Common use of Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung Clause in Contracts

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant (1) stwh ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Versorgung ohne vorherige Androhung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen Sperrung der Contract-ID zu lassenunterbre- chen, wenn der Kunde dem Vertragsverhältnis in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet zu verhindern („Stromdiebstahl“). (2) und Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist stwh berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung durch Sperrung der Contract-ID zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider- handlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. stwh kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2Schwere der Zuwiderhandlung steht. Bei Zahlungsverzug Wegen Zahlungsverzuges darf stwh eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Kunden ab einem Betrag von Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 EUR inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenin Verzug ist. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und den dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit Der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Versorgung ist dem Kunden acht Werktage vorher im Voraus durch brief- liche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenAuftragserteilung anzukündigen. 8.3. Die Kosten (3) stwh hat die Versorgung durch Freischaltung der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Contract-ID unverzüglich wiederherstellen zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattetlassen, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn sobald die Gründe für die ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; der Belieferung ersetzt hat, sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4(4) stwh ist in den Fällen der Ziffer 6 (1) berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 6 (2) ist stwh zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Der Vertrag kann auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 6 (1), oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 26 (4). Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin bei Vorliegen einer negativen Auskunft der Creditreform Boniversum GmbH zur Bonität des Kunden vor oder wenn sich herausstellt, dass der Kunde während eines früheren Stromliefervertrages mit den Stadtwerken mit Zahlungen im Verzug war und derzeit offene Forderungen in Höhe von mindestens € 100,- gegen ihn aus solch einem Vertrag oder einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Belieferung Mit Strom an Öffentlichen Ladestationen, Allgemeine Bedingungen Für Die Belieferung Mit Strom an Öffentlichen Ladestationen, Allgemeine Bedingungen Für Die Belieferung Mit Strom an Öffentlichen Ladestationen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.17.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.27.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkas- sokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.37.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.47.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 7.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag, Stromliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich erforder- lich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls sind die Stadtwerke eben- falls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen we- gen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung durch die Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtUn- terbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage Werk- tage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeitpunktes der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung ange- kündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung An- kündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags einheit- lichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Beliefe- rung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt zu Mahn- und Sonderentgelten in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche sol- che Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder herge- stellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen. Die Entsperrung erfolgt dann nachdem die Kosten bezahlt und bei den Stadtwerken Ahlen eingegangen sind. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall Falle eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 Ziff. 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 8.2. Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens min- destens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Stromlieferungs Sonderabkommen, Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant Die EWS ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlStrom- diebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 100,00 inklusive Mahn- Mahn‐ und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten EWS und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der EWS resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier sechs Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die EWS wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten ge- nannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unver- züglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die EWS stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stromlieferungsvertrag, Stromlieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3 Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach dieser Ziffer 9 für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Regelung zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser Ziffer 9 sind für die Dauer der Wirksamkeit des §118b EnWG ausgesetzt. 9.4 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 29.2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Lieferant ebenfalls Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die Stadtwerke berechtigt, die Lieferung einzustellen Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu lassenbeauftragen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtDies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird Die Stadtwerke können mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 8.3. Die Stadtwerke sind verpflichtet, mit der Androhung einer Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtEnergieversorgung wegen Zahlungsverzuges den Kunden zugleich in Textform über Möglichkeiten zu deren Vermeidung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. 8.4. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.38.5. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem Bei pauschaler Berechnung hat der Nachweis gestattetKunde das Recht, solche nachzuweisen, dass die Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.48.6. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines wiederholten Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 28.2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Privatkunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Gewerbekunden

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhin- derung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant Die Stadtwerke sind ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Ver- zug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Ab- schlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungs- verzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festge- legter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen we- gen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeitpunktes der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom ein- heitlichen Netznutzungsvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsver- einbarung 10) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Beliefe- rung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt für Mahn- und Sonderentgelte in Rechnung. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Überwei- sung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die Stadtwerke müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmel- den. Soweit die Entnahme des Kunden im Falle der außerordentlichen Kündigung der Stadtwerke trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbei- tungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GeLi Gas) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus den Stadtwerken bilanziell zu- geordnet werden, ohne dass die Stadtwerke dafür einen Ausgleich er- halten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zah- lungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt.

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Samples: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas, Gaslieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens € 100,00 übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet bean- standet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauftra- gung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenun- terbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftl ich hinweisen. 8.3. Die Kosten aufgrund der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwie- derhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbe- nommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Ibis 3; im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall. 8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Folgen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.6. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Kunde darlegtCreditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, dass hinreichende Aussicht bestehterfolglose Pfändung, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtei- desstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEner- giediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung Verein- barung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder o- der der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netzbe- treibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher vorher- durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür wo- für der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsver- trags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegenste- hen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederherge- stellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Un- terbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unver- züglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnah- men des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Pro- zessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozes- sen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bi- lanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netz- betreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie, Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiedieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindes- tens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls eben- falls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags je- weils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten Lie- feranten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen Wo- chen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt, mindestens aber gilt die Sperrankündigungs- frist des § 19 StromGVV. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung An- kündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre- chen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungs- vertrages Strom bzw. des Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werktage Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kun- den im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmel- dung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohenan- zudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kündi- gung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.

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Samples: Energielieferungsvertrag, Energielieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 100 inklusive Mahn- und Inkassokosten unter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht Nicht titulierte Forderungen außer BetrachtForderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Betracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des wiederholten Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem FallTextform angedroht wurde. 8.5. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn die Folgen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurden, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn sonst ein Grund zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Annahme besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtdie andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.

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Samples: Liefervertrag, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechne- risch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- o- der Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung Liefe- rung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Min- destbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung Verein- barung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spä- testens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher vorherdurch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbe- auftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Netz- betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsver- trags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer sol- chen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unterbre- chung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten erteil- ten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber ab- melden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwäh- rende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Vorausset- zungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kündi- gung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder o- der der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intel- ligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den an- gekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrags unterbreiten.

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Samples: Niederrheinstromfix Vertrag, Niederrheinstromfix Vertrag „öko“

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 9.1 SLW ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom und/oder Erdgas und/oder Trinkwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlStrom-, Gas- bzw. Wasserdiebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Zahlungsverzug des 9.2 Gleiches gilt bei Zahlungsverzugdes Kunden ab einem säumigen Betrag von mindestens 100,00 100,00 (inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigtunter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziff. 6.1), wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Lieferung einzustellen Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultierenUnterbrechung erneut angekündigt wurde. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten SLW auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich in Textform hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten aufgrund der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 9.1, 9.2 vorliegen und im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Falle des wiederholten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fallangedroht wurde. 9.5 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Folgen der Kündigung außer Verhältnis Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen, oder die andere Partei einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, oder wenn sonst ein Grund zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Annahme besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtdie andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird. 9.6 Darüber hinaus ist SLW berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der Creditreform oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung. Die Bonitätsprüfung erfolgt gemäß Ziffer 12..

