Common use of Einreichungsgrundsätze Clause in Contracts

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner vollständig und elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung übermitteln. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis zugehen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch nur Kartenumsatzdaten einreichen, für die er eine Autorisierungsnummer von Concar- dis erhalten hat, es sei denn, Concardis hat ei- nem anderen Einreichungsverfahren (z.B. Batch- Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten von Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden Geschäften, insbesondere auch den elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen/Stornobedingungen des Vertragspartners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belegs/Dokuments, aufzubewah- ren und Concardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden Institute innerhalb der von Con- cardis gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis genannten Frist einen ange- forderten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen über einen abgerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis zugehen lassen und der Karten- umsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden Institut Concardis rückbelastet wer- den, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner vollständig und elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung übermitteln. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis zugehen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch nur Kartenumsatzdaten einreichen, für Stand 07/2019 Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten im Präsenzgeschäft und für die Erbringung von POS-Services („SmartPay-AGB“) die er eine Autorisierungsnummer von Concar- dis erhalten hat, es sei denn, Concardis hat ei- nem anderen Einreichungsverfahren (z.B. Batch- Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten von Maestro-, Visa Electron-, Electron- und V PAY- und UnionPay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch erstellten Leistungsbelege Leis- tungsbelege sowie sämtli- che sämtliche Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden Geschäften, insbesondere auch den elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on Transaktion über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- genGe- schäftsbedingungen/Stornobedingungen des Vertragspartners informiert worden ist) für einen ei- nen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen BelegsBe- legs/Dokuments, aufzubewah- ren aufzubewahren und Concardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs Be- legs und der sonstigen Unter- lagen Unterlagen zur Überprüfung Überprü- fung von Anfragen der karten- ausgebenden Institute kartenausgebenden Insti- tute innerhalb der von Con- cardis Concardis gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten Auf- bewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben blei- ben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner Vertrags- partner nicht innerhalb der ihm von Concardis genannten Frist einen ange- forderten Leistungsbeleg angeforderten Leistungs- beleg oder sonstige Unterla- gen Unterlagen über einen abgerechneten ab- gerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis zugehen lassen und der Karten- umsatz Kartenumsatz aus diesem die- sem Grund von dem kartenaus- gebenden kartenausgebenden Institut Concardis rückbelastet wer- denwerden, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes Kartenum- satzes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019.

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Samples: Kartenakzeptanz Und Abrechnungsbedingungen

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet einen Kartenumsatz erst dann einzureichen, wenn die dem Kartenumsatz zugrundeliegende Ware oder Dienstleistung an den Karteninhaber geliefert oder erbracht worden ist oder der Karteninhaber einer ständig wiederkehrenden Belastung seines Kartenkontos zugestimmt hat. 3.1 (2) Der Vertragspartner hat bei jeder Bestellung im Fernabsatz vor Einreichung der Transaktionsdaten bei PAYONE die Kartennummer und Gültigkeitsdauer der Zahlungskarten einschließlich der Kartenprüfnummer (CVC bzw. CVV) elektronisch zu erfassen. (3) Nach erfolgreicher Autorisierung hat der Vertragspartner unverzüglich sämtliche elektronisch gespeicherten Kartendaten zu löschen. Die Kreditkartennummer (PAN) und die Kartenprüfnummer (Card Verification Code (CVC2), Card Verification Value (CVV2)) dürfen zu keinem Zeitpunkt elektronisch gespeichert werden, auch wenn diese Daten verschlüsselt werden. (4) Der Vertragspartner wird bei Vorlage im Falle einer Karte die Daten entweder aus einem Chip Reservierung den Karteninhaber über den Betrag informieren, den der Vertragspartner auf der Kar- te oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner vollständig und elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung übermitteln. