Common use of Einreichungsgrundsätze und Autorisierung Clause in Contracts

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter Vorlage einer Karte akzeptieren und einrei- chen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden ist. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Concardis an Dritte abzutreten.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten Kar- tendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptierenakzeptie- ren. Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge Zahlungsaufträge in seinem sei- nem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser die- ser Vereinbarung unter Vorlage einer Karte akzeptieren akzep- tieren und einrei- chen einreichen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung ein- reicheneinreichen. 1.2 Entscheidet sich der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich bargeld- losen Zahlungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber Karteninhaber seine Karte zum bargeldlosen bar- geldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner Vertrags- partner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählenZahlungsart wäh- len. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten ge- sonderten Vereinbarung mit Concardis vo- rausvoraus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner einer Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems Zah- lungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner ein- zelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem seinem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst Kartenorganisatio- nausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz Kar- tenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich aus- drücklich als Reservierung kenn- zeichnenkennzeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet gekenn- zeichnet ist, wird diese als sog. „finale AutorisierungAutorisie- rung“ behandelt. Der Vertrags- partner Vertragspartner wird Reservierungen Reser- vierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer ei- ner solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes Kartenumsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber Kartenin- haber über den Betrag informieren, der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden wor- den ist. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen vor- gegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale fi- nale Autorisierung einreichen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Mastercard-Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet gekenn- zeichnet wird, obwohl die- se diese ansonsten die nachfolgenden nach- folgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfülltReservierung er- füllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und LeistungsverzeichnissesLeistungsver- zeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung Reservie- rung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung Autorisierungseinholung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen stim- men nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Master- card Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner Vertragspartner eine Transaktion/Autorisierung Autorisie- rung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet gekennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis Concardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer Au- torisierungsnummer von dem kartenausgebenden kartenausgeben- den Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen offenen Verfü- gungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung Sper- rung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen Datenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen Kartenabrechnungsunter- nehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forde- rungen For- derungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche schrift- liche Zustimmung von Concardis an Dritte abzutretenabzu- treten.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet29.2.1 Um kontaktlose Kartenzahlungen akzeptieren zu können, benötigt die AKZEPTANZSTELLE ein gem. Ziffer 7.1.1 zugelassenes POS-Terminal. Das entsprechend ausgerüstete POS-Terminal liest die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptierenaus, sobald nach Eingabe des Transaktionsbetrages die Karte auf wenige Zentimeter vor die Ausleseinheit des POS-Terminal gehalten wird. Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- Bei erfolgreicher Transaktion erhalten AKZEPTANZSTELLE und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter Vorlage einer Karte akzeptieren und einrei- chen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz optisches und/oder akusti- sches Signal. 29.2.2 Die AKZEPTANZSTELLE ist grundsätzlich verpflichtet, eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung und Authentifizierung der Kartentrans- aktion durch den Karteninhaber über den Betrag informieren, der von dem Vertragspartner auf mittels seiner Karte reserviert worden istUnterschrift oder durch Eingabe seiner PIN einzuholen (Ziffer 3.1 e) letzter Aufzählungspunkt). Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. In Ergänzung zu Ziffer 3.1 e) letzter Aufzählungspunkt gibt die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe VR Payment bei kontakt- losen Zahlungen auch dann ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an ConcardisTransaktionsbetrages ab, wenn der Ver- tragspartner Trans- aktionsbetrag den von der jeweiligen Kartenorganisation vorgegebenen authentifizierungsfreien Höchstbetrag nicht übersteigt und eine Transaktion/positive Autorisierung storniert hatüber das Terminal erfolgt, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund wonach die Zahlung ohne Authentifizie- rung der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich Kartentransaktion durch den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen Karteninhaber abgewickelt werden kann. 1.7 Form 29.2.3 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den autorisierungsfreien Höchstbetrag, ist die AKZEPTANZSTELLE ver- pflichtet gem. Ziffer 3.1 e) letzter Aufzählungspunkt die Autorisierung des Karteninhabers mittels PIN oder Unter- schrift einzuholen. Andernfalls erhält die AKZEPTANZSTELLE kein abstraktes Schuldversprechen (vgl. Ziffer 3.2) und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegtes besteht ein Rückforderungsanspruch nach Ziffer 6. 1.8 Der Vertragspartner 29.2.4 Sollte aus technischen Gründen eine kontaktlose Transaktion nicht möglich sein, ist zunächst eine kontaktbehaftete Transaktion durchzuführen (Ziffer 3.1 e)) letzter Aufzählungspunkt. Sollte auch dies nicht möglich sein, ist die AKZEPTANZSTELLE gem. Ziffer 3.1 d) berechtigt, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Concardis an Dritte abzutretentelefonisch eine Autorisierungsnummer beim Processor zu erfra- gen und einen Imprinter-Leistungsbeleg zwecks Transaktionseinreichung zu erstellen.