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Samples: Sparpaket Mit Flexoption, Sparpaketvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Versorgungsvertrag, Energy Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 7.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- Mahn­ und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Nutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 7.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleHöhe. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 7.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr­ oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 7.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungs­verzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Ökostrom

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlStromdieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberech- tigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Voraus- zahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokos- ten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheits- leistung um mind. € 100,00 übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindest- betrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten Lieferan- ten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen Folge der Unterbrechung Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder o- der der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauf- tragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung Ankün- digung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenunter- brechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den dem Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Beliefe- rung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wie- derherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten erteil- ten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbei- tungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitprunkt der Ver- tragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- und Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 10.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen nach Ziffer 8.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztgenann- ten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall. 10.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Folgen ein Zwangsvollstreckungsverfah- ren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen anderen Partei oder eines wesent- lichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 10.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde darlegtganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/ oder vereinbarte Sicherheitsleistung nicht leistet und seiner Pflicht nicht inner- halb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforde- rung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 10.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, dass hinreichende Aussicht bestehtdiesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der Bürgel Wirt- schaftsinformationen GmbH & Co. KG insbesondere zu folgenden Punk- ten außerordentlich zu kündigen; erfolgloses Zwangsvollstreckung, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommterfolg- lose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuld- befreiung.

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Samples: Preisblatt Zur Elektrizitätsversorgung Sonderpreisregelung Für Sonstiger Bedarf

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant GENO Energie ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant GENO Energie ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten GENO Energie und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung von GENO Energie resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder und der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant GENO Energie wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten GENO Energie auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant GENO Energie stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß nach Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten erteilter Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. GENO Energie muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch GENO Energie trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus GENO Energie bilanziell zugeordnet werden, ohne dass GENO Energie dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Gasliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls eben- falls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder hat, o- der die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultierenresultie- ren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbe- auftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Netz- betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertra- ges Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten Lie- feranten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt zur StromGVV in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Über- weisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer 3 des Auftragsformulars enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der Lie- ferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetz- betreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden trotz der Ab- meldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Pro- zessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzu- ges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letzt- genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen Wo- chen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom oder Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlStrom- oder Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhinde- rung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom ein- heitlichen Netznutzungsvertrages sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächli- chen Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Strom- oder Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zah- lungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letzt- genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kün- digung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 10.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 10.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 10.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 210.2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Wärmespeicher /Wärmepumpenvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant TWL ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant TWL ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten TWL und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung von TWL resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant TWL wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten TWL auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ver- wendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder sind, o- der die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen W ochen vorher angedroht an- gedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage W erktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben Vo r- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage W erktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBeson- derheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unverzüg- lich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung W iederherstellung der Belieferung Beliefe- rung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in RechnungRechnung (siehe Preisblatt zu den ergänzenden Bedingungen des Lieferanten). Auf Verlangen des Kunden Kun- den ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePausch ale. Die Belieferung Beliefe- rung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unter- brechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung W iederherstel- lung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Einzugs- ermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung W ieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens min- destens zwei Wochen W ochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere Schwe- re des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinreichen- de Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnac h- kommt.

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Samples: Preisblatt Für Wärmepumpenstrom

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Stand: Mai 2018 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung Liefe- rung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlas- sen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet verwen- det („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energie- entnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag Be- trag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben Mindestbetrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhö- hung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unter- brechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vor- her unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragsertei- lung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags ein- heitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere weite- re Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung Wie- derherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch da- durch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preis- blatt in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrun- gen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen ge- wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbrechungs- zeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenun- benommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wie- derherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung Ein- haltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt einge- stellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere insbesonde- re vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Vor- aussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mindes- tens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kün- digung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energieent- nahme erforderlich ist. 8.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechne- risch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten In- kassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen ein- zustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbe- trags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhö- hung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindes- tens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Liefe- rant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznut- zungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Belie- ferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch durch die Unterbrechung entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Kosten für die Wiederherstellung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rech- nung gestellt. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung Bar- zahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich Wiederherstellung unverzüg- lich mittels Überweisung zu zahlen. 8.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber ab- melden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa we- gen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich er- hält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Beliefe- rung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere ins- besondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 10.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Voraussetzungen von Zif- fer 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens Kün- digung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt unter- bleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat ent- fallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 150,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlassen ; das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen . Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher Werk- tage vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 Gas-GVV , unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. hat Der Kunde wird den Lieferanten Liefe- ranten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. [optional: Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.] Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Minder-mengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. 8.5 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.6 Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschul- dete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 8.7 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbe- freiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem uner- heblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer ei- ner weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 CHF inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten Liefe- ranten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauftra- gung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vor- her vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 12) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Un- terbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 ge- mäß Preisblatt in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, siehe Preisblatt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer ei- ner erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Ver- teilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentli- chen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet wer- den, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Min- dermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Vorausset- zungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens min- destens zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.

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Samples: Gasliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“»Energiediebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlassen ; das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorlie- gen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Lieferanten und Kunden Xxxxxx noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtUnterbre- chung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperr- ankündigungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung an- gekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt Zeit- punkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unter- brechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePau- schale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederher-gestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unter- brechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbrechungs- zeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Überwei-sung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Ver- teilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentli- chen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselpro- zessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zuge- ordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fort- währende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere insbeson- dere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden Kun- den die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom schuld- haft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant Die Stadtwerke sind ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Ab- schlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zah- lungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zu- vor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags je- weils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung An- schlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeitpunktes der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauftra- gen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Netznutzungsvertrages Gas (An- lage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenhinwei- sen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Belie- ferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem als Anlage beigefügten Preisblatt für Mahn- und Sonderentgelte in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden erwar- tenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltunverzüg- lich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung Ver- kürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Einzugser- mächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Sonderabkommen Ahlener Gasfonds Vorkasse

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 8.1 Die STAWAG ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen un- terbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Energie un- ter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5 ist der Lieferant die STAWAG ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen Anschlussnutzung un- terbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen For- derungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen strei- tigen Preiserhöhung der STAWAG resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätes- tens vier Wochen vorher angedroht und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultierender Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die STAWAG auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Kun- den zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pau- schal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann 8.4 Das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtKündigungsfrist bleibt unberührt.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 100,00 inklusive inklu- sive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen ein- zustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung Ver- einbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbe- auftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kos- ten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung Be- lieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet wer- den, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zah- lungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 8.2. Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztgenann- ten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt ; 8.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag bei einem bevorstehenden Ersteinbau ei- nes intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem FallFall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unter- breiten. Die folgenden Ziffern 8.6. – 8.7. gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. 8.6. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Folgen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Ver- mögens eingeleitet wurde. 8.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Kunde darlegtCreditreform insbeson- dere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstre- ckung, dass hinreichende Aussicht bestehterfolglose Pfändung, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommteidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuld- befreiung.

