Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 2.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte deren Daten mittels einer von Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisie- rung von Concardis einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgang"). Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag und Concardis Vertrags- partnernummer, wird der Vertragspartner im Falle einer erteilten Genehmigung vollständig und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in der Originaltransaktion übermitteln. Der Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Da- ten der Kartentransaktion vollständig und fristge- mäss in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen. 2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Bestäti- gung des Kartenumsatzes durch den Karteninha- ber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe sei- ner PIN oder durch ordnungsgemässe Nutzung ei- nes biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Umsatz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs den authenti- fizierungsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet und mit den ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen und dem Vertragspartner von Concar- dis mitgeteilten Anforderungen an einen kontakt- losen Zahlungsvorgang ohne weitere Authentifi- zierung im Einklang steht. Der authentifizierungs- freie Höchstbetrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 30,- CHF. 2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Au- thentifizierung des Karteninhabers mittels Unter- schrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemässe Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchst- betrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den authentifizierungsfreien Höchst- betrag nicht überschreitet. 2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Authentifizierung nach Massgabe von Teil I Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertrags- partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nichteinholung der Authentifizierung durch Un- terzeichnung eines Leistungsbelegs, durch kor- rekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsge- mässe Nutzung eines biometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis berechtigt, dem Ver- tragspartner den Kartenumsatz zurück zu belas- ten. 2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kon- taktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Be- stätigung der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäss den Anfor- derungen der Bedingungen der Concardis für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debi- tkarten durchzuführen.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 2.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte deren Daten mittels einer von Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation Leser- Kombination (nachfolgend „Terminal“) kontaktloskontakt- los, d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch eine Autorisie- rung Autorisierung von Concardis einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgangZahlungsvorgang"). Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere KartennummerKartennum- mer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag Gesamtrechnungsbetrag und Concardis Vertrags- partnernummerVertragspartnernummer, wird der Vertragspartner im Falle einer erteilten Genehmigung Geneh- migung vollständig und elektronisch mittels eines ei- nes täglichen Kassen- schnitts Kassenschnitts an jedem Umsatztag Umsatz- tag selbst an Concardis in der Originaltransaktion übermitteln. Der Ver- tragspartner Vertrags- partner ist dafür verantwortlich, dass die Da- ten Daten der Kartentransaktion vollständig und fristge- mäss mäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen.. Stand 10/2019
2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Bestäti- gung Bestä- tigung des Kartenumsatzes durch den Karteninha- ber Kartenin- haber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe sei- ner Einga- be seiner PIN oder durch ordnungsgemässe ordnungsgemäße Nutzung ei- nes eines biometrischen Verfahrens durchzuführendurch- zuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners Ver- tragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Umsatz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs Zahlungsvor- gangs den authenti- fizierungsfreien authentifizierungsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier au- thentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet über- schreitet und mit den ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen Kar- tenorganisationen vorgegebenen und dem Vertragspartner von Concar- dis Concardis mitgeteilten Anforderungen An- forderungen an einen kontakt- losen Zahlungsvorgang kontaktlosen Zahlungs- vorgang ohne weitere Authentifi- zierung Authentifizierung im Einklang Ein- klang steht. Der authentifizierungs- freie authentifizierungsfreie Höchstbetrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 30,- CHF25,- Euro.
2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Au- thentifizierung Authentifizierung des Karteninhabers mittels Unter- schriftUnterschrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemässe ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens Verfahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchst- betragHöchstbetrag. Diese Verpflichtung von Concardis Concar- dis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz einge- reichte Kartenumsatz den authentifizierungsfreien Höchst- betrag authentifizierungs- freien Höchstbetrag nicht überschreitet.
2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien authentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem je- dem Fall eine Authentifizierung nach Massgabe Maßgabe von Teil I H Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertrags- partner Ver- tragspartner dieser Verpflichtung nicht nachkommtnach- kommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden kartenausstellenden Institut an Concardis Con- cardis aufgrund der Nichteinholung der Authentifizierung Authen- tifizierung durch Un- terzeichnung Unterzeichnung eines LeistungsbelegsLeis- tungsbelegs, durch kor- rekte korrekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsge- mässe ordnungsgemäße Nutzung eines biometrischen bi- ometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis Con- cardis berechtigt, dem Ver- tragspartner Vertragspartner den Kartenumsatz zurück zu belas- ten.Kar- tenumsatz zurückzubelasten. 15_2287_13.0_DE_de
2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kon- taktbehaftetkontaktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Be- stätigung Bestätigung der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäss Termi- nals gemäß den Anfor- derungen Anforderungen der Bedingungen Bedingun- gen der Concardis für die Akzeptanz und Abrechnung Ab- rechnung von Kredit- und Debi- tkarten Debitkarten durchzuführen.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 2.1 1.1 Der Vertragspartner ist berechtigt nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen alle Karten der ver- einbarten Kartenarten (z.B. Firmen- oder Ver- braucherkreditkarten) zum bargeldlosen Zah- lungsausgleich zu akzeptieren. Der Vertragspartner wird bei alle mittels Kredit- und De- bitkarten erteilten Zahlungsaufträge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinbarung unter Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte deren Daten akzeptie- ren und einreichen durfte, ausschließlich bei Con- cardis zur Abrechnung einreichen.
1.2 Wählt ein Karteninhaber den bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels einer von Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und seiner Karte, auslesen so ist der Ver- tragspartner nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Akzeptanz verpflichtet, sofern die Akzeptanz der vom Karteninhaber verwendeten Kartenart zwischen Concardis und elektronisch eine Autorisie- rung von Concardis einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgang")dem Vertragspartner vereinbart wurde. Die Daten Akzeptanz der KartentransaktionKarte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Karte ist nicht zulässig (Surch- arge).
1.3 Nach Maßgabe dieser Vereinbarung ist der Ver- tragspartner berechtigt, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag ausschließlich Zahlungs- aufträge innerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) zu akzeptieren und einzureichen. 15_3300_4.0_DE_de/Stand 06/2022 15_3300_4.0_DE_de/Stand 09/2022
1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kar- tenumsatz vor Einreichung bei Concardis Vertrags- partnernummeraus- drücklich als Reservierung kennzeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekenn- zeichnet ist, wird der diese als sog. „finale Autorisie- rung“ behandelt. Der Vertragspartner wird un- verzüglich Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Kartenumsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer erteilten Genehmigung vollständig Reser- vierung den Karteninhaber über den Betrag infor- mieren, der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden ist und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst dessen Zustim- mung einholen. Erhöht der Vertragspartner zu ei- nem späteren Zeitpunkt die Reservierung, ist auch dafür die Zustimmung des Karteninhabers einzuholen. Der Vertragspartner wird Reservie- rungen innerhalb der von den Kartenorganisatio- nen vorgegebenen Einreichungsfristen für das je- weilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichen.
1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard-Karte nicht als Reservierung gekenn- zeichnet wird, obwohl diese ansonsten die nach- folgenden Anforderungen einer Reservierung er- füllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsver- zeichnisses. Die Anforderungen einer Reservie- rung in der Originaltransaktion übermittelndiesem Sinne lauten:
a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungseinholung und/oder
b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder
c) Autorisierungs- und Clearingwährung stim- men nicht überein. Der Ver- tragspartner Vertragspartner entrichtet ferner die Mas- tercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Vertragspartner eine Transaktion/Au- torisierung storniert hat, welche nicht ausdrück- lich als Reservierung gekennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist dafür verantwortlichhierbei nicht maßgeb- lich.
1.6 Kartendaten eines Karteninhabers dürfen nur in sicherer, PCI-zertifizierter Umgebung (s. Teil A Ziffer 5.2) gespeichert werden und nur mit aus- drücklicher Zustimmung des Karteninhabers. Die Zustimmung des Karteninhabers (`Zustimmungs- vereinbarung´) muss die folgenden Elemente enthalten: Bestätigung der gespeicherten Kar- tennummer (PCI-konform, bspw. durch Reduzie- rung der Nummer auf die letzten vier Stellen), Zweck zu dem die Kartendaten genutzt werden, Laufzeit der Vereinbarung und Bestätigung des Vertragspartners, dass die Da- ten der Kartentransaktion vollständig und fristge- mäss in dem Karteninhaber alle Änderungen auf einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen.
