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Rückforderung der Zahlung Musterklauseln

Rückforderung der Zahlung. 3.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfül- lung einer oder mehrerer Bedingungen gemäß Teil A Ziffer 1 bzw. Teil C Ziffer 1 und Ziffer 2 o- der des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzusatzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Kartenumsatz den Vorbehalt der Rückfor- derung der Zahlung des abgerechneten Karten- umsatzes innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu ma- chen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgebenden Institut Concardis rückbe- lastet wurde. 3.2 Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, einen bereits von Concardis gezahlten Karten- umsatz an Concardis zurückzuzahlen, wenn der Karteninhaber eine Stornierung der Belastung auf seinem Kartenkonto verlangt oder die Zah- lung verweigert und der Karteninhaber inner- halb von sechs Monaten nach Belastung seines Kartenkontos oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung an ihn erbracht wurde oder er- bracht werden sollte, schriftlich erklärt, dass a) er die Ware oder Leistung nicht unter seiner von ihm angegebenen Lieferanschrift erhal- ten hat, es sei denn, der Vertragspartner kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Reklamation durch Concardis durch Vor- lage von Unterlagen den Zugang der Ware unter der angegebenen Lieferanschrift nachweisen, b) die gelieferte Ware oder erbrachte Dienst- leistung des Vertragspartners nicht mit der Beschreibung des Vertragspartners in der Produktbeschreibung hinsichtlich Qualität, Farbe, Größe, Anzahl der Ware oder Dienst- leistung übereinstimmt oder die Ware be- schädigt oder nicht fristgemäß geliefert oder die Dienstleistung mangelhaft oder nicht fristgemäß erbracht worden ist, es sei denn, der Vertragspartner macht entweder gel- tend, dass der Karteninhaber die Ware nicht an ihn zurückgeschickt hat oder weist durch geeignete Unterlagen nach, dass der Mangel, die Abweichung oder die Beschädigung ent- weder nicht vorhanden war oder durch Er- satz oder Reparatur der Ware oder Mangel- beseitigung der Dienstleistung behoben wurde und die Ware oder Dienstleistung dem Karteninhaber erneut zugestellt oder erbracht wurde. 3.3 In den vorgenannten Fällen des Teils C Ziffern 3.1 und 3.2 wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Einbehalt des dem Ver- tragspartner in Rechnung gestellten Serviceent- gelts dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit Zahlungen anderer Kartenumsätze ver- rechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglich- keit, ist der Vertragspartner nach Rechnungs- stellung durch ...
Rückforderung der Zahlung. 5.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen gemäß Ziffer 1 Teil A bzw. Ziffern 1 bis 4.1 Teil B oder des für den Vertrags- partner anwendbaren Branchenzusatzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Kartenumsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung des abgerechneten Karten- umsatzes innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Da- tum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgebenden Insti- tut Concardis rückbelastet wurde. 5.2 In den vorgenannten Fällen wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Gutschrift des dem Ver- tragspartner in Rechnung gestellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Ver- tragspartners verrechnen. Besteht keine Verrech- nungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rech- nungsstellung durch Concardis zur sofortigen Zahlung verpflichtet. 15_2287_13.0_DE_de Stand 02/2017 5.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 5.1 und 5.2 gelten für 18 Monate ab Beendigungszeitpunkt dieses Vertrages fort.