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Samples: Liefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen un- terbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter UmgehungUmge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag von mindestens € 100,00 (inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigtunter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach den Ziff. 5.1, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt5.3), wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem dem Kunden wird spätes- tens vier Wochen zuvor die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenerneut angekündigt wurde. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 8.1. oder 8.2 wiederholt vorliegen und im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines des wiederholten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fallangedroht wurde. 8.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das ge- samte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurden, Gründe für die Folgen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen o- der Kündigung außer Verhältnis die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Annahme besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtdie andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird. 8.5. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermö- gen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 (brutto) inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig begründet beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht an- gedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher im Voraus durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach dieser Ziffer 6.2 für diese Kunden vorgeht. Nach dem Gesetz ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 118b Abs. 4 EnWG trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung anzubieten. 8.3. 6.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden dabei ausschließlich die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen , die der zuständige Netzbetreiber vom Lieferanten erhebt; der Lieferant wird auf Anfrage des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleentsprechenden Leistungsnachweis erbringen. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Überweisung/Barüberweisung zu zahlen. 8.4. 6.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Netzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Lieferanten trotz Abmeldung über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden (z.B. wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers oder wegen Prozessfristen aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Lieferantenwechselprozessen), ohne dass den Lieferanten an diesem Umstand ein Verschulden trifft und ohne dass er für diese Entnahmen einen finanziellen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen einer Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach dem Liefervertrag. 6.5 Ein wich- tiger wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist liegt für den Lieferanten insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 6.1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist liegt für den Lieferanten ferner vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 (brutto) inklusive Mahn- und Inkassokosten, in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nachkommt. Bei Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Ziffer 8.2 Satz 1 Kunde schlüssig begründet beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden noch nicht fällig sind, oder die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Kündigung unterbleibt in diesem FallFall des Zahlungsverzugs, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 6.6 Ziffer 6.6 gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB: Ein wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Sonderkunden Mit Strom

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist 9.1 Die swt sind berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zu- ständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn die Kund:innen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tungen verwenden („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. Stand: 02 / 2023 9.2 Bei Zahlungsverzug der Kund:innen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Ka- lendermonat entfallenden Abschlags- oder der Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 in- klusive Mahn- und Inkassokosten sind die swt ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags Mindesbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig Kund:innen schlüs- sig beanstandet hat haben, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den swt und Kunden den Kund:innen noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preis- erhöhung der swt resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtKund:innen darlegen, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen sie ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnachkommen. Dem Kunden wird Kund:innen werden die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des für die Belieferung mit Erdgas Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung, angekündigt. Der Lieferant wird Die swt werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten Kund:innen werden die swt auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden von den Kund:innen zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden Die swt stellen Kund:innen die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden der Kund:innen ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kund:innen ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden den Kund:innen zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbrechungs- zeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die swt müssen Kund:innen unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbe- treiber abmelden. Soweit die Entnahmen der Kund:innen im Falle einer außerordentlichen Kündi- gung der swt trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozess- fristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus den swt bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die swt dafür einen Ausgleich erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netz- betreibers), schulden die Kund:innen für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs wiederholten Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden Kund:innen die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegtKund:innen darlegen, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen sie ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnachkommen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 7.1 Die SWV ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 inklusive Euro inklu- sive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 ist der Lieferant die SWV ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet beanstan- det hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der SWV resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts vor der Auftrags- erteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenKunde darlegt, die Anschlussnutzung zu unterbrechendass hinreichende Aussicht be- steht, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hatdass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten die SWV auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 7.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf nicht entstan- den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 7.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 7.1 oder 7.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des Zah- lungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtangedroht wurde.

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Samples: Widerrufsbelehrung

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnut- zung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den letzten laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, be- rechtigt die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen Wo- chen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündi- gungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung an- gekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netzzugangs Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung eine Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17. in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung Bar- zahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle eines Stromdiebstahls nach Ziff. 9.1 oder eines wiederholten Zahlungsverzuges nach Ziff. 9.2 vor, wenn im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines des wiederholten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohenangedroht wurde; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort Die Stadtwerke sind berechtigt die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energieent- nahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant Die Stadtwerke sind ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Ab- schlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zah- lungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zu- vor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags je- weils für den Verzug Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen Forderun- gen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und Kunden dem Kun- den noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Un- terbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauf- tragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeitpunktes der Auftrags- erteilung Auf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegen- stehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Belie- ferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem als Anlage beigefügten Preisblatt für Mahn- und Sonderentgelte in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden erwar- tenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich unverzüg- lich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die Stadtwerke müs- sen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahme des Kunden im Falle der außeror- dentlichen Kündigung der Stadtwerke trotz der Abmeldung (etwa we- gen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus den Stadtwerken bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die Stadtwerke dafür einen Ausgleich erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belie- ferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere ins- besondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt unter- bleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung entschie- denen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumfäng- lich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter un- ter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Lie- ferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungs- vertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Belie- ferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattetgestat- tet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederher- gestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten Kos- ten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbe- nommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich Wiederherstellung unver- züglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Mit Ausnahme der Zah- lungsverpflichtungen nach Ziffer 3 des Auftragsformulars enden die bei- derseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lie- feranten bilanziell zugeordnet werden, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichti- ger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 Zif- fer 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung Kündi- gung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Stromverbrauch

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 9.1 Die SWBB ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen einer Messeinrichtung verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant die SWBB ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts vor der Auftrags- erteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenent- gegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Kun- den zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nach- zuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten Kos- ten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Lie- ferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Stromdieb- stahls nach Ziffer 8.1 Ziff. 9.1, oder im Fall eines wiederholten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen Vorausset- zungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem uner- heblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer ei- ner weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen ein- zustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen we- gen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauftra- gung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vor- her vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 12) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Un- terbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 ge- mäß Preisblatt in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt, siehe Preisblatt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer ei- ner erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Ver- teilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentli- chen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet wer- den, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Min- dermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Vorausset- zungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens min- destens zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.