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Samples: Kartenakzeptanzbedingungen

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. 2.1 Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte akzeptieren deren Daten mittels einer von Concardis initiali- sierten und einrei- chen durftezugelassenen Terminal-Leser- Kombination (nachfolgend „Terminal“) kontakt- los, ausschließlich bei d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisierung von Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich einholen. Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag und Concardis Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, erteilten Genehmigung vollständig und elektronisch mit- tels eines täglichen Kassenschnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden istOriginal- transaktion übermitteln. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb ist dafür verantwortlich, dass die Daten der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichenKarten- transaktion vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zuge- hen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Legiti- mation des Kartenumsatzes durch den Karten- inhaber mittels dessen Unterschrift, durch Ein- gabe seiner PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens durch- zuführen. Eine solche Verpflichtung des Ver- tragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Kartenumsatz den legitimationsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nach- folgend „legitimationsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet. Dieser Betrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der legitimations- freie Höchstbetrag 25,- Euro. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Legitimation des Karteninhabers mittels Unter- schrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemäße Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den legitimationsfreien Höchstbe- trag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den legitimationsfreien Höchstbetrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den legitimationsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Legitimation nach Maßgabe von Teil H Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zah- lung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nichteinholung der Legitimation durch Unter- zeichnung eines Leistungsbelegs, durch korrekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens rück- belastet, ist Concardis berechtigt, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung dem Vertrags- partner den Kartenumsatz zurückzubelasten. 15_2287_13.0_DE_de 2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kontaktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Legitimation der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Termi- nals gemäß den Anforderungen der Bedingun- gen der Concardis für die Akzeptanz und Ab- rechnung von Kredit- und Debitkarten durchzuführen. Stand 07/2019 Bedingungen der Concardis an Dritte abzutreten.GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten im Präsenzgeschäft und für die Erbringung von POS-Services („SmartPay-AGB“)

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Samples: Kartenakzeptanz Und Abrechnungsbedingungen

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. 2.1 Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter bei Vorlage einer MasterCard- oder Maestro-PayPass-Karte akzeptieren oder Visa PayWave (nachfolgend „Karte“) deren Daten mittels einer von ConCardis initiali- sierten und einrei- chen durftezugelassenen Terminal-Leser-Kombination (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elek- tronisch eine Autorisierung von ConCardis einholen. Die Da- ten der Kartentransaktion, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungsbetrag und ConCardis Ver- tragspartnernummer, wird der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, erteilten Genehmigung vollständig und elektronisch mittels eines täglichen Kassenschnitts an jedem Umsatztag selbst an ConCardis in der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden istOriginaltransaktion übermitteln. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb ist dafür verantwortlich, dass die Daten der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichenKartentransaktion vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz ConCardis zugehen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Legitimation des Kartenumsatzes durch den Karteninhaber mittels dessen Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Kartenumsatz den legitima- tionsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nach- folgend „legitimationsfreier Höchstbetrag“) nicht über- schreitet. Dieser Betrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Legitimation des Karteninhabers mittels Unterschrift oder durch Eingabe der PIN ist die Verpflichtung von ConCardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang beschränkt auf den legitima- tionsfreien Höchstbetrag. Diese Verpflichtung von ConCar- dis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den legitimationsfreien Höchstbetrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den legitimations- freien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Legitimation nach Maßgabe von Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertragspart- ner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von ConCardis zur Zahlung. Wird der Karten- umsatz von dem kartenausstellenden Institut an ConCardis aufgrund der Nichteinholung der Legitimation durch Unter- zeichnung eines Leistungsbelegs oder korrekte Eingabe der PIN rückbelastet, ist ConCardis berechtigt, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung dem Vertrags- partner den Kartenumsatz zurückzubelasten. 2.5 Sollte aus technischen Gründen die Terminal-Leser-Kombi- nation, die Leitungsverbindung zu ConCardis oder das Re- chenzentrum der ConCardis gestört sein und dadurch eine kontaktlose elektronische Genehmigungsanfrage der Trans- aktionsdaten nicht möglich sein, sind in jedem Fall die Kar- tendaten physisch (kontaktbehaftet) aus dem Magnetstrei- fen oder dem Chip auf der Karte auszulesen und eine Legitimation der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäß den Anforderungen der Bedingungen der ConCardis GmbH für die Abrechnung von Concardis an Dritte abzutretenKredit- und Debitkarten durchzuführen.