Einsatz von Mitarbeitern Musterklauseln

Einsatz von Mitarbeitern. 3.1 Die Auftragsdurchführung erfolgt durch die in Anlage 1 benannten Mitarbeiter des Subunternehmers. Sofern es sich um freie Mitarbeiter oder weitere Subunternehmer handelt, wird der Subunternehmer sich bemühen sicherzustellen, dass diese auch zum Einsatz kommen. Sind die Mitarbeiter nicht verfügbar, kann der Subunternehmer, statt der benannten Personen andere freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Er bedarf hierzu der Zustimmung der Gesellschaft, die jedoch nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. 3.2 Die Gesellschaft kann Austausch eines vom Subunternehmer eingesetzten Mitarbeiters verlangen, wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft mehr als nur unerheblich gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. 3.3 Die Mitarbeiter dürfen ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung der stratandnet GmbH (auch E-Mail) ausgetauscht werden gegen einen anderen Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Kosten für die Einarbeitung des neuen Mitarbeiters trägt der Subunternehmer. 3.4 Wenn es sich bei einem benannten Mitarbeiter um einen Arbeitnehmer handelt, muss der Subunternehmer diesen zur Sozialversicherung anmelden und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. 3.5 Der Subunternehmer verpflichtet sich, der Gesellschaft auf Anfrage nachzuweisen, dass die von ihm im Rahmen dieses Vertrages zum Einsatz gebrachten eigenen Arbeitnehmer mindestens den gesetzlichen bzw. branchenbezogenen Mindestlohn erhalten haben. Bei Verstößen gegen diese Pflicht oder die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns steht der Gesellschaft ein Sonderkündigungsrecht mit einwöchiger Kündigungsfrist zu. Als Sicherheit für den Fall, dass die Gesellschaft wegen Verstößen des Subunternehmers gegen das Mindestlohngesetz nach § 13 MiLoG iVm § 14 AEntG in Haftung genommen wird, ist die Gesellschaft berechtigt, vom Subunternehmer eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft iHv. 500.000 EUR zu verlangen. 3.6 Der Subunternehmer versichert, dass er keine Mitarbeiter aus Ländern außerhalb der Europäischen Union einsetzt, die nicht über eine gültige Arbeitserlaubnis und einen Sozialversicherungsausweis verfügen. 3.7 Wenn es sich bei einem der Mitarbeiter um einen Selbstständigen handelt, muss er vom Subunternehmer belehrt werden, dass er selber für eine ausreichende Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich ist. 3.8 Wenn es sich bei eine...
Einsatz von Mitarbeitern. Die SR setzt nur sorgfältig ausgewähltes und fachlich gut qualifiziertes Personal ein. SR ersetzt auf Verlangen des Kunden innerhalb nützlicher Frist Personen, welche nachweislich nicht über die für die Auftragserfüllung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder die Auftragserfüllung beeinträchtigen.
Einsatz von Mitarbeitern. 11.2.1 Der Lieferant erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich durch für die jeweiligen Leistungen hinreichend qualifizierte Mitarbeiter. Der Lieferant stellt sicher, dass gegenüber sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, der sozialen Absicherung und der Arbeitsschutzvorschriften vollumfänglich eingehalten werden. Für ausländische Arbeitnehmer wird der Lieferant das Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sicherstellen und auf Wunsch der WFBM nachweisen. 11.2.2 Sofern für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen der Einsatz bestimmter Mitarbeiter vereinbart wird, bedarf ein Austausch von Mitarbeitern durch den Lieferanten der vorherigen Zustimmung der WFBM, welche diese nicht unbillig verweigern wird. In jedem Falle muss der neu eingesetzte Mitarbeiter mindestens die gleiche Qualifikation aufweisen wie der ausgetauschte Mitarbeiter; Ziffer 11.2.1 bleibt unberührt. Etwaiger Mehraufwand beim Lieferanten durch die Einarbeitung des neuen Mitarbeiters wird nicht von der WFBM getragen. 11.2.3 Die WFBM ist berechtigt, den Austausch von eingesetzten Mitarbeitern zu verlangen, wenn die WFMB berechtigte Zweifel an der Eignung und/oder Befähigung der eingesetzten Mitarbeiter zur Erbringung der geschuldeten Leistungen und/oder an der persönlichen Zuverlässigkeit der eingesetzten Mitarbeiter hat.
Einsatz von Mitarbeitern. 5.1. ROQ ist berechtigt, für die Erbringung der Cloud-Dienste geeignete Subunternehmer einzusetzen und eingesetzte Subunternehmer auszutauschen. Für den Fall, dass der Subunternehmer Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, gelten insoweit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung auch für den Subunternehmer.
Einsatz von Mitarbeitern a) ■ [Option (sofern der Unternehmer Mitarbeiter einsetzt): Zur Erbringung der Werkleistungen setzt der Unternehmer folgende Mitarbeiter ein: • ■ [Name, Funktion] • ■ [Name, Funktion] • ■ [Name, Funktion] • ■ [Name, Funktion]
Einsatz von Mitarbeitern. Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von Technosoft im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Zeit, Art und Weise der Durchführung der Leistung nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Auftraggebers sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit. Die Durchführung der Leistungen wird jeweils von einem von uns zu benennenden Projektleiter bzw. Ansprechpartner koordiniert.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.