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Samples: Gasliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Entgelterhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Netz- betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden seinen durch die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Unterbrechung und Wieder- herstellung verursachten Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und der Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 9.1 Die EVF ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrichtung verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant die EVF ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten der EVF und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der EVF resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung ankündigt. Der Lieferant Die EVF wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die EVF auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die EVF stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, dem Kunden bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs wiederholten Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Strom Sonderverträge

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter UmgehungUmge- hung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben Mindestbetrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden Kun- den noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechtskräf- tig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige et- waige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich un- verzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden Kun- den ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder- hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer ei- ner erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzu- ges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohenanzudro- hen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlassen oder den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten un- berechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant die Lition Energie GmbH ebenfalls berechtigtberech- tigt, den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Lieferung Liefe- rung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben Mindestbetrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden entstan- den oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungs- verzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen eine Woche vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Parteien oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 9.6. Darüber hinaus ist die Lition Energie GmbH berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kün- digen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Terms and Conditions

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist 7.1 Die SWBAD sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom elekt- rische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energieent- nahme erforderlich ist. 8.2. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant sind die SWBAD ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Be- trag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens 100,00 € übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat be- anstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den SWBAD und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultierenPreiserhöhung der SWBAD resul- tieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Un- terbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauf- tragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragser- teilung angekündigt. Der Lieferant Die SWBAD wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Netz-betreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags ein- heitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die SWBAD auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 7.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die SWBAD stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Privatkunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederherge- stellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, dem Kunden bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 7.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die SWBAD muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbei- tungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zu-geordnet wer- den, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rah- men der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 7.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 7.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten letztgenann- ten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 7.5 Bei Gewerbekunden liegt ein wichtiger Grund auch vor im Fall des Verzugs mit einer nach Ziff. 6 angeforderten Sicherheit unter entspre- chender Anwendung der Voraussetzungen von Ziff. 7.2 Satz 1 bis 4, wenn der Kunde eine nach Eintritt des Verzugs gesetzte Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Sicherheit von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Kündigung erfolglos verstreichen lässt. 7.6 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungs- verfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 7.7 Darüber hinaus sind die SWBAD berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außeror- dentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfän- dung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefrei- ung.

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Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant GENO Energie ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zustän- digen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen,wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokos- ten, ist GENO Energie ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung Verein- barung zwischen Lieferanten GENO Energie und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung von GENO Energie resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mit- teilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant GENO Energie wird den Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten GENO Energie auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant GENO Energie stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich Wiederherstellung un- verzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. GENO Energie muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahme des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der GENO Energie trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus GENO Energie bilanziell zugeordnet werden, ohne dass GENO Energie dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Stromliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlStrom- diebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Betrag von mindestens € 100,00 (inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigtunter Berücksichtigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach den Ziff. 5.1, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt5.3), wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher zuvor die Unterbrechung angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenerneut angekündigt wurde. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzun- gen von Ziff. 8.1.oder 8.2 wiederholt vorliegen und im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines des wiederholten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fallangedroht wurde. 8.4. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das ge- samte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens einge- leitet wurden, Gründe für die Folgen der Kündigung außer Verhältnis Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder wenn Grund zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Annahme besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtdie andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird. 8.5. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.

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Samples: Stromliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberech- tigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Ab- schlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive inklu- sive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigtberech- tigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Be- rechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungs- vertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Zif- fer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.entstan- 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetrei- ber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfris- ten aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselpro- zessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Min- dermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohenanzu- drohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Stromliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.17.1. Der Lieferant ist Die SWBAD sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom schuld- haft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.27.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rech- nerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- o der Vorauszahlung oder mit mindestens 150 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant sind die SWBAD ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte titu- lierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den SWBAD und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der SWBAD resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung An- schlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperr- ankündigungsfrist des § 19 GasGVV , unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die SWBAD wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten SWBAD auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegen- stehen, unverzüglich hinweisen. 8.37.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die SWBAD stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvollzieh- bar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich wesent- lich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltunver- züglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, dem Kunden bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, unbenommen die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels SEPA-Überweisung zu zahlen. 8.47.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die SWBAD müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber ab- melden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung der SWBAD trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festle- gungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeit- punkt der Vertragsbeendigung hinaus den SWBAD bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die SWBAD dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere insbesonde- re vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 7.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.bis

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem un- erheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhin- derung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinreichen- de Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauf- tragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung , unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung an- gekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere wei- tere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.38.3 Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungs- unterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraus- sichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbre- chung nach vorstehendem Absatz 8.2 für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. 8.4 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Lie- ferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letzt- genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 8.6 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.7 Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teil- weise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 8.8 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu fol- genden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant NWG Power ist berechtigt, sofort - ohne vorherige Androhung - die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom zuwiderhandelt und Gas unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 3.2 ist der Lieferant NWG Power ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen Anschlussnutzung unter-brechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich un- verzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten Für die Ankündigung der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind nach Ziffer 8.2 Satz 3, Halbsatz 2 kann die NWG Power vom Kunden einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro verlangen, da gleichzeitig mit dieser Ankündigung der Sperrprozess von der NWG Power beim Netz- betreiber beauftragt wird. Für die Durchführung der Sperrung kann die NWG Power vom Kunden einen Betrag in Höhe von 95,20 Euro verlangen, sofern es zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf rechnungswirksamen Leistungen durch den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Netzbetreiber kommt, ungeachtet ob es tatsächlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigeneiner Sperrung oder einem Sperrversuch gekommen ist. Dem Kun- den ist zudem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, solche geringerer Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalevorbehalten. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltGeltend-machung von durch die Sperrung verursachten höheren Kosten, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgtwelche den vorgenannten Betrag übersteigen, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlenNWG Power vorbehalten. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt Vertrages zu vergüten. Die Pflicht von NWG Power zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt. 9.3. Bei Umzug in ein anderes von der NWG Power beliefertes Netzgebiet wird die NWG Power den Kunden an der neuen Entnahmestelle auf Grund- lage des bestehenden Vertrages weiter-beliefern. In diesem Fall gelten die in dem neuen Netzgebiet für Neukunden zum Zeitpunkt des Umzugs geltenden Preise. 9.4. NWG Power ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der in Textform zugegangenen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird NWG Power den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen. 9.5. Der Kunde ist berechtigt, nach Zustimmung von NWG Power in Textform, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. NWG Power wird die Zustimmung dann erteilen, wenn bei dem Dritten die Voraussetzungen für den Abschluss eines Neuvertrages (etwa hinreichende Bonität) vorliegen. insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtangedroht wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Gas