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis zugehenZahlungskarte des Kunden reserviert. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch nur Kartenumsatzdaten einreichenReservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu keiner Buchung des Kartenumsatzes kommt. BSPO_PAYONE_AGB-PPS_2020-09-01_DE (5) Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer Mastercard-Karte nicht als Reservierung gekennzeichnet wird, obwohl diese ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reservierung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an PAYONE für diesen Kartenumsatz eine zusätzlich Gebühr („Mastercard Processing Integrity- Fee“) nach Maßgabe des geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen einer Reservierung in diesem Sinne lauten: a. Verbuchung später als drei Werktage nach Autorisierungseinholung und/oder b. Autorisierungs- und Transaktionsbetrag stimmen nicht überein und/oder c. Autorisierungs- und Transaktionswährung stimmen nicht überhin. Der Vertragspartner entrichtet ferner die er Mastercard Processing Integrity Fee an PAYONE, wenn der Vertragspartner eine Autorisierungsnummer von Concar- dis erhalten Transaktion/Autorisierung storniert hat, es sei denn, Concardis hat ei- nem anderen Einreichungsverfahren welche nicht ausdrücklich als Reservierung gekennzeichnet ist. (6) Bietet der Vertragspartner gegenüber den Karteninhabern für bestimmte Kartentypen ein spezielles Sicherheitsverfahren an (z.B. Batch- Verfahren„3-D Secure“), ist er verpflichtet, die betreffenden Transaktionen unter Verwendung der vorgegebenen Anforderungen (z. B. vorgeschriebene Verwendung von Logos etc.) schriftlich zugestimmtausschließlich über die PAYONE Plattform an PAYONE weiterzuleiten. 3.2 (7) PAYONE wird im Falle eines Gutschriftauftrages den betreffenden Kartenemittenten im Namen des Vertragspartners beauftragen, dem Karteninhaber den Betrag des Kartengutschriftbeleges gutzuschreiben; der Vertragspartner bevollmächtigt PAYONE hiermit entsprechend. Bei bereits geleisteter Zahlung ist PAYONE zur Rückbelastung berechtigt. (8) Der Vertragspartner muss hat die Kartenumsatzda- ten von Maestro-Logos, Visa Electron-die auf die Akzeptanz der Zahlungskarten hinweisen sowie ggf. die Logos der Autorisierungsverfahren „Mastercard SecureCode“ „Maestro SecureCode“ und „Verified by Visa“, V PAY- und UnionPay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden Geschäftenauf seiner Internetseite, insbesondere auch auf den elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüberBezahlseiten, dass entsprechend der Kunde vor Transakti- on über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen/Stornobedingungen des Vertragspartners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belegs/Dokuments, aufzubewah- ren und Concardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und Vorgaben der sonstigen Unter- lagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden Institute innerhalb der von Con- cardis gesetzten Frist zur Verfügung Kartenorganisationen deutlich sichtbar zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis genannten Frist einen ange- forderten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen über einen abgerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis zugehen lassen und der Karten- umsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden Institut Concardis rückbelastet wer- den, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de15_3300_4.0_DE_de/Stand 06/2022 15_3300_4.0_DE_de/Stand 09/2022 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te Karte oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen Magnet- streifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten Da- ten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummerKarten- nummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag Gesamtrechnungsbetrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner Vertrags- partner vollständig und elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung Origi- naltransaktionswährung übermitteln. Der Vertragspartner Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis zugehenConcardis zuge- hen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch elektronisch nur Kartenumsatzdaten einreichen, für die er eine Autorisierungsnummer von Concar- dis Concardis erhalten hat, es sei denn, Concardis Xxxxxxxxx hat ei- nem einem anderen Einreichungsverfahren (z.B. Batch- Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten von Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPayUni- onPay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb inner- halb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch elektro- nisch erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che sämtliche Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde zu- grunde liegenden Geschäften, insbesondere auch den elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg Be- leg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on Transaktion über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- genGeschäftsbedingungen/Stornobedingungen Storno- bedingungen des Vertragspartners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen jeweili- gen Belegs/Dokuments, aufzubewah- ren aufzubewahren und Concardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen Unterlagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden kartenausgeben- den Institute innerhalb der von Con- cardis gesetzten Concardis gesetz- ten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen gesetzli- chen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis genannten Frist einen ange- forderten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen über einen abgerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis zugehen lassen und der Karten- umsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden kartenausge- benden Institut Concardis rückbelastet wer- denwerden, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019berech- tigt.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te Karte oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen Magnet- streifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten Da- ten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummerKarten- nummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag Gesamtrechnungsbetrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner Vertrags- partner vollständig und elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten Concardis initialisier- ten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung Original- transaktionswährung übermitteln, soweit er nicht zur Einreichung von Leistungsbelegen gemäß nachstehender Ziffer 3.3 berechtigt ist. Der Vertragspartner Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten Kar- tendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen ver- arbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis Concardis zugehen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch elektronisch nur Kartenumsatzdaten Karten- umsatzdaten einreichen, für die er eine Autorisierungsnummer Autorisie- rungsnummer von Concar- dis Concardis erhalten hat, es sei denn, Concardis hat ei- nem einem anderen Einreichungsverfahren Einreichungs- verfahren (z.B. Batch- Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmtzuge- stimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten Kartenumsatzdaten von Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPayUnion- Pay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. Die Einreichung von manuell erstell- ten Leistungsbelegen über Maestro-, Visa Elect- ron-, V PAY- und UnionPay-Umsätze sowie bei sämtlichen Transaktionen, die eine Eingabe der PIN erfordern, ist nicht zulässig. 3.3 Während einer Betriebsstörung des Terminals hat der Vertragspartner alle Kreditkartendaten und den Transaktionsbetrag durch manuellen Abdruck der Karte mittels eines Imprinters (Handdrucker- gerätes) zu erfassen und den Beleg vom Kartenin- haber unterzeichnen zu lassen. Sollte die Betriebs- störung des Terminals bis zum Geschäftsschluss des Umsatztages nicht behoben sein, wird der Vertragspartner die manuellen Leistungsbelege innerhalb von spätestens sechs Tagen nach Um- satzdatum Concardis zur Abrechnung zugehen las- sen. Sollte die Betriebsstörung bis zum Geschäfts- schluss des Umsatztages behoben sein, sind die Kartenumsatzdaten am Tag des Kartenumsatzes unverzüglich durch manuelle Eingabe elektronisch über das Terminal einzureichen. In diesem Fall sind die manuell erstellten, aber nicht eingereich- ten Belege zusammen mit den Terminalbelegen Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten aufzubewahren und Concardis innerhalb der von Concardis gesetzten Frist von in der Regel 14 Ta- gen nach Aufforderung im Fall einer Reklamation des Karteninhabers und/oder des kartenausge- benden Instituts vorzulegen. 3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch elektro- nisch und manuell erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che so- wie sämtliche Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen Karten- umsätzen zugrunde liegenden Geschäften, insbesondere insbe- sondere auch den manuell oder elektronisch erstellten er- stellten Leistungsbeleg in Kopie und den Kassenbon Kassen- bon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on Transaktion über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- genGe- schäftsbedingungen/Stornobedingungen des Vertragspartners Ver- tragspartners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum Aus- stellungsdatum des jeweiligen Belegs/DokumentsDoku- ments, aufzubewah- ren aufzubewahren und Concardis auf Verlangen Verlan- gen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen Unterlagen zur Überprüfung von Anfragen Anfra- gen der karten- ausgebenden kartenausgebenden Institute innerhalb der von Con- cardis Concardis gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis genannten Frist einen ange- forderten angeforder- ten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen Unterlagen über einen abgerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis Con- cardis zugehen lassen und der Karten- umsatz Kartenumsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden Institut kartenausgebenden Insti- tut Concardis rückbelastet wer- denwerden, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes Kartenumsat- zes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen mittels eines Terminals auslesenEMV-POS-Terminals/EMV-POS-Karten-Kassensystems ausle- sen. Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummerKartennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag Gesamtrechnungsbetrag und VertragspartnernummerConCardis Vertragspart- nernummer, wird der Vertragspartner vollständig und elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis ConCardis unter Verwendung Ver- wendung eines von Concar- dis ConCardis initialisierten und zugelassenen EMV- POS-Terminals oder EMV-POS-Karten-Kassensystems in der Originaltransaktionswährung Origi- naltransaktionswährung übermitteln, soweit er nicht zur Einreichung von Leistungsbelegen gemäß Ziffer 3.3 berechtigt ist. Der Vertragspartner Vertrags- partner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis zugehenConCardis zuge- hen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch elektronisch nur Kartenumsatzdaten einreichenein- reichen, für die er eine Autorisierungsnummer von Concar- dis ConCardis erhalten hat, es sei denn, Concardis ConCardis hat ei- nem einem anderen Einreichungsverfahren (z.B. Batch- Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten Kartenumsatzdaten von Maestro-, Maestro- und Visa Electron-, Electron- sowie V PAY- und UnionPayPAY-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb inner- halb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis ConCardis einreichen. Die Einreichung von manuell erstellten Leistungsbelegen über Maestro-, Visa Electron- und V PAY-Umsätze sowie bei sämtlichen Transaktionen, die eine Eingabe der PIN erfordern, ist nicht zulässig. 3.3 Während einer Betriebsstörung des EMV-POS-Terminals oder EMV- POS-Karten-Kassensystems hat der Vertragspartner alle MasterCard- oder Visa-Kreditkartendaten und den Transaktionsbetrag durch ma- nuellen Abdruck der Karte mittels eines Imprinters (Handdruckergerä- tes) zu erfassen und den Beleg vom Karteninhaber unterzeichnen zu lassen. Sollte die Betriebsstörung des POS-Terminals/POS-Karten- Kassensystems bis zum Geschäftsschluss des Umsatztages nicht be- hoben sein, wird der Vertragspartner die manuellen Leistungsbelege innerhalb von zehn Tagen ConCardis zur Abrechnung zugehen las- sen. Sollte die Betriebsstörung bis zum Geschäftsschluss des Umsatz- tages behoben sein, sind die Kartenumsatzdaten am Tag des Karten- umsatzes unverzüglich durch manuelle Eingabe elektronisch über das POS-Terminal/POS-Karten-Kassensystem einzureichen. In diesem Fall sind die manuell erstellten, aber nicht eingereichten Belege zu- sammen mit den Terminalbelegen aufzubewahren und ConCardis in- nerhalb der von ConCardis gesetzten Frist von in der Regel 14 Tagen nach Aufforderung im Fall einer Reklamation des Karteninhabers vor- zulegen. 