Rückforderung der Zahlung. 5.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen gemäß Ziffer 1 Teil A bzw. Ziffern 1 bis 4.1 Teil B oder des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzu- satzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Karten- umsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zah- lung des abgerechneten Kartenumsatzes inner- halb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgebenden Institut Concardis rückbelastet wurde. 5.2 In den vorgenannten Fällen wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Gutschrift des dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Ver- tragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Vertragspartners ver- rechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch Concardis zur sofortigen Zahlung verpflich- tet. 5.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 5.1 und
Rückforderung der Zahlung. 7.1 ConCardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehre- rer Bestimmungen der Ziffern 1.4, 2, 3, 4.1 oder Ziffer 17 des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzusatzes im Hinblick auf einen Kartenumsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung des ab- gerechneten Kartenumsatzes innerhalb einer Frist von achtzehn Mo- naten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz von dem kartenausstellenden Institut wegen Nichtein- haltung einer dieser Bestimmungen ConCardis rückbelastet wurde. 7.2 Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, einen bereits von XxxXxxxxx dem Vertragspartner erstatteten Kartenumsatz gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen, wenn offensichtlich oder liquide beweis- bar ist, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zwischen Karten- inhaber und Vertragspartner nichtig oder durch Anfechtung, Kündi- gung oder Widerruf des Karteninhabers entfallen ist. 7.3 In den vorgenannten Fällen wird ConCardis den bereits gezahlten Kar- tenumsatz unter Gutschrift des dem Vertragspartner in Rechnung ge- stellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Ver- tragspartners verrechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch ConCardis zur so- fortigen Zahlung verpflichtet. Der Vertragspartner wird XxxXxxxxx hier- zu eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen. ConCardis tritt nach Zahlungsausgleich durch den Vertragspartner die Forderung gegen den Karteninhaber an den Vertragspartner ab.
Rückforderung der Zahlung. 5.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfül- lung einer oder mehrerer Bestimmungen gemäß Teil A Ziffer 1 bzw. Teil B Ziffern 1 bis 4.1 oder des für den Vertragspartner anwendbaren Branchen- zusatzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Kar- tenumsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung des abgerechneten Kartenumsatzes in- nerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgeben- den Institut Concardis rückbelastet wurde. 5.2 In den vorgenannten Fällen wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Einbehalt des dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit an- deren fälligen Forderungen des Vertragspartners verrechnen. Besteht keine Verrechnungsmög- lichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungs- stellung durch Xxxxxxxxx zur sofortigen Zahlung verpflichtet. 5.3 Die Regelungen des Teils B Ziffern 5.1 und 5.2 gel- ten für 18 Monate ab Beendigungszeitpunkt die- ses Vertrages fort. Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten
Rückforderung der Zahlung. 7.1 ConCardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen der Ziffern 1.4 bis 4.1 oder Ziffer 19 des für den Vertragspartner anwendbaren Bran- chenzusatzes im Hinblick auf einen Kartenumsatz den Vor- behalt der Rückforderung der Zahlung des abgerechneten Kartenumsatzes innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausstellenden Ins- titut wegen Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen ConCardis rückbelastet wurde. 7.2 In den vorgenannten Fällen wird ConCardis den bereits ge- zahlten Kartenumsatz unter Gutschrift des dem Vertrags- partner in Rechnung gestellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Vertragspartners ver- rechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch ConCardis zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Der Vertragspartner wird XxxXxxxxx hierzu eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen. 7.3 Die Regelungen von Ziffer 7.1. und 7.2 gelten für 18 Monate ab Beendigungszeitpunt dieses Vertrages fort.

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  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1 Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Abgerechnet wird der tatsächliche Umfang der Belieferung. Abrechnungsgrundlage für den Arbeitspreis ist die gelieferte Strom- menge in Kilowattstunden (kWh). Rechnungsbeträge sind spätestens 10 Werktage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Bei Xxxx des Lastschriftverfah- rens teilt der Lieferant dem Kunden den Tag der Abbuchung spätestens 7 Tage vor Fälligkeit der Forderung mit (SEPA-Vorabankündigung). 4.2 Soweit Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Dritten - also nicht vom Kunden selbst - geleistet werden, erfolgt die SEPA-Vorabankündigung gegen- über dem Kunden, nicht gegenüber dem Dritten. Es obliegt dem Kunden, seinerseits den für ihn zahlenden Dritten unverzüglich über die bevorstehenden Abbuchungen zu informieren (4.1 gilt entsprechend). 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kos- ten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kun- den der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale. 4.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs- verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be- steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messein- richtung festgestellt ist. Die Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dieses gilt nicht für die An- sprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf vollständiger oder teilweiser Nichter- füllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.