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.17.1. Der Lieferant ist Die SWBAD sind berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist. 8.27.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechne- risch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant In- kassokosten, sind die SWBAD ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen einzu- stellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet be- anstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten SWBAD und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der SWBAD resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spä- testens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV , unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung ange- kündigt. Der Lieferant Die SWBAD wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre- chen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten der SWBAD auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.37.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die SWBAD stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattetgestat- tet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederherge- stellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen. 8.47.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die SWBAD muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der SWBAD trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungs- fristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Ver- tragsbeendigung hinaus den SWBAD bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die SWBAD dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Ver- trag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 8.1 7.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt. 7.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungs- verfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 7.6. Für die SWBAD liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb ei- ner von den SWBAD daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nach- kommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung der SWBAD mit Kündigungsandrohung. 7.7. Darüber hinaus ist die SWBAD berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der insbeson- dere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letzteren Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 8.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist 8.1 Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich erfor- derlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten entschie- denen Preiserhöhung durch die Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtUnterbre- chung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeitpunktes der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadt- werke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertra- ges Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadt- werke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Beliefe- rung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem als Anlage bei- gefügten Preisblatt zu Mahn- und Sonderentgelten in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Die Entsperrung erfolgt dann nachdem die Kosten bezahlt und bei den Stadtwerken Ahlen eingegangen sind. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die Stadtwerke müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmel- den. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentli- chen Kündigung der Stadtwerke trotz der Abmeldung (etwa wegen Be- arbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegun- gen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus den Stadtwerken bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die Stadtwerke dafür einen Ausgleich erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetrei- bers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Ent- gelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall Falle eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer Ziff. 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungs- verzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen Wo- chen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Electricity Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den lau- fenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit €100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vo- rauszahlungen und Sicherheitsleistungen nach Ziff. 5.1 bis 5.4 bzw. Ziff. 5.5 ist der Lieferant Liefe- rant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbe- trages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet bean- standet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferant und Kunden Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preis- erhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben Vorga- ben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Ziff. 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigenüber- steigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten er- teilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Aus Sicherheitsgründen ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen der Wieder- herstellung der Belieferung der betroffenen Entnahmestelle der Kunde direkt vor Ort ist. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Wiederherstel- lung der Belieferung alle Verbrauchsgeräte der betroffenen Entnahmestelle nicht einge- schaltet sind, so dass von diesen infolge der Wiederherstellung der Belieferung unmittel- bar keine Gefahr ausgehen kann. 9.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zustän- digen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbei- tungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lie- ferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lie- feranten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich er- hält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 Ziff. 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Ziff. 9.2 Satz 1 und bis 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. 9.6. Ein wichtiger Grund liegt auch vor im Fall des Verzugs mit einer nach Ziff. 5.5 ange- forderten Sicherheit unter entsprechender Anwendung der Voraussetzungen von Ziff. 9.2 Satz 1 und 2, wenn der Kunde eine nach Eintritt des Verzugs gesetzte Nachfrist zur voll- ständigen Erbringung der Sicherheit von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Kündigung erfolglos verstreichen lässt. 9.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft von on-collect solutions AG (Karlstraße 3, 89073 Ulm), Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG oder der Creditreform e.V. insbe- sondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstre- ckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbe- freiung.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtUnter- brechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unter- brechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags ein- heitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unter- brechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen ent- standenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unter- brechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Über- weisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 28.2. Im letztgenannten letzt- genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnut- zung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhinde- rung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive inklu- sive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen zwi- schen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultierenresultie- ren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts vor der Auftrags- erteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBeson- derheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenhin- weisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Einzugs- ermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs wieder- holten Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.bis

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem uner- heblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung ent- schiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumfäng- lich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht ange- droht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Lie- ferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags ein- heitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentli- chen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozes- sen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraus- setzungen der Ziffer 8.2 8.2. Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. 8.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 4 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energie- liefervertrages unterbreiten. 8.6 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens einge- leitet wurde. 8.7 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgen- den Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfän- dung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ver- wendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten weite- ren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Die Lition Energie GmbH ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer au- ßer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt Zeit- punkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Netzbe- treiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 10) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in RechnungHöhe des tatsächlichen Aufwands in Rech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleBerechnungsgrundlage nachzuwei- sen. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden Kun- den zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Einzugs- ermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederher- stellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unver- züglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnah- men des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Pro- zessfristen der GeLi Gas) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere insbeson- dere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zah- lungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen eine Woche vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder o- der der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Parteien oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 9.6. Darüber hinaus ist die Lition Energie GmbH berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kün- digen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Terms and Conditions

