Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- sen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- sen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter UmgehungUm- gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwen- det („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassenlas- sen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 be- trägt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; er- streckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Ab- schlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag in Zah- lungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet be- anstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferant und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tat- sächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungs- verzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Ibis 3; im letztgenannten letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen.
8.5. Die Kündigung unterbleibt in diesem FallEin wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Fol- gen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
8.6. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Kunde darlegtCreditre- form insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: er- folglose Zwangsvollstreckung, dass hinreichende Aussicht bestehterfolglose Pfändung, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommteidesstattliche Versiche- rung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas, Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“»Gasdiebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 8.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens 150,00 Euro beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Erdgas Sonderverträge, Erdgas Sonderverträge
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.111.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unberech- tigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.211.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 100 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 8.1 ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Rückstände aus dem Basis- und den Folgeverträgen werden zu- sammengerechnet. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag in Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinba- rung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unter- brechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentge- genstehen, unverzüglich hinweisen.
9.311.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung Barzah- lung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.411.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Lie- ferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Strom- diebstahls nach Ziffer 9.1 11.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines wiederholten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 11.2 Satz 1 und 2bis 5. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
11.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor im Fall des Verzugs mit einer nach Ziffer 8 angeforderten Sicherheit unter entsprechender Anwendung der Voraussetzungen von Ziffer 11.2 Satz 1 bis 5, wenn der Kunde eine nach Eintritt des Verzugs gesetzte Nachfrist zur vollständigen Erbringung der Sicherheit von mindestens zwei Wochen unter Androhung der Kündigung erfolglos verstreichen lässt.
13.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe der neuen An- schrift in Textform anzuzeigen.
13.2. Der Lieferant wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 13.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage des Basis- oder jeweiligen Folgevertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzei-tig mitgeteilt hat.
13.3. Ein Umzug des Kunden beendet den den Basis- oder Folgevertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.
13.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 13.1 aus Gründen, die dieser zu ver- treten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen den Basis- oder jeweiligen Folgevertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüg- lichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.
13.5. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Basis- oder eines Folgever- trages als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Übertragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den je- weiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
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Samples: Basisvertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 9.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zu-vor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag in Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferant und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; , die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA BNEtzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werdenwerde, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die , die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Agb Für Den Eigenverbrauch Erdgas Im Haushalt Porta Gas 365
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem un- erheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkas- sokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszah- lungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraus- setzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag in Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet be- anstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferant und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht An- schlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß ge- mäß Ziffer 17 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung Liefe- rung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 7.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 7.2 Satz 1 und 2. Ibis 3; im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen.
8.5. Die Kündigung unterbleibt in diesem FallEin wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Fol- gen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das ge- samte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingelei- tet wurde.
8.6. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden be- treffenden negativen Auskunft der SCHUFA oder der Kunde darlegtCreditreform insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, dass hinreichende Aussicht bestehterfolglose Pfändung, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommteidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.
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Samples: Energievertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 8.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 nach Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnut‐ zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder o‐ der vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschluss‐ nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn‐ und Inkassokosten – mindestens 150,00 € beträgt oder die Höhe von zwei ak‐ tuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsver‐ zug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Ver‐ zug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlags‐ betrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung Be‐ rechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung zwischen Vereinbarung zwi‐ schen Lieferanten und Kunden Xxxxxx noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt Zeit‐ punkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage wei‐ tere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten Kos‐ ten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech‐ nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll‐ ziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten Kos‐ ten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unterbre‐ chung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- Un‐ terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen zu‐ ständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen we‐ gen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vertragsbeendi‐ gung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- Mehr‐ oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrech‐ nung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen Vo‐ raussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem die‐ sem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen Zahlungs‐ verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Energy Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat Ka- lendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultierenre- sultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung An- schlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Auf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegen- stehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunter- brechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung mög- lich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Ab- wendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menEinzugsermäch- tigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Über- weisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Liefe- ranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vertragsbeen- digung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich einen Aus- gleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsver- zugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Gas Im Haushalt