3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch erstellten elektronisch und manuell er- stellten Leistungsbelege sowie sämtli- che vollständige und leserliche Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden GeschäftenGeschäfte, insbesondere auch ins- besondere den manuell oder elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie im Original und das dem Kartenumsatz zugrunde liegende Rechtsge- schäft (z.B. Kassenbon, Rechnung etc.), und deren Erfüllung durch den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen/Stornobedingungen des Vertragspartners informiert worden ist) Vertragspartner für einen Zeitraum von 18 achtzehn Monaten, gerechnet ge- rechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belegs/DokumentsBeleges, aufzubewah- ren und Concardis ConCardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden kartenausgebenden Institute innerhalb inner- halb der von Con- cardis ConCardis gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis ConCardis genannten Frist einen ange- forderten angeforderten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen über einen abgerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis ConCardis zugehen lassen und der Karten- umsatz Kartenumsatz aus diesem Grund von dem der kartenaus- gebenden Institut Concardis Bank ConCardis rückbelastet wer- denwerden, ist Concardis wiederum ConCardis zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigtbe- rechtigt. 3.5 Der Vertragspartner wird ausschließlich Kartenumsätze in der mit ConCardis vereinbarten Währung einreichen, wobei die Währung der entsprechenden Kartenumsätze der Währung des mit dem Kartenin- haber getätigten Grundgeschäfts entsprechen muss. Stand 10/2019Die Einrei- chungswährung kann vom Vertragspartner gewählt werden, bedarf aber, sofern es sich nicht um EURO oder US-Dollar handelt, der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der ConCardis. Hat der Vertrags- partner in dem elektronischen Datensatz kein Transaktionswährungs- kennzeichen angegeben, wird von einer Einreichung in EURO ausge- gangen.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te Karte oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen Magnetstreifen mittels eines Terminals EMV-POS- Terminals/EMV-POS-Karten-Kassensystems auslesen. Die Daten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummerKartennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag Gesamtrechnungsbetrag und VertragspartnernummerVertragspart- nernummer, wird der Vertragspartner vollständig und elektronisch in- nerhalb elek- tronisch innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis ConCardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten ConCardis init- ialisierten und zugelassenen EMV-POS-Terminals oder EMV- POS-Karten-Kassensystems in der Originaltransaktionswährung Originaltransaktionswäh- rung übermitteln, soweit er nicht zur Einreichung von Leistungsbelegen gemäß Ziffer 3.3 berechtigt ist. Der Vertragspartner Ver- tragspartner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis ConCardis zugehen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch elektronisch nur Kartenumsatzdaten einreichen, für die er eine Autorisierungsnummer von Concar- dis ConCardis erhalten hat, es sei denn, Concardis ConCardis hat ei- nem einem anderen Einreichungsverfahren Einreichungsverfah- ren (z.B. Batch- Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten Kartenumsatzdaten von Ma- estro-, Visa Electron-, V PAY- und CUP-Karten ausschließlich elektronisch innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei ConCardis einreichen. Die Einreichung von manuell er- stellten Leistungsbelegen über Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPayCUP-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb Umsätze sowie bei sämtlichen Transaktio- nen, die eine Eingabe der PIN erfordern, ist nicht zulässig. 3.3 Während einer Betriebsstörung des EMV-POS-Terminals oder EMV-POS-Karten-Kassensystems hat der Vertragspartner alle Kreditkartendaten und den Transaktionsbetrag durch manuellen Abdruck der Karte mittels eines Imprinters (Hand- druckergerätes) zu erfassen und den Beleg vom Karteninha- ber unterzeichnen zu lassen. Sollte die Betriebsstörung des POS-Terminals/POS-Karten-Kassensystems bis zum Ge- schäftsschluss des Umsatztages nicht behoben sein, wird der Vertragspartner die manuellen Leistungsbelege inner- halb von zwei sechs Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichenConCardis zur Ab- rechnung zugehen lassen. Sollte die Betriebsstörung bis zum Geschäftsschluss des Umsatztages behoben sein, sind die Kartenumsatzdaten am Tag des Kartenumsatzes unverzüg- lich durch manuelle Eingabe elektronisch über das POS-Ter- minal/POS-Karten-Kassensystem einzureichen. In diesem Fall sind die manuell erstellten, aber nicht eingereichten Belege zusammen mit den Terminalbelegen aufzubewahren und ConCardis innerhalb der von ConCardis gesetzten Frist von in der Regel 14 Tagen nach Aufforderung im Fall einer Reklamation des Karteninhabers vorzulegen. 