Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Inlandsverwahrte Wertpapiere
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-, Ge- winnanteil- und Ertragscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapie- ren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
(2) Diese Pflichten obliegen bei im Ausland verwahrten Wertpapieren dem ausländischen Verwahrer. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei im Inland verwahrten Schuldverschreibungen überwacht die Bank den Zeitpunkt der Rückzahlung infolge Auslosung und Kündigung anhand der Veröffentlichungen in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mitteilungen«. Bei einer Auslosung von im Ausland verwahrten rückzahlbaren Schuldverschreibungen, die anhand deren Urkundennummern erfolgt (Nummernauslosung), wird die Bank nach ihrer Xxxx den Hinterlegern für die ihnen in Wertpapierrechnung gutgeschriebenen Wertpapiere entweder Urkundennummern für die Auslosungszwecke zuordnen oder in einer internen Auslosung die Aufteilung des auf den Deckungsbestand entfallenden Betrages auf die Hinterleger vornehmen.
(4) Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheine sowie fällige Wertpapiere in auslän- discher Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Bank dem Hinterleger hier- über eine Gutschrift in Euro erteilen.
(5) Soweit die Beträge der Bank in ausländischer Währung oder in Rechnungseinheiten zur Verfügung gestellt werden, wird sie bei der Abrechnung in Euro den Ankaufskurs zu Grunde legen, zu dem der Bank die Anschaffung abgerechnet wurde.
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Inlandsverwahrte Wertpapiere Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. 14.1. In Deutschland verwahrte Wertpapiere
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. Verlosung, Kündigung
(1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag.
(2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im
(3) Die Pflichten gemäß den Absätzen (1) und (2) obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummer in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. 1) Inlandsverwahrte Wertpapiere
2) Auslandsverwahrte Wertpapiere
3) Auslosung und Kündigung von Schuldverschreibungen
4) Einlösung in fremder Währung
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Im Großherzogtum Luxemburg oder in der Bundesrepublik Deutschland verwahrte Wertpapiere Bei im Großherzogtum Luxemburg oder in der Bundesrepublik Deutschland ver- wahrten Wertpapieren sorgt die Bank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von fälligen Wertpa- pieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung).
(2) In anderen Ländern verwahrte Wertpapiere Diese Pflichten obliegen bei in anderen Ländern verwahrten Wertpapieren dem auslän- dischen Verwahrer.
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) Inlandsverwahrte Wertpapiere Bei im Inland verwahrten Wertpapieren sorgt die UmweltBank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die UmweltBank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der UmweltBank selbst zahlbar sind. Die UmweltBank besorgt neue Zins-, Gewinnan- teils- und Ertragsscheinbögen (Bogenerneuerung).
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung. (1) In Deutschland verwahrte Wertpapiere
(2) Außerhalb Deutschlands verwahrte Wertpapiere
Einlösung von Wertpapieren/Bogenerneuerung