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant (1) Die SE ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor der Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („“Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, (2) Die SE ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der - unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten - mindestens 100,00 EUR beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungs- verzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag in Zahlungsver- zug ist, der die Sicherheitsleistung nicht nur unerheblich übersteigt. Bei der Berechnung Berech- nung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten SE und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten Preiserhöhung der SE resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzuges stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumpfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnetzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Auftragser- teilung angekündigt. Der Lieferant Die SE wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten der SE auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. (3) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die SE stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. (4) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant Die SE muss den dem Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten der SE trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vertragsbeendi- gung hinaus dem Lieferanten der SE bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant das die SE dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass das hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Erdgas Sonderabkommen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 8.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlags- zahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden pauschal nach der geltenden Preisregelung des jeweiligen Netzbetreibers in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer einem erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menSEPA-Mandat unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall ei- nes des Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen un- terbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlEnergiedieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch rech- nerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- Ab- schlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive in- klusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigtbe- rechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen Forde- rungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten Liefe- ranten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage wei- tere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige etwa- ige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegen- stehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer Zif- fer 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kos- ten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berech- nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePau- schale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbe- treiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer ei- ner außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung Ab- meldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt Ent- gelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung Kündi- gung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt un- terbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Stromliefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant Die Stadtwerke sind ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags der vorgenannten Beträge bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten Stadtwerken und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 geltendem Preisblatt in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem Bei pauschaler Berechnung hat der Nachweis gestattetKunde das Recht, solche nachzuweisen, dass die Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Sondervertrag Isyerdgas
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens 100,00 € beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Anschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlä- gen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte das umseitige Formular aus und senden es zurück an: per Post Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxx per Fax per E-Mail schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultierenresul- tieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zah- lungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Lief- erant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer einem erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollum- fänglich nachkommt.
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Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet Mes- seinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit ab einem Betrag von mind. € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigtberech- tigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer BetrachtBe- tracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung entschiede- nen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spä- testens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung An- kündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBesonderhei- ten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unverzüg- lich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen Verlan- gen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wiederherge- stellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten Kos- ten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmeldenab- melden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell bilan- ziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich einen Aus- gleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende fortwäh- rende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 Zif- fer 8.1 oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen Voraussetzun- gen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden Kun- den die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung ; die Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Energieent- nahme erforderlich ist.
9.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letz- terem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 dem Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.. Stand: Oktober 2020/PA
9.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen der aus den Festlegungen Festlegun- gen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 10.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlEnergiedieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgeleg- ter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen Forderun- gen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Un- terbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung Anschlussnut- zung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferan- tenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. hat Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unterbre- chung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach ein- fach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetge- stattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menEinzugs- ermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden Kun- den im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung Abmel- dung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die an- zudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung Kündi- gung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Eigenverbrauch Von Erdgas Im Haushalt
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant 7.1 PFG ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Versorgung ohne vorherige Androhung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich istzu verhindern.
9.2. 7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und InkassokostenNichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lie- ferant ebenfalls PFG berechtigt, die Lieferung einzustellen Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen mit der Unterbrechung der Versorgung zu lassenbeauftragen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibtDies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird PFG kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Versorgung ist dem Kunden drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisenim Voraus anzukündigen.
9.37.3 PFG hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden Dinge zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen erwartenden Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnungnicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach . Der Nachweis geringerer Kosten ist dem gewöhn- lichen Lauf Kunden zu gestatten.
7.4 PFG ist in den Fällen der Dinge Ziffer 7.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltkündigen, wenn die Gründe für die Voraussetzungen zur Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sindVersorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 7.2 ist PFG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlenZiffer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend.
9.4. 7.5 Der Vertrag kann auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fallinsbesondere vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der Parteien eröffnet oder die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtEröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
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Samples: Sondervertrag Powercockpit
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant Die Stadtwerke sind ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlags- betrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags der vorgenannten Beträge bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten Stadtwerken und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 geltendem Preisblatt in RechnungRechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem Bei pauschaler Berechnung hat der Nachweis gestattetKunde das Recht, solche nachzuweisen, dass die Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wieder- herstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Sondervertrag Isyerdgas
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 7.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- sen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.zu-
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 7.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Vor-Ort-Erhebungskosten – mindestens 100,00 € beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.wenn
9.3. 7.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzenerset- zen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 Abrechnung des zuständigen Netzbetreibers in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisenDies gilt nicht für Außensperrungen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die Kosten einer solchen Sperrung werden nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaletatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Wiederherstel- lung bezahlt sind; so- fern . Sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlenbegleichen.