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. 2.1 Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter bei Vorlage einer kon- taktlosen Mastercard-, Maestro- sowie Visa-Kre- dit- oder Debit-Karte akzeptieren (nachfolgend „Karte“) deren Daten mittels einer von Concardis initialisierten und einrei- chen durftezugelassenen Terminal-Leser-Kombination (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, ausschließlich bei d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisierung von Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich einholen. Die Daten der Kartentransak- tion, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungsbetrag und Concardis Vertrags- partnernummer, wird der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, erteilten Genehmigung vollständig und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden istOriginaltransaktion übermitteln. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Da- ten der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichenKartentransaktion vollständig und fristge- mäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Legiti- mation des Kartenumsatzes durch den Kartenin- haber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe seiner PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Karten- umsatz den legitimationsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „legitimati- onsfreier Höchstbetrag“) nicht berechtigtüberschreitet. Die- ser Betrag richtet sich nach den Vorgaben der Kar- tenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der legitimationsfreie Höchstbetrag 25,- Euro. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Le- gitimation des Karteninhabers mittels Unter- schrift, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemäße Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den legitimationsfreien Höchstbe- trag. Diese Verpflichtung von Xxxxxxxxx gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kartenum- satz den legitimationsfreien Höchstbetrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den legi- timationsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Legitimation nach Maßgabe von Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem kartenausstellenden Insti- tut an Dritte abzutretenConcardis aufgrund der Nichteinholung der Legitimation durch Unterzeichnung eines Leis- tungsbelegs, durch korrekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometri- schen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis be- rechtigt, dem Vertragspartner den Kartenumsatz zurück zu belasten. 2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kon- taktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Le- gitimation der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäß den Anfor- derungen der Bedingungen der Concardis für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debi- tkarten durchzuführen.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. 2.1 Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter bei Vorlage einer mit kontakt- loser Schnittstelle ausgestatteten kontaktlosen Karte akzeptieren deren Daten mittels einer von Concardis initialisierten und einrei- chen durftezugelassenen Terminal-Leser-Kombination (nach- folgend „Terminal“) kontaktlos, ausschließlich bei d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisierung von Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wähleneinholen. Die Akzeptanz Daten der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Kartentransaktion, insbesondere Karten- nummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungsbetrag und Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbartVertragspartnernummer, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, erteilten Genehmigung vollstän- dig und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden istOriginaltransaktion übermitteln. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb ist dafür verantwortlich, dass die Daten der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichenKartentransak- tion vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungs- fähigen Datensatz Concardis zugehen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Legitimation des Kartenumsatzes durch den Karteninhaber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe seiner PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Kartenumsatz den legitimationsfreien Höchst- betrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „legi- timationsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet. Die- ser Betrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der legitimationsfreie Höchstbetrag 25,- Euro. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Legitima- tion des Karteninhabers mittels Unterschrift, durch Ein- gabe der PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung ei- nes biometrischen Verfahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang beschränkt auf den legitimationsfreien Höchstbetrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kartenumsatz den legi- timationsfreien Höchstbetrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den legitima- tionsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Legiti- mation nach Maßgabe von Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach- kommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nicht- einholung der Legitimation durch Unterzeichnung eines Leistungsbelegs, durch korrekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis berechtigt, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung dem Vertragspartner den Kartenumsatz zurückzubelasten. 2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungstransak- tion mit kontaktloser elektronischer Genehmigungsan- frage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Kar- te eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten phy- sisch (kontaktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte o- der ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Legitimation der Zahlung durch den Karteninhaber mit- tels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäß den Anforderungen der Bedingungen der Concardis für die Akzeptanz und Abrechnung von Concardis an Dritte abzutretenKredit- und Debitkarten durchzuführen.