2.2 vereinbarten Kommuni- kationsweg mitgeteilt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Bestäti- gung des Kartenumsatzes durch Vertrags- partner muss den Karteninha- ber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe sei- ner PIN oder durch ordnungsgemässe Nutzung ei- nes biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Umsatz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs den authenti- fizierungsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet und mit den ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen und dem Vertragspartner von Concar- dis mitgeteilten Anforderungen an einen kontakt- losen Zahlungsvorgang ohne weitere Authentifi- zierung Karteninhaber im Einklang steht. Der authentifizierungs- freie Höchstbetrag richtet sich nach den Vorgaben der Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 30,- CHF.
2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Au- thentifizierung Voraus über folgende Punkte informieren und die Zustim- mung des Karteninhabers mittels Unter- schrifteinholen: Stornie- rungs- und Rückgabebedingungen, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemässe Nutzung eines biometrischen Sitz des Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber tragspartners, Transaktionsbetrag und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchst- betrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den authentifizierungsfreien Höchst- betrag nicht überschreitet.
2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Authentifizierung nach Massgabe von Teil I Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertrags- partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nichteinholung der Authentifizierung durch Un- terzeichnung eines Leistungsbelegs, durch kor- rekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsge- mässe Nutzung eines biometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis berechtigt, dem Ver- tragspartner den Kartenumsatz zurück zu belas- ten.
2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kon- taktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Be- stätigung der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäss den Anfor- derungen der -währung Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debi- tkarten durchzuführenDebitkarten bzw. die Beschreibung, wie sich der Transaktions- betrag bestimmt. Falls Surcharging ausnahms- weise erlaubt ist, z.B. durch ausdrückliche gesetz- liche Bestimmung, eine Bestätigung der erhobenen Surcharge. Transaktionen dürfen nur zu den im `Zustimmungsvereinbarung´ genann- ten Zwecken ausgelöst werden und nur gemäß Teil E dieser AGB (Sonderbedingungen MIT).
1.7 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, da Concardis bei der Einholung der Au- torisierungsnummer von dem kartenausgeben- den Institut ausschließlich den offenen Verfü- gungsrahmen der Karte und die eventuelle Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts oder Diebstahls der Karte prüfen kann. Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Datenprotokollen der Kartenabrechnungsun- ternehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. Diese sind von dem Vertragspartner zu beachten. Änderungen der vorbenannten Da- tenprotokolle, die von den Kartenabrechnungs- unternehmen auf Verlangen der Betreiber der Zahlungssysteme (Kartenorganisationen) vorge- nommen werden, sind unverzüglich vom Ver- tragspartner auf eigene Kosten zu implementie- ren.
1.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Xxxxxxxxx ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxxxxx an Dritte abzutreten.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 2.1 1.1 Der Vertragspartner ist berechtigt nach Maßga- be dieser Geschäftsbedingungen alle Karten der vereinbarten Kartenarten (z.B. Firmen- oder Verbraucherkreditkarten) zum bargeldlosen Zahlungsausgleich zu akzeptieren. Der Vertrags- partner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zahlungsaufträge in seinem Geschäfts- betrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinba- rung unter Vorlage einer Karte akzeptieren und einreichen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen.
1.2 Wählt ein Karteninhaber den bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels seiner Karte, so ist der Vertragspartner nach Maßgabe dieser Bedin- gungen zur Akzeptanz verpflichtet, sofern die Akzeptanz der vom Karteninhaber verwendeten Kartenart zwischen Concardis und dem Ver- tragspartner vereinbart wurde. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatz- betrag abhängig gemacht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Karte ist nicht zulässig (Surcharge).
1.3 Nach Maßgabe dieser Vereinbarung ist der Ver- tragspartner berechtigt, ausschließlich Zah- lungsaufträge innerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) zu akzeptieren und einzureichen. Stand 10/2019
1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kartenumsatz vor Einreichung bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte deren Daten mittels einer von Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, d.hausdrücklich als Reservierung kennzeichnen. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und Karte, auslesen und elektronisch So- fern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisie- rung von Concardis einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgang"). Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag und Concardis Vertrags- partnernummernicht ausdrücklich als „Reservierung“ ge- kennzeichnet ist, wird der diese als sog. „finale Autorisierung“ behandelt. Der Vertragspartner wird unverzüglich Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservie- rung zu keiner Buchung des Kartenumsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer erteilten Genehmigung vollständig Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, der von dem Vertrags- partner auf seiner Karte reserviert worden ist und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst an Concardis in dessen Zustimmung einholen. Erhöht der Originaltransaktion übermittelnVertragspartner zu einem späteren Zeitpunkt die Reservierung, ist auch dafür die Zustimmung des Karteninhabers einzuholen. Der Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Da- ten Vertrags- partner wird Reservierungen innerhalb der Kartentransaktion vollständig und fristge- mäss in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen.