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.17.1. Der Lieferant ist Die SWBAD sind berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Mes- seinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist. 8.27.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechne- risch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant In- kassokosten , sind die SWBAD ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen einzu- stellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet be- anstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten SWBAD und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der SWBAD resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spä- testens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV , unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung ange- kündigt. Der Lieferant Die SWBAD wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre- chen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten der SWBAD auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.37.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die SWBAD stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nachzu- weisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattetgestat- tet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederherge- stellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen. 8.47.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die SWBAD muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der SWBAD trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungs- fristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Ver- tragsbeendigung hinaus den SWBAD bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die SWBAD dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 7.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 7.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztgenann- ten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohenanzu- drohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 7.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungs- verfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 7.6. Für die SWBAD liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb ei- ner von den SWBAD daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nach- kommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung der SWBAD mit Kündigungsandrohung. 7.7. Darüber hinaus ist die SWBAD berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der insbeson- dere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 150,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokos- ten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber Netzbetrei- ber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Un- terbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.. Stand: Oktober 2022/PA 8.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem Preisblatt der Ergän- zenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos- ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich unver- züglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. So- weit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Ab- meldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferan- ten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belie- ferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 8.1 10.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die anzu- drohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant NWG Power ist berechtigt, sofort -ohne vorherige Androhung- die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 3.2 ist der Lieferant NWG Power ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unver- züglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten Für die Ankündigung der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind nach Ziffer 8.2 Satz 3, Halbsatz 2 kann die NWG Power vom Kunden einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro verlangen, da gleichzeitig mit dieser Ankündigung der Sperrprozess von NWG Power beim Netzbetreiber beauftragt wird. Für die Durch- führung der Sperrung kann NWG Power vom Kunden einen Betrag in Höhe von 95,20 Euro verlangen, sofern es zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf rechnungswirksamen Leistungen durch den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Netzbetreiber kommt, ungeachtet ob es tatsächlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigeneiner Sperrung oder einem Sperrversuch gekommen ist. Dem Kun- den ist zudem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, solche geringerer Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalevorbehalten. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltGeltendmachung von durch die Sperrung verursachten höheren Kosten, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgtwelche den vorgenannten Betrag übersteigen, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlenNWG Power vorbehalten. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtangedroht wurde.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist (1) Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen zustän- digen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant (2) Die Stadtwerke sind ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist der Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag in Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten Stadtwerke und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen Zahlungsverzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenunter- brechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere wei- tere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. (3) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen entstehenden Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. (4) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 Ziff. 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Stromliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem un- erheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhinde- rung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Be- rechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Netzbe- treiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Kun- den zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundla- ge nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder- hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Einzugsermächti- gung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen. 8.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Stromdieb- stahls nach Ziffer 8.1 10.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mindes- tens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergie- diebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtig- ten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant Liefe- rant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferant und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen Zahlungsverzuges ste- hen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung an- gekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten ge- nannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hatLieferantenrahmenvertrages Gas (An- 8.3 Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. Der 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertrag- lichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach Ziffer 8.2 für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheitenseiner Zahlungsverpflich- tung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwen- dungsvereinbarung, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenzur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, unverzüglich hinweisenanzubie- ten. 8.3. 8.4 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen ent- standenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist Dies gilt nicht für Au- ßensperrungen, die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwar- tenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwiederher- gestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer ei- ner erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Für private Verbraucher gilt: Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 8.4. 8.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt gekün- digt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unver- züglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozess- fristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zuge- ordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreiber), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Für private Verbraucher gilt zu- sätzlich: Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kündi- gung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt. 8.6 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.7 Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Si- cherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten da- raufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 8.8 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen ei- ner den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA, Regis24 oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündi- gen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versi- cherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung. 8.9 Die Ziffern 8.6 bis 8.8 gelten nur für gewerbliche Verbraucher.

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Samples: Gas Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen zustän- digen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergie- diebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich erfor- derlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 E inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkasso- kosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung Verein- barung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung Beauf- tragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe Anga- be des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Lieferung wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, Besonderheiten die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferan- ten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt. 8.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevor- stehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündig- ten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages unterbreiten.

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Samples: Liefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlErdgasdiebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energieentnah- me erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rech- nerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen einzu- stellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mittei- lung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außer- ordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere insbesonde- re vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.und

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Samples: Erdgasliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 (inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten), ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung §19 GasGVV, angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß den „Ergänzenden Bedingungen der Gas - Versorgungsbetriebe Cottbus GmbH“ (dort Ziffer 16 10) in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs wiederholten Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung An- bringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“ bzw. „Erdgasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 100,00 bei Strom oder 150,00 € bei Erdgas inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindest- betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten genann- ten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür den Zeitpunkt der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hatUnterbrechung bestimmt der Netzbetreiber, hier- auf hat der Lieferant keinen Einfluss. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenent- gegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder- hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der Lieferant meldet den Kunden unverzüg- lich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber ab. Soweit die Entnahmen des Kunden trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertrags- beendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Strom- bzw. Erdgasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt unter- bleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 8.5 Für Xxxxxx, die einen Stromvertrag abgeschlossen haben gilt: Der Lie- ferant ist berechtigt, den Vertrag bei einem bevorstehenden Erstein- bau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Liefe- rant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages unterbreiten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ver- wendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Min- destbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultierenre- sultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spätes- tens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung an- gekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbe- auftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den dem Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unver- züglich hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge Din- ge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbe- nommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetrei- ber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertrags- beendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zah- lungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter un- ter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen Anschlussnutzung un- terbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen For- derungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung strei- tigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spä- testens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Kun- den zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleRechnung gestellt. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen ent- fallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall vor, wenn der Kunde in einen Zahlungsverzug in Höhe eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 Rechnungsbetrags oder eines Abschlagsbe- trags (fehlgeschlagene Abbuchung oder Rückbuchung) oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer Übrigen wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtwiederholt vorlie- gen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlErdgasdiebstahl“) und die Unterbrechung Unter- brechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energie- entnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechne- risch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 150,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten In- kassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen einzu- stellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen; das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtUnterbre- chung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vor- her, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 GasGVV unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsverein 10) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenhinwei- sen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Belie- ferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Ko- sten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Über- weisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbei- tungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Erd- gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohenanzu- drohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiedieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 150,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen zustän- digen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzung des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen. Bei der Berechnung Be- rechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen ste- hen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindes- tens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferan- tenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche sol- che Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePau- schale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung Ver- kürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenun- benommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kun- den im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmel- dung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne das der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhin- derung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Un- terbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauftra- gen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegen- stehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Beliefe- rung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt ge- kündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens min- destens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumfäng- lich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“»Energiediebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberech- tigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlassen ; das Recht zur Unterbre- chung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. Bei 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen .Bei der Berechnung des Mindestbetrags Min- destbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sper- rankündigungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigtAuftragserteilung angekün- digt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentge- genstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbe- treiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozess- fristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netz- betreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Ver- trag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Gas Supply Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGas- diebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energie- entnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen Anschlussnutzung un- terbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht Nicht titulierte Forderungen außer BetrachtForderungen, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren, bleiben außer Be- tracht. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekün- digt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten Lie- feranten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berech- nung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraus- setzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtangedroht wurde.