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 1.1 Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, die Kartendaten für jeden Zahlungsausgleich zu akzeptieren. 2.1 Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsauf- träge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte akzeptieren deren Daten mittels einer von Concardis initiali- sierten und einrei- chen durftezugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, ausschließlich bei d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisie- rung von Concardis zur Abrechnung ein- reichen. 1.2 Entscheidet sich einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgang"). Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag und Concardis Vertrags- partnernummer, wird der Vertragspartner zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels der Kartendaten oder legt der Kartenin- haber seine Karte zum bargeldlosen Zahlungsausgleich vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Karteninhaber die im Rahmen seines Geschäftsbetriebs angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht zu höheren Preisen oder niedrigeren Rabatten zu verkaufen, als an Kunden, die eine andere Zah- lungsart wählen. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Mastercard-Karte setzt den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit Concardis vo- raus. Im Übrigen ist die Erhebung einer Gebühr bei Einsatz ei- ner Visa-, JCB- oder Diners Club-/Discover-Karte nicht zulässig. 1.3 Hat der Vertragspartner die Akzeptanz eines Zahlungssystems (z.B. Mastercard, Visa etc.) oder einzelner Kartenprodukte einer Kartenorganisation mit Concardis vereinbart, wird er alle in sei- nem Geschäftsbetrieb erteilten Zahlungsaufträge, die mittels Kartenprodukten einer Kartenorganisationausgelöst wurden, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. 1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis ausdrücklich als Reservierung kenn- zeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekennzeichnet ist, wird diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertrags- partner wird Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Karten- umsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, erteilten Genehmigung vollständig und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden istOriginaltransaktion übermitteln. Der Vertragspartner wird Reservierungen innerhalb Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Daten der von den Kartenorgansiationen vorgegebenen Einreichungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichenKartentransaktion vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Daten- satz Concardis zugehen. 1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard- Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl die- se ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reser- vierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reser- vierung in diesem Sinne lauten: a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungsein- holung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mastercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Ver- tragspartner eine Transaktion/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung ge- kennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 1.6 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Con- cardis bei der Einholung der Autorisierungsnummer von dem kartenausgebenden Institut ausschließlich den of- fenen Verfügungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. 1.7 Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Da- tenprotokollen der Kartenabrechnungsunternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. 1.8 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Bestäti- gung des Kartenumsatzes durch den Karteninha- ber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe seiner PIN oder durch ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Um- satz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag des kontakt- losen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet und mit den gesetzlichen sowie ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen und dem Vertragspartner von Con- cardis mitgeteilten Anforderungen an einen kon- taktlosen Zahlungsvorgang ohne weitere Authentifizierung im Einklang steht. Der authen- tifizierungsfreie Höchstbetrag richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 50,- Euro. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Authentifizierung des Karteninhabers mittels Un- terschrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemäße Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchstbetrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne einge- reichte Kartenumsatz den authentifizierungs- freien Höchstbetrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Authentifizierung nach Maßgabe von Teil I Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertrags- partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nichteinholung der Authentifizierung, durch kor- rekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsge- mäße Nutzung eines biometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis berechtigt, seine Forde- rungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung dem Ver- tragspartner den Kartenumsatz zurückzubelas- ten. 15_3300_4.0_DE_de/Stand 06/2022 15_3300_4.0_DE_de/Stand 09/2022 2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil das Terminal bei dieser Transaktion die Kartenda- ten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kontaktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Bestätigung der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Un- terschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäß den Anforderun- Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten gen der Bedingungen der Concardis an Dritte abzutretenfür die Ak- zeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debit- karten durchzuführen.

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