3.3 3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch elektronisch und xxxxxxx erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden GeschäftenGeschäfte, insbesondere auch ins-besondere den manuell oder elektronisch erstellten Leistungsbeleg Leis- tungsbeleg in Kopie 1 und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen/Stornobedingungen des Vertragspartners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 achtzehn Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belegs/DokumentsBeleges, aufzubewah- ren aufzubewahren und Concardis ConCardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen Unterlagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden kartenausgebenden Institute innerhalb der von Con- cardis ConCar- dis gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon hier- von unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis ConCardis genannten Frist einen ange- forderten angeforderten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen über einen abgerechneten Kartenumsatz in Kopie Concardis ConCardis zugehen lassen und der Karten- umsatz Kartenumsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden Institut Concardis der kartenausgebenden Bank ConCardis rückbelastet wer- denwerden, ist Concardis wiederum ConCardis zur Rückbelastung dieses die- ses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigt. 3.5 Der Vertragspartner wird ausschließlich Kartenumsätze in der mit ConCardis vereinbarten Währung einreichen, wobei die Währung der entsprechenden Kartenumsätze der Wäh- rung des mit dem Karteninhaber getätigten Grundgeschäfts entsprechen muss. Stand 10/2019Die Einreichungswährung kann von dem Vertragspartner gewählt werden, bedarf aber, sofern es sich nicht um Euro handelt, der vorherigen schriftlichen Zustim- mung von ConCardis. Hat der Vertragspartner in dem elek- tronischen Datensatz kein Transaktionswährungskennzei- chen angegeben, wird von einer Einreichung in Euro ausgegangen. Die Einreichung und Abrechnung von JCB- und UnionPay-Kartenumsätzen kann jeweils nur in derselben Landeswährung erfolgen.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te Karte oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen Magnet- streifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten Da- ten der Kartentransaktion, insbesondere Kar- tennummerKarten- nummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag Gesamtrechnungsbetrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner Vertrags- partner vollständig und elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten Concardis initialisier- ten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung Original- transaktionswährung übermitteln. Der Vertragspartner Vertrags- partner ist dafür verantwortlich, dass die Kartendaten Karten- daten vollständig und fristgemäß fristgemäss in einem verarbeitungsfähigen verar- beitungsfähigen Datensatz Con- cardis Concardis zugehen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch elektronisch nur Kartenumsatzdaten Karten- umsatzdaten einreichen, für die er eine Autorisierungsnummer Autorisie- rungsnummer von Concar- dis Concardis erhalten hat, es sei denn, Concardis hat ei- nem einem anderen Einreichungsverfahren Einreichungs- verfahren (z.B. Batch- Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmtzuge- stimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten von Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. 3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch elektro- nisch erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che sämtliche Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden zu- grundeliegenden Geschäften, insbesondere auch den elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie Ko- pie und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüberdar- über, dass der Kunde vor Transakti- on Transaktion über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- genAll- gemeinen Geschäftsbedingungen/Stornobedingungen Stornobedin- gungen des Vertragspartners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet gerech- net vom Ausstellungsdatum des jeweiligen BelegsBe- legs/Dokuments, aufzubewah- ren aufzubewahren und Concardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen Unterlagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden kartenausgebenden Institute innerhalb in- nerhalb der von Con- cardis Concardis gesetzten Frist zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten Aufbewah- rungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon hier- von unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb in- nerhalb der ihm von Concardis genannten Frist einen ange- forderten ei- nen angeforderten Leistungsbeleg oder sonstige Unterla- gen Unterlagen über einen abgerechneten Kartenumsatz Kartenum- satz in Kopie Concardis zugehen lassen und der Karten- umsatz Kartenumsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden karten- ausgebenden Institut Concardis rückbelastet wer- den, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019.