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Samples: Liefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen sofort ein- zustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen zustän- digen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten un- berechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens in Höhe des Dop- pelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindes- tens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokos- ten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechtskräf- tig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultierenresul- tieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unter- brechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV , unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragser- teilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenent- gegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung Wiederher- stellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung Einhal- tung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordent- lichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Min- dermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere insbeson- dere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Voraus- setzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde Kun- de darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorste- henden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeit- punkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrags unter- breiten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energie- entnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindes- tens aber mit 100,00 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls eben- falls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Min- destbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten Liefe- ranten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht an- gedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei An- schlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber Netzbe- treiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 12) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unverzüg- lich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem „Preisblatt der ENERGIERIED GmbH & Co. KG zur GasGVV sowie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erdgas und Strom unserer Sonderkunden“ in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensper- rungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unter- brechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt be- zahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zuge- ordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schul- det der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Ver- trag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem die- sem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: General Terms and Conditions

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall. 8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Folgen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde darlegtganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 8.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, dass hinreichende Aussicht bestehtdiesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommterfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber An- schlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist.ist.‌‌ 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- in nicht unerheblicher Höhe und Inkassokosten unter Be- rücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen Anschlussnutzung un- terbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preis- erhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen Zahlungsver- zugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts vor der Auftrags- erteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unter- brechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltun- verzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.insbesondere

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Samples: Referral Agreement

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung An- bringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“ bzw. „Erdgasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 100,00 bei Strom oder 150,00 € bei Erdgas inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindest- betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten genann- ten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür den Zeitpunkt der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hatUnterbrechung bestimmt der Netzbetreiber, hier- auf hat der Lieferant keinen Einfluss. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenent- gegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder- hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der Lieferant meldet den Kunden unverzüg- lich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber ab. Soweit die Entnahmen des Kunden trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertrags- beendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Strom- bzw. Erdgasdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt . 8.5 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungs- verfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder ei- nes wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 8.6 Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von einer Woche nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsauf- forderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung. 8.7 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA, Arvato Infoscore, Bürgel Wirtschaftsinformation oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung. 8.8 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall, wenn die Folgen Fall mit der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrags unter- breiten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Erdgas sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen Vorausset- zungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohenanzudro- hen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 150.00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber Sicherheitsleistungen nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenZiff. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Vor der Wiederherstellung von außer Betrieb gesetzten Leitungen ist grundsätzlich eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung dieser Leitungsanlage, gemäß dem technischen Regelwerk der Gasinstallation (DVGW-TRGI 2008), vor dem Einlassen von Erdgas 8.4. Aus Sicherheitsgründen ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen der Wiederherstellung der Belieferung der betroffenen Entnahmestelle der Kunde direkt vor Ort ist. Insbesondere hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Wiederherstellung der Belieferung alle Verbrauchsgeräte der betroffenen Entnahmestelle nicht eingeschaltet sind, so dass von diesen infolge der Wiederherstellung der Belieferung unmittelbar keine Gefahr ausgehen kann. 8.48.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 Ziff. 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer Ziff. 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 8.6. Ein wichtiger Grund liegt auch vor im Fall des Verzugs mit einer nach Ziff. 5.5 angeforderten Sicherheit unter entsprechender Anwendung der Voraussetzungen von Ziff. 8.2 Satz 1 bis 2, wenn der Kunde eine nach Eintritt des Verzugs gesetzte Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Sicherheit von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Kündigung erfolglos verstreichen lässt. 8.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft von on-collect solutions AG (Karlstraße 3, 89073 Ulm), Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG oder der Creditreform e.V. insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Liefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. M.0020 - 1/20 (2) 8.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (»Stromdiebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberech- tigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlas- sen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte titulier- te Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten Stadtwerken und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unter- brechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür wo- für der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznut- zungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unter- brechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem anliegenden Preisblatt zu Mahn- und Sonderentgelten der Stadtwerke Bielefeld in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Die Entsperrung erfolgt dann nach- dem die Kosten bezahlt und bei den Stadtwerken eingegangen sind. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die Stadtwerke müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbe- treiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Stadtwerke trotz Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfris- ten der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus den Stadtwerken bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die Stadt- werke dafür einen Ausgleich erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzu- ges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letzt- genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen Wo- chen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Elektrischer Energie

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss dem Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen der Voraussetzungen von Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen; die . Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages unterbreiten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Stromkunden

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Stadtwerke stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der geltenden Preisregelung in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem Bei pauschaler Berechnung hat der Nachweis gestattetKunde das Recht, solche nachzuweisen, dass die Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines wiederholten Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und bis 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Privatkunden

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnut- zung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft schuld- haft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive inklusi- ve Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet beanstan- det hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens drei Werktage vorher unter Angabe vor der Unterbrechung angekün- digt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Ver- hältnis zur Schwere des Zeitpunkts Zahlungsverzugs stehen oder der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenKunde darlegt, die Anschlussnutzung zu unterbrechendass hinrei- chende Aussicht besteht, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hatdass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Preisblatt „Preis- regelung Mahnwesen“, einsehbar auf der Internetseite der Stadtwerke Uelzen GmbH xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx, in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unter- brechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Un- terbrechungszeit auch bei einer einem erteilten Einzugsermächtigung SEPA-Lastschriftmandat unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall Falle eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall Falle eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 8 Abs. 2 Satz 1 und bis 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des dem Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher zuvor die Unterbrechung angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. Die Lieferung ist wiederaufzunehmen und die An- schlussunterbrechung ist aufzuheben, sobald der Auftrags- erteilung angekündigtGrund für die Liefereinstel- lung und Anschlussunterbrechung entfallen ist und der Kunde die Kosten gem. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit Ziff. 8.2 ersetzt hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.2 Die Kosten der Unterbrechung sowie und der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Versorgung hat der Kunde zu ersetzentragen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattetberechtigt, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgteine ange- messene Pauschale anzusetzen, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommensei denn, die Pauschale würde die tatsäch- lich entstehenden Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlenim Einzelfall mehr als nur unerheblich übersteigen. 8.4. Der 8.3 Jede Partei kann den Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und kündigen. Der Lieferant wird daraufhin die Lieferung eingestellt werdeneinstellen. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fallvor, wenn die Folgen Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 und 8.2 wiederholt vorliegen, sowie Zahlungsverzug mit einem nicht unerheb- lichen Betrag besteht. Dem Kunden wird die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen angedroht. Zuvor wird ihm die Möglichkeit zur Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung eingeräumt. 8.4 Darüber hinaus ist der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere Lieferant berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen ei- ner negativen Auskunft von Creditreform oder einer ähnlichen Auskunftei ins- besondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Abweisung des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtInsolvenzverfahrens mangels Masse, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtRestschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 8.1 SWW ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 150,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant SWW ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen; das Recht zur Unterbrechung nach dieser Ziffer unterbleibt, solange die Sperrvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GasGVV hinsichtlich Mindestbetrag und Häufigkeit der Säumnis nicht vorliegen . Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten SWW und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung von SWW resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant SWW wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. hat Der Kunde wird den Lieferanten SWW auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant SWW stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleberechneten Kosten. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen nach Ziff. 5 des Auftragsformulars enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. SWW muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch SWW trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus SWW bilanziell zugeordnet werden, ohne das SWW dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 8.1 Ziff. 8.1, oder im Fall eines wiederholten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer Ziff. 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Erdgas