2.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Bestäti- gung des Kartenumsatzes durch den Karteninha- ber mittels dessen Unterschrift, durch Eingabe sei- ner PIN oder durch ordnungsgemässe Nutzung ei- nes biometrischen Verfahrens durchzuführen. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für die Fälle, in denen der einzelne Umsatz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs den authenti- fizierungsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet und mit den ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen vorgegebenen Einrei- chungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisie- rung einreichen.
1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard-Karte nicht als Reservierung ge- kennzeichnet wird, obwohl diese ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reservie- rung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzli- che Gebühr („Mastercard Processing Integrity- Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und dem Vertragspartner von Concar- dis mitgeteilten Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen an einen kontakt- losen Zahlungsvorgang ohne weitere Authentifi- zierung im Einklang stehtei- ner Reservierung in diesem Sinne lauten:
a) Verbuchung später als drei Werktage nach Auto- risierungseinholung und/oder
b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder
c) Autorisierungs- und Clearingwährung stimmen nicht überein. Der authentifizierungs- freie Höchstbetrag richtet sich nach den Vorgaben Vertragspartner entrichtet ferner die Mas- tercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der KartenorganisationenVertragspartner eine Transakti- on/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung gekennzeichnet ist. Bei Vertragsabschluss beträgt Der Grund der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 30,- CHF.Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich. 15_2287_13.0_DE_de
2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten ohne Au- thentifizierung 1.6 Kartendaten eines Karteninhabers dürfen nur in sicherer, PCI-zertifizierter Umgebung (s. Teil A Ziffer 5.2) gespeichert werden und nur mit aus- drücklicher Zustimmung des Karteninhabers. Die Zustimmung des Karteninhabers mittels Unter- schrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemässe Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchst- betrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den authentifizierungsfreien Höchst- betrag nicht überschreitet.
2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Authentifizierung nach Massgabe von Teil I Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertrags- partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nichteinholung der Authentifizierung durch Un- terzeichnung eines Leistungsbelegs, durch kor- rekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsge- mässe Nutzung eines biometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis berechtigt, dem Ver- tragspartner den Kartenumsatz zurück zu belas- ten.
2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kon- taktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Be- stätigung der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäss den Anfor- derungen der Bedingungen der Concardis für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debi- tkarten durchzuführen.`Zustim- mungsvereinbarung´
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag
Einreichungsgrundsätze und Autorisierung. 2.1 1.1 Der Vertragspartner ist berechtigt nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen alle Karten der ver- einbarten Kartenarten (z.B. Firmen- oder Verbrau- cherkreditkarten) zum bargeldlosen Zahlungsaus- gleich zu akzeptieren. Der Vertragspartner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten erteilten Zah- lungsaufträge in seinem Geschäftsbetrieb, die er nach Massgabe dieser Vereinbarung unter Vor- lage einer Karte akzeptieren und einreichen durfte, ausschliesslich bei Vorlage einer mit kontaktloser Schnittstelle ausgestatteten Karte deren Daten Concardis zur Abrech- nung einreichen.
1.2 Wählt ein Karteninhaber den bargeldlosen Zah- lungsausgleich mittels einer von Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminal-Leser-Kombi- nation (nachfolgend „Terminal“) kontaktlos, d.h. ohne physischen Kontakt zwischen Terminal und seiner Karte, auslesen so ist der Ver- tragspartner nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Akzeptanz verpflichtet, sofern die Akzeptanz der vom Karteninhaber verwendeten Kartenart zwischen Concardis und elektronisch eine Autorisie- rung von Concardis einholen ("kontaktloser Zah- lungsvorgang")dem Vertragspartner ver- einbart wurde. Die Daten Akzeptanz der KartentransaktionKarte darf nicht von einem Mindestumsatzbetrag abhängig ge- macht werden. Die Erhebung einer Gebühr für die Annahme einer Karte ist nicht zulässig (Surch- arge).