9.4. 7.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Netzbetreibers oder Prozessfristen aus den Festlegungen Fest- legungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), ) schuldet der Kunde für diese fortwährende fort- währende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor insbesondere im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 7.1, oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.Ziffer
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Samples: Gas Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.17.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlStromdieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.27.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € ab einem Betrag von mindes- tens 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschluss- nutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetra- ges bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen strei- tigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen Fol- gen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier 4 Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung spätestens 3 Werktage vor der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehenentgegen- stehen, unverzüglich hinweisen.
9.37.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 14. in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten erwarten- den Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.47.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.Strom-
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsver- zug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach Netzbetreibernach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsverein- barung 9) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menEinzugser- mächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGeli Gas) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor insbesondere vor, im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1. oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie schuld- haft Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGas- diebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 8.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlun- gen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zah- lungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittel- bar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeb- lichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechtskräf- tig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht An- schlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrah- menvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsverein- barung 9) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich un- verzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung Wiederher- stellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 Anlage 1 (Kostenpau- schalen) in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung Einhal- tung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt einge- stellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Voraussetzun- gen der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen Wo- chen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumfäng- lich nachkommt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung durch den Lieferanten oder Netzbetreiber spätestens drei Werktage vor der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menbzw. SEPA- Lastschriftmandats unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Gaslieferauftrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem un- mittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben Mindestbetrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht An- schlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigtangekün- digt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lie- ferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 10) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche sol- che Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung Beliefe- rung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menEinzugser- mächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels mit- tels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt ein- gestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGeLi Gas) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet zuge- ordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung Beliefe- rung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gas- diebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Aus- sicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieent- nahme erforderlich ist.
9.2. Der Lieferant ist ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Verzug ist, der – unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) Berück- sichtigung von Mahn- und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, Inkassokosten – mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokostenbeträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassendem unmittelbar zuvor geltenden Ab- schlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte titu- lierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter un- ter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorga- ben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung Un- terbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden Kun- den im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung Abmel- dung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne oh- ne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung o- der Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von nach Ziffer 9.2 Satz 1 und 29.2. Im letztgenannten letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohenanzudro- hen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nach- kommt.
9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermö- gens eingeleitet wurde.
9.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündi- gungsandrohung.
9.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kun- den betreffenden negativen Auskunft der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen; erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermö- gen, Restschuldbefreiung.
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Samples: Gas Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten einer solchen Sperrung pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant 8.1 GVG ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen zu- ständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unberech- tigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 8.2 GVG ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Verzug ist, der – unter Berücksich- tigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens 150,00 EUR beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Be- trag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maß- geblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten GVG und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten von GVG resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden Kun- den wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Beginn der Anschlussnut- zung acht Un- terbrechung durch GVG oder den Netzbetreiber spätestens drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts vor der Auftragserteilung Unterbre- chung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten GVG auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant GVG stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 nach tatsächlichem Auf- wand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattetgestat- tet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleberechne- ten Kosten. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Un- terbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 Ziff.8.1, oder im Fall ei- nes eines wiederholten Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtZiff.
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Samples: General Terms and Conditions for the Supply of Natural Gas
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnut- zung unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet Messein- richtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist...
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit 100,00 € 100,00 inklusive inklusi- ve Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbe- trages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechtskräf- tig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibtun- terbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht bestehtbe- steht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten erwar- tenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Stromdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines wiederhol- ten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Ibis 4; im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen Wo- chen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die an- dere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.
8.6. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer nega- tiven Auskunft der Creditreform oder Bürgel insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Ver- sicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.
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Samples: Stromliefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom und/oder Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“ / „Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung Bezahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Falle eine Gas-/ und/oder Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs wiederholten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen Zahlungsverzuges stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 10.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Energie- entnahme erforderlich ist.
9.2. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und InkassokostenInkasso kosten , ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen einzu- stellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preis- erhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 13) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 10.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Über- weisung zu zahlen.
