ihre besonderen Obliegenheiten. (17) Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verant- wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art. Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge- macht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlas- sen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfü- gung stellen.