1.3 Nach Maßgabe dieser Vereinbarung ist der Ver- tragspartner berechtigt, insbesondere Kartennummer, Verfalldatum, Ge- samtrechnungsbetrag ausschließlich Zahlungs- aufträge innerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums (EWR) und im Vereinigten Königreich Groß- britannien und Nordirland zu akzeptieren und ein- zureichen.
1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten Kar- tenumsatz vor Einreichung bei Concardis Vertrags- partnernummeraus- drücklich als Reservierung kennzeichnen. Sofern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisierung nicht ausdrücklich als „Reservierung“ gekenn- zeichnet ist, wird der diese als sog. „finale Autorisie- rung“ behandelt. Der Vertragspartner wird unver- züglich Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservierung zu keiner Buchung des Kartenumsatzes kommt. Der Ver- tragspartner wird ferner im Falle einer erteilten Genehmigung vollständig Reservie- rung den Karteninhaber über den Betrag informie- ren, der von dem Vertragspartner auf seiner Karte reserviert worden ist und elektronisch mittels eines täglichen Kassen- schnitts an jedem Umsatztag selbst dessen Zustimmung ein- holen. Erhöht der Vertragspartner zu einem spä- teren Zeitpunkt die Reservierung, ist auch dafür die Zustimmung des Karteninhabers einzuholen. Der Vertragspartner wird Reservierungen inner- halb der von den Kartenorganisationen vorgege- benen Einreichungsfristen für das jeweilige Kar- tenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisierung einreichen.
1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard-Karte nicht als Reservierung gekenn- zeichnet wird, obwohl diese ansonsten die nach- folgenden Anforderungen einer Reservierung er- füllt, entrichtet der Vertragspartner an Concardis für diesen Kartenumsatz eine zusätzliche Gebühr („Mastercard Processing Integrity-Fee“) nach Massgabe des geltenden Preis- und Leistungsver- zeichnisses. Die Anforderungen einer Reservie- rung in der Originaltransaktion übermittelndiesem Sinne lauten:
a) Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungseinholung und/oder
b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder
c) Autorisierungs- und Clearingwährung stim- men nicht überein. Der Ver- tragspartner Vertragspartner entrichtet ferner die Master- card Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Vertragspartner eine Transaktion/Autorisie- rung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung gekennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist dafür verantwortlichhierbei nicht massgeblich.
1.6 Kartendaten eines Karteninhabers dürfen nur in sicherer, PCI-zertifizierter Umgebung (s. Teil A Zif- fer 5.2) gespeichert werden und nur mit ausdrück- licher Zustimmung des Karteninhabers. Die Zu- stimmung des Karteninhabers (`Zustimmungsver- einbarung´) muss die folgenden Elemente enthal- ten: Bestätigung der gespeicherten Kartennum- mer (PCI-konform, bspw. durch Reduzierung der Nummer auf die letzten vier Stellen), Zweck zu dem die Kartendaten genutzt werden, Laufzeit der Vereinbarung und Bestätigung des Vertragspart- ners, dass die Da- ten der Kartentransaktion vollständig und fristge- mäss in dem Karteninhaber alle Änderungen auf einem verarbeitungsfähigen Datensatz Concardis zugehen.
2.2 vereinbarten Kommunikationsweg mit- geteilt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtetmuss den Karteninhaber im Voraus über folgende Punkte in- formieren und die Zustimmung des Karteninha- bers einholen: Stornierungs- und Rückgabebedin- gungen, Sitz des Vertragspartners, Transaktions- betrag und -währung bzw. die Beschreibung, wie sich der Transaktionsbetrag bestimmt. Falls Surch- arging ausnahmsweise erlaubt ist, z.B. durch aus- drückliche gesetzliche Bestimmung, eine Bestäti- gung des Kartenumsatzes durch der erhobenen Surcharge. Transaktionen dürfen nur zu den Karteninha- ber mittels dessen Unterschriftim `Zustimmungsvereinbarung´ genannten Zwecken ausgelöst werden.