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Samples: Kartenakzeptanzvertrag

Einreichungsgrundsätze. 15_2287_13.0_DE_de15_2287_13.0_DE_de Stand 02/2017 3.1 Der Vertragspartner wird bei Vorlage einer Karte die Daten entweder aus einem Chip auf der Kar- te Karte oder bei einer Karte ohne Chip aus dem Mag- netstreifen Magnetstreifen mittels eines Terminals auslesen. Die Daten der KartentransaktionKartentrans- aktion, insbesondere Kar- tennummerKartennummer, Verfalldatum, Gesamtrechnungs- betrag Ge- samtrechnungsbetrag und Vertragspartnernummer, wird der Vertragspartner vollständig und elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum an Concardis Con- cardis unter Verwendung eines von Concar- dis initialisierten Concardis initiali- sierten und zugelassenen Terminals in der Originaltransaktionswährung Original- transaktionswährung übermitteln, soweit er nicht zur Einreichung von Leistungsbelegen gemäß nachstehen- der Ziffer 3.3 berechtigt ist. Der Vertragspartner ist dafür da- für verantwortlich, dass die Kartendaten vollständig und fristgemäß in einem verarbeitungsfähigen Datensatz Con- cardis Concardis zugehen. Der Vertragspartner wird elekt- ronisch elektro- nisch nur Kartenumsatzdaten einreichen, für die er eine Autorisierungsnummer von Concar- dis Concardis erhalten hat, es sei denn, Concardis hat ei- nem einem anderen Einreichungsverfahren Einreichungs- verfahren (z.B. Batch- Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.2 Der Vertragspartner muss die Kartenumsatzda- ten Kartenumsatzdaten von Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPay-Karten ausschließlich elektronisch in- nerhalb innerhalb von zwei Tagen nach Umsatzdatum bei Concardis einreichen. Die Ein- reichung von manuell erstellten Leistungsbelegen über Maestro-, Visa Electron-, V PAY- und UnionPay- Umsätze sowie bei sämtlichen Transaktionen, die eine Eingabe der PIN erfordern, ist nicht zulässig. 3.3 Während einer Betriebsstörung des Terminals hat der Vertragspartner alle Kreditkartendaten und den Trans- aktionsbetrag durch manuellen Abdruck der Karte mit- tels eines Imprinters (Handdruckergerätes) zu erfassen und den Beleg vom Karteninhaber unterzeichnen zu lassen. Sollte die Betriebsstörung des Terminals bis zum Geschäftsschluss des Umsatztages nicht behoben sein, wird der Vertragspartner die manuellen Leistungs- belege innerhalb von spätestens sechs Tagen nach Umsatzdatum Concardis zur Abrechnung zugehen las- sen. Sollte die Betriebsstörung bis zum Geschäfts- schluss des Umsatztages behoben sein, sind die Kar- tenumsatzdaten am Tag des Kartenumsatzes unverzüglich durch manuelle Eingabe elektronisch über das Terminal einzureichen. In diesem Fall sind die ma- nuell erstellten, aber nicht eingereichten Belege zu- sammen mit den Terminalbelegen aufzubewahren und Concardis innerhalb der von Concardis gesetzten Frist von in der Regel 14 Tagen nach Aufforderung im Fall einer Reklamation des Karteninhabers und/oder des kartenausgebenden Instituts vorzulegen. 3.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elekt- ronisch elektronisch und xxxxxxx erstellten Leistungsbelege sowie sämtli- che sämtliche Unterlagen über die diesen Kartenumsätzen zugrunde liegenden Geschäften, insbesondere auch den manuell oder elektronisch erstellten Leistungsbeleg in Kopie und den Kassenbon oder die Rechnung sowie eine sogenannte soge- nannte „No Refund Policy“ (= Beleg darüber, dass der Kunde vor Transakti- on Transaktion über die Allgemeinen Geschäftsbedingun- genGe- schäftsbedingungen/Stornobedingungen des Vertragspartners Vertrags- partners informiert worden ist) für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet vom Ausstellungsdatum des jeweiligen Belegs/Dokuments, aufzubewah- ren aufzubewahren und Concardis auf Verlangen unverzüglich eine Kopie des Belegs und der sonstigen Unter- lagen Unterlagen zur Überprüfung von Anfragen der karten- ausgebenden kartenausgebenden Institute innerhalb inner- halb der von Con- cardis Concardis gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt. Sollte der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm von Concardis Con- cardis genannten Frist einen ange- forderten Leistungsbeleg angeforderten Leistungs- beleg oder sonstige Unterla- gen Unterlagen über einen abgerechneten abgerechne- ten Kartenumsatz in Kopie Concardis zugehen lassen und der Karten- umsatz Kartenumsatz aus diesem Grund von dem kartenaus- gebenden kar- tenausgebenden Institut Concardis rückbelastet wer- den, ist Concardis wiederum zur Rückbelastung dieses Kartenumsatzes an den Vertragspartner berechtigt. Stand 10/2019.

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