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 9.1 SWB ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Gaslieferung ohne vorherige Androhung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um eine Gasentnahme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich istMeßeinrichtungen zu verhindern. 8.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist der Lieferant ebenfalls berechtigtSWB berech- tigt, die Lieferung einzustellen vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen örtlichen Netzbetreiber unterbrechen mit der Unterbre- chung der Versorgung zu lassenbeauftragen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtDies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs der Zuwiderhand- lung stehen oder der Kunde darlegt, dass daß hinreichende Aussicht besteht, dass er daß der Kunde seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird SWB kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf SWB eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchfüh- ren lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung Versorgung wird dem Kunden drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung im Voraus angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber SWB hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu dem in lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, Kunde die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür Kosten der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenberechnet werden; die pauschale pau- schale Berechnung muss muß einfach nachvollziehbar sein und sein. Die Pauschale darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederher- stellung der Versorgung zu ersetzen. 9.3 SWB kann den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltVertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn die der Kunde mit einer fälligen Zahlung und/oder der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als zwei Wochen in Verzug ist. 9.4 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen des anderen Vertrags- partners oder eines wesentlichen Teils desselben eingeleitet wurde, Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den ande- ren Vertragspartner vorliegen oder der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgtandere Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung eines solchen stellt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung oder wenn Grund zu der Unterbrechungszeit auch Annahme besteht, daß der andere Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. 9.5 Darüber hinaus ist SWB berechtigt, diesen Vertrag bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommennegativen Bonitätsauskunft insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlenerfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Gasliefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlassen oder den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten un- berechtigten Energieentnahme erforderlich ist.ist.‌‌‌ 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant die Lition Energie GmbH ebenfalls berechtigtbe- rechtigt, den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden entstan- den oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungs- verzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommtnachkommt.‌ 9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Parteien oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 9.6. Darüber hinaus ist die Lition Energie GmbH berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kün- digen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: General Terms and Conditions

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung An- bringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten Lieferan- ten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx § 00 XxxxxXXX unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Liefe- rant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauftra- gen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben Vorga- ben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unterbre- chung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zustän- digen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bear- beitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermen- genabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belie- ferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Punkt „Laufzeit und Kündi- gung“ des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Energieliefervertrages unterbreiten.

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Samples: Stromlieferbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.Anschlussnutzung 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Einzugser- mächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs wiederholten Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 8.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.

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Samples: Liefervertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlGasdiebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den letzten laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, berechtigt die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Unterbre- chung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht ange- droht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschluss- nutzung drei Werktage vorher vorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netzzugangs Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer eine Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegenste- hen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Falle eines Gas- diebstahls nach Ziffer 8.1 oder eines wiederholten Zahlungsverzuges nach Ziffer 8.2 vor, wenn im Fall des wiederholten Zahlungsverzugs dem Kunden die Kündigung zwei Wo- chen vorher angedroht wurde; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 8.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 16. in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung Barzah- lung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist.»Erdgasdiebstahl«) 8.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 Euro inklusive der jeweils in der geltenden Höhe anfallenden Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen. 8.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden in der jeweils geltenden Höhe zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt. Die Höhe einer Pauschale darf dabei die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem Bei pauschaler Berechnung hat der Nachweis gestattetKunde das Recht nachzuweisen, solche dass die Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtangedroht wurde.

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Samples: Clubkasse Füllen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.19.1. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlassen oder den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten un- berechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.29.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant die Lition Energie GmbH ebenfalls berechtigtberech- tigt, den Energieliefervertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Lieferung Liefe- rung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben Mindestbetrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Verhält- nis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.39.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die Lition Energie GmbH stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich unverzüg- lich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung Bar- zahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Un- terbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.49.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen eine Woche vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren ge- gen das gesamte Vermögen der anderen Parteien oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 9.6. Darüber hinaus ist die Lition Energie GmbH berechtigt, diesen Vertrag bei Vor- liegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Creditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versiche- rung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Terms and Conditions

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 12.1 Die AggerEnergie ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. 12.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten Inkassokosten, ist der Lieferant die AggerEnergie ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde gem. Ziffer 0 eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens 100,00 € übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten AggerEnergie und Kunden Xxxxxx noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der AggerEnergie resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die AggerEnergie wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die AggerEnergie auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. 12.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die AggerEnergie stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 20 in Rechnung. Auf Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, ist auf sein Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 12.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Die AggerEnergie muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung der AggerEnergie trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus der AggerEnergie bilanziell zugeordnet werden, ohne dass die AggerEnergie dafür einen Ausgleich erhält (z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 12.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 12.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, unterbleibt die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 12.5 Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, gilt zusätzlich: 12.5.1 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde. 12.5.2 Für die AggerEnergie liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer von AggerEnergie daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung der AggerEnergie mit Kündigungsandrohung. 12.5.3 Darüber hinaus ist die AggerEnergie berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der Creditreform e.V. oder der Schufa Holding AG insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber An- schlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung An- bringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung Un- terbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme unberechtigten Energieent- nahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung entschie- denen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur der Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht ange- droht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnutzung spätestens drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts vor der Auftrags- erteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unver- züglich hinweisen.. AGB Strom v5.3_2019-11-27 Seite 2 von 4 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach der geltenden Preisregelung in RechnungRech- nung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisenBerechnungsgrundlage nachzuwei- sen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der PauschalePau- schale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe Grün- de für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines wieder- holten Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.bis

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant 7.1 Die SWVR ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist). 8.2. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens 100,00 inklusive Euro inklu- sive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 ist der Lieferant die SWVR ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet beanstan- det hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten Preiserhöhung der SWVR resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unter- bleibtUn- terbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die SWVR auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenhin- weisen. 8.3. 7.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf nicht entstan- den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. 7.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 7.1 oder 7.2 wiederholt vorliegen und, im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist des Zah- lungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtangedroht wurde.

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Samples: Wärmepumpenvertrag

Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ver- wendet („StromdiebstahlEnergiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalender- monat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder mit mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibtunterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe Anga- be des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Zif- fer 15 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt ein- gestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Küdigung des Liefe- ranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbe- endigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls Energiediebstahls nach Ziffer 8.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Vo- raussetzungen Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

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Samples: Gas Supply Agreement