1.7 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer schränkt das Rückbelastungsrecht der Concardis nicht ein, durch Eingabe sei- ner PIN da Concardis bei der Einholung der Au- torisierungsnummer von dem kartenausgeben- den Institut ausschliesslich den offenen Verfü- gungsrahmen der Karte und die eventuelle Sper- rung der Kartennummer wegen Verlusts oder durch ordnungsgemässe Nutzung ei- nes biometrischen Verfahrens durchzuführenDiebstahls der Karte prüfen kann. Eine solche Verpflichtung des Vertragspartners entfällt für Form und Inhalt der Datenübermittlung werden in Datenprotokollen der Kartenabrechnungsunter- nehmen vorgegeben und auf dieser Grundlage festgelegt. Diese sind von dem Vertragspartner zu beachten. Änderungen der vorbenannten Daten- protokolle, die Fälle, in denen der einzelne Umsatz des kontaktlosen Zahlungsvorgangs den authenti- fizierungsfreien Höchstbetrag des kontaktlosen Bezahlens (nachfolgend „authentifizierungsfreier Höchstbetrag“) nicht überschreitet und mit den ggf. weiteren von den Kartenorganisationen vor- gegebenen und dem Vertragspartner von Concar- dis mitgeteilten Anforderungen an einen kontakt- losen Zahlungsvorgang ohne weitere Authentifi- zierung im Einklang steht. Der authentifizierungs- freie Höchstbetrag richtet sich nach den Vorgaben Kartenabrechnungsunter- nehmen auf Verlangen der Betreiber der Zah- 15_2867_4.0_CH_de/Stand 02/2020 lungssysteme (Kartenorganisationen. Bei Vertragsabschluss beträgt der authentifizierungsfreie Höchstbetrag 30,- CHF) vorgenom- men werden, sind unverzüglich vom Vertrags- partner auf eigene Kosten zu implementieren.
2.3 Bei kontaktloser Übermittlung der Daten 1.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine For- derungen gegen Xxxxxxxxx ohne Au- thentifizierung des Karteninhabers mittels Unter- schrift, durch Eingabe der PIN oder durch ord- nungsgemässe Nutzung eines biometrischen Ver- fahrens ist die Verpflichtung vorherige schrift- liche Zustimmung von Concardis zur Zahlung pro Karteninhaber und Vorgang be- schränkt auf den authentifizierungsfreien Höchst- betrag. Diese Verpflichtung von Concardis gilt nur für den Fall, dass der einzelne eingereichte Kar- tenumsatz den authentifizierungsfreien Höchst- betrag nicht überschreitetan Dritte abzu- treten.
2.4 Überschreitet der einzelne Kartenumsatz den au- thentifizierungsfreien Höchstbetrag, ist in jedem Fall eine Authentifizierung nach Massgabe von Teil I Ziffer 2.2 einzuholen. Sofern der Vertrags- partner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung von Concardis zur Zahlung. Wird der Kartenumsatz von dem karten- ausstellenden Institut an Concardis aufgrund der Nichteinholung der Authentifizierung durch Un- terzeichnung eines Leistungsbelegs, durch kor- rekte Eingabe der PIN oder durch ordnungsge- mässe Nutzung eines biometrischen Verfahrens rückbelastet, ist Concardis berechtigt, dem Ver- tragspartner den Kartenumsatz zurück zu belas- ten.
2.5 Sollte aus technischen Gründen eine Zahlungs- transaktion mit kontaktloser elektronischer Ge- nehmigungsanfrage nicht möglich sein, z.B. weil der Chip auf der Karte eine solche Funktion nicht zulässt oder das Terminal bei dieser Transaktion die Kartendaten nicht kontaktlos erfassen kann, sind in jedem Fall die Kartendaten physisch (kon- taktbehaftet) aus dem Chip auf der Karte oder ggf. aus dem Magnetstreifen auszulesen und eine Be- stätigung der Zahlung durch den Karteninhaber mittels Unterschrift oder durch Eingabe seiner PIN unter Nutzung eines Terminals gemäss den Anfor- derungen der Bedingungen der Concardis für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debi- tkarten durchzuführen.
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Samples: Kartenakzeptanzvertrag