9.4. 10.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen Bearbei- tungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des NetzbetreibersNetz- betreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 10.1, oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
10.5 Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen nach Ziffer 7 des Auftrags- formulars enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen der GPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag.
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Samples: Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft schuld- haft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Energieent- nahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre- chen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokos- ten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zah- lungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder sind, o- der die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibtunter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spätes- tens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Werktage Anschlussnutzung drei Werk- tage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigtange- kündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung Ankündi- gung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenun- terbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferan- tenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBesonder- heiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich unver- züglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung Be- lieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden Kun- den die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer sol- chen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung ge- stellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennach- zuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden erwar- tenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis Nach- weis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüg- lich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen entfal- len und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung Ver- kürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menEinzugser- mächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wie- derherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmeldenab- melden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen we- gen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder 8.1, o- der im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen seinen Verpflichtun- gen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Gas Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. Der Lieferant 10.1 Die SWOri ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet Messeinrich- tungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. 10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat Ka- lendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lie- ferant die SWOri ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet bean- standet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten der SWOri und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten Preiserhöhung der SW Ori resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spä- testens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant Die SWOri wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenun- terbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die SWOri auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 10.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die SWOri stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung Be- lieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung Barzah- lung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten er- teilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 10.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen außeror- dentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechsel- prozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet zu- geordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende fort- währende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbeson- dere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 10.1 oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden Kun- den die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem die- sem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen seinen Verpflich- tungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant Die VS ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unterbre‐ chen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom oder Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlStromdieb‐ stahl“ bzw. „Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhinde‐ rung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten aus der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, Belieferung mit Strom ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant die VS ebenfalls berechtigtbe‐ rechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei Zah‐ lungsverzug des Kunden aus der Belieferung mit Gas kann die Ein‐ stellung der Versorgung unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der GasGVV sofort erfolgen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetra‐ ges bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinba‐ rung zwischen Lieferanten VS und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer ei‐ ner streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten Preiser‐ höhung der VS resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netzbetrei‐ bers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigtangekün‐ digt. Der Lieferant Die VS wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten ge‐ nannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre‐ chen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags einheitli‐ chen Netznutzungsvertrages Strom bzw. des Lieferantenrahmen‐ vertrages Gas sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die VS auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Die VS stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 15 in Rechnung. Dies gilt nicht für Sperrungen außerhalb des Netzge‐ bietes der Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH, die Kosten einer sol‐ chen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll‐ ziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we‐ sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unterbre‐ chung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher‐ stellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten er‐ teilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unter‐ brechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant Die VS muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen außer‐ ordentlichen Kündigung des Lie- feranten der VS trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGPKE (Strom) bzw. GeLi Gas (Gas)) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vertragsbeen‐ digung hinaus dem Lieferanten der VS bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant VS dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- Mehr‐ oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Strom‐ bzw. Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zah‐ lungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.und
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Samples: Energy Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich istErdgasdiebstahl).
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht nachzuweisen, dass die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmeldenEin wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen von Ziff. Soweit die Entnahmen des Kunden 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Falle einer außerordentlichen Fall des wiederholten Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertragzwei Wochen vorher in Textform angedroht wurde.
8.5. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2u.a. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fallvor, wenn die Fol- gen ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der Kündigung außer Verhältnis anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurden, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn sonst ein Grund zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht Annahme besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtdie andere Partei ihre Zahlungen einstellen wird.
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Samples: Gasliefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Energieunter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, 8.2 Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens 150,00 € beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzli- chen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern de- ren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht un- bedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant ver- pflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unver- züglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungs- bestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem ge- planten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- sen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energie- entnahme erforderlich ist.
8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Liefe- rung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte ti- tulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder hat, o- der die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unterbre- chung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter un- ter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorga- ben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung Unter- brechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 (d)5 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensper- rungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung Beliefe- rung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unter- brechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Überwei- sung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Stromdiebstahls nach Ziffer 9.1 0, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung ; die Kündi- gung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende hinrei- chende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt.
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Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem un- mittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben Mindestbetrages blei- ben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht An- schlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigtangekün- digt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lie- ferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 10) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschalezwin- dessen neuem Wohnsitz möglich ist. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltzum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten dass der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus Kunde dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtUmzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.
