Common use of Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil Clause in Contracts

Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil. (Kollektivvertrag vom 18.01.2018) Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Einrich- tung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- gen. Kollektivvertrag vom 17.01.2019: Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass die im Kollektivvertrag vom 18.01.2018 vereinbarte Einrich- tung einer Arbeitsgruppe zur Beratung der Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen ihre Tätigkeit ehestens aufnimmt und bis 31.01.2020 abschließt. Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020 Die Gespräche der Arbeitsgruppe zur Beratung der Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen wer- den fortgesetzt. Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2020 Die Gespräche der Arbeitsgruppe Frauenförderung werden fortgesetzt. Kollektivvertrag vom 3. Februar 2022 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortfüh- rung der Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- gen. Kollektivvertrag vom 31. Jänner 2023 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortfüh- rung der Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- gen.

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Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil. (Kollektivvertrag vom 18.01.2018) Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Einrich- tung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- gen. Kollektivvertrag vom 17.01.2019: Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass die im Kollektivvertrag vom 18.01.2018 vereinbarte Einrich- tung einer Arbeitsgruppe zur Beratung der Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen ihre Tätigkeit ehestens aufnimmt und bis 31.01.2020 abschließt. Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020 Die Gespräche der Arbeitsgruppe zur Beratung der Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen wer- den fortgesetzt. Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2020 Die Gespräche der Arbeitsgruppe Frauenförderung werden fortgesetzt. Kollektivvertrag vom 3. Februar 2022 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortfüh- rung der Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- gen. Kollektivvertrag vom 31. Jänner 2023 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortfüh- rung der Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- gen.

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Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil. (Kollektivvertrag vom 18.01.2018) Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Einrich- tung Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil Frauen- anteil in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- genArbeitnehmervertretungen. Kollektivvertrag vom 17.01.2019: Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, dass die im Kollektivvertrag bei vom 18.01.2018 18. Jänner 2018 vereinbarte Einrich- tung Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Beratung der Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen ihre Tätigkeit ehestens aufnimmt und bis 31.01.2020 abschließt. Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020 Die Gespräche Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortführung der Arbeitsgruppe zur Beratung der Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen wer- den fortgesetztFrauenförderung. Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2020 Die Gespräche der Arbeitsgruppe Frauenförderung werden fortgesetzt. Kollektivvertrag vom 3. Februar 2022 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortfüh- rung Fortsetzung der Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil zur Erhöhung des Frauenanteils in den Unternehmen und in den Arbeitnehmervertretun- genArbeitnehmervertretungen. Kollektivvertrag vom 31Die Kollektivvertragspartner empfehlen, jenen Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen von Österreichs E-Wirtschaft, die aufgrund der Wetterereignisse im Jänner 2019 zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bei extremen Verhältnissen im Einsatz waren, eine Anerkennung in Geld oder Zeit zukommen zu lassen. Jänner 2023 Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortfüh- rung Fortsetzung der Arbeitsgruppe zum Thema Frauenanteil Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Mit Wirkung vom 01.02.2019 wird klarstellend festgehalten, dass Abschnitt XXIII des Kollektivvertrags für Arbeiter der Elektrizitätsunternehmen für Arbeitnehmer in den Unternehmen Mitgliedsunternehmen von Österreichs E-Wirtschaft, die den BMSVG unterliegen, nicht zur Anwendung kommt. Die Kollektivvertragspartner vereinbaren, die Themen Schicht-, Nacht- und Schwerarbeit und Arbeiten bei extremen Verhältnissen in den Arbeitnehmervertretun- geneiner Arbeitsgruppe zu behandeln. Die Kollektivvertragspartner vereinbaren die Fortsetzung der Arbeitsgruppen. Die Gespräche der Arbeitsgruppe „Schicht-, Nacht- und Schwerarbeit und Arbeiten bei extremen Verhältnissen“ werden fortgesetzt.

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Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiter