Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. (2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt verab- säumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels von Kapitel Zwei unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. und einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Vertragspartei nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei kann leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Eins, Kapitel Zwei dieses Kapitels Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleitenein, es sei denn, dass sofern nicht die andere Vertragspartei Vertrags- partei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage Tage, nachdem die andere Vertragspartei Ver- tragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung Verlet- zung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß ge- mäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser die- ser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurdeVerlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in im Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass sofern nicht die andere Vertragspartei es 928 der Beilagen 7 verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten, vollstrecken oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage drei Monate nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei kann in Bezug auf Grund einer eine Streitigkeit in Hinblick auf die hinsichtlich der Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Kapitel Zwei Teil Eins dieses Kapitels Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleitenanstrengen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, und einzuhalten oder dass das dieses Verfahren ohne eine die Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses die- ses Abkommens nicht früher als 60 Tage Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in im Hinblick auf die Verletzung von Rechten Rech- ten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen unterwor- fen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt verab- säumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder 751 der Beilagen 7 dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) . Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) . Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere nach Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei kann leitet auf Grund Xxxxx einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Eins, Kapitel Zwei dieses Kapitels Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleitenein, es sei denn, dass sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere drei Monate nach der schriftlichen Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurdeVerlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund Xxxxx einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Investment Protection Agreement
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurdeVerlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Einleitung von Verfahren. (1) Auf Antrag Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere nach der Verständigung der anderen Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurdeVerlangen, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet unterworfen werden.
(2) Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil diesem Verfahren zu befolgen bzw. einzuhalten, einzuhalten oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.
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