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Samples: Erdgaslieferungsvertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 10) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Gasliefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant GENO Energie ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, GENO Energie ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrag bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten GENO Energie und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung des Lieferanten Preiserhöhung von GENO Energie resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder und der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht Anschlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant GENO Energie wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung 9) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten GENO Energie auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant GENO Energie stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand (bei Wiederaufnahme der Anschlussnutzung außerhalb der Geschäftszeiten des Netzbetreibers) oder pauschal gemäß Ziffer 17 nach Ziff. 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten erteilter Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund Grund, ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 Ziff.
8.1 oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 der 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Samples: Gasliefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.1. 6.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter UmgehungUm gehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung Unter- brechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. 6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 (brutto) inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lie- ferant Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig begründet beanstandet hat oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferant und Kunden Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung der Anschlussnut- zung spätestens acht Werktage vorher im Voraus durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Mitteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lieferantenrahmenvertrags Gas (nach „KOV“) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraussichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach dieser Ziffer 6.2 für diese Kunden vorgeht. Nach dem Gesetz ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 118b Abs. 4 EnWG trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung anzubieten.
9.3. 6.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden dabei ausschließlich die dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 in Rechnung. Auf Verlangen , die der zuständige Netzbetreiber vom Lieferanten erhebt; der Lieferant wird auf Anfrage des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschaleden entsprechenden Leistungsnachweis erbringen. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung Überweisung/Barüberweisung zu zahlen.
9.4. 6.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werdenwer den. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber Netzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen Ent nahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten durch den Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werdenwerden (z.B. wegen Be arbeitungsfristen des Netzbetreibers oder wegen Prozessfristen aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur zu Lieferantenwechselprozessen), ohne dass der Lieferant dafür ei- nen den Lieferanten an diesem Umstand ein Verschulden trifft und ohne dass er für diese Entnahmen einen finanziellen Ausgleich erhält (z. z.B. im Rahmen der einer Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermen- genabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. dem Liefervertrag.
6.5 Ein wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist liegt ins- besondere für den Lieferanten insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 Ziffer. 6.1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist liegt für den Lieferanten ferner vor, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 (brutto) inklusive Mahn- und Inkassokosten, in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von Ziffer 9.2 Satz 1 zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nachkommt. Bei Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig begründet beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden noch nicht fällig sind oder die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohenaus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Kündigung unterbleibt in diesem FallFall des Zahlungsverzugs, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
6.6 Ziffer 6.6 gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB: Ein wichtiger Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Sonderkunden Mit Gas
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Ver- hinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Ab- schlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag er- reicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinba- rung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzenerset- zen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung Unter- brechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt einge- stellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines wiederholten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unberechtig- ten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und dem un- mittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen strei- tigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung Un- terbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen Wo- chen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnut- zung acht An- schlussnutzung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigtangekün- digt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragenbeauf- tragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Lie- ferantenrahmenvertrags Gas (Anlage 3 zur KoV 11) sechs weitere Werk- tage Werktage Zeit hat. hat Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzener- setzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 15 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung Unter- brechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer ei- ner erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menunbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt ein- gestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten Liefe- ranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibersNetzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vertragsbe- endigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger wichti- ger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.
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Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu las- senlassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver- wendet verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Energie- entnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Der Lieferant ist der Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnut- zung durch den zuständigen Netzbetreiber Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in Verzug ist, der – unter Berücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 100,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen erreicht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich fest- gelegter Höhe, ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der die Summe aus dem aktuellen Abschlags- betrag und dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei der Berechnung des Mindestbetrags jeweils für den Verzug maßgeblichen Betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen einer Ver- einbarung Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhö- hung Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsver- zugs stehen Zahlungsverzugs stehen, oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung Unterbrechung angekündigt. Der Lieferant wird den Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vor- gaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 17 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die den nach dem gewöhn- lichen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unver- züglich wiederhergestelltunverzüglich wieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; so- fern sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Un- terbrechungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenom- menEinzugs- ermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lie- feranten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbe- treibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür ei- nen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenab- rechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall ei- nes Zahlungsverzugs eines wiederholten Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen von der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2bis 3. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mind. mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Fol- gen Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs ste- hen stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er sei- nen seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
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