Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: (1) Der Förderungsgeber oder die Förderstelle wurden über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert. (2) Das geförderte Vorhaben konnte nicht oder nicht innerhalb der zwei Jahre (bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Endabrechnungsfrist) ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werden. (3) Die Förderung wurde ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet. (4) Die Auflagen oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung wurden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Förderungsvoraussetzungen sind nachträglich entfallen. (5) Den Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Punkt 1) wurde nicht nachgekommen, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die den ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhaltet, erfolglos geblieben ist. (6) Prüfungen (siehe unter 5.9, Punkt 2) werden be- oder verhindert. (7) Die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden nicht eingehalten. (8) Der Förderungsnehmer wurde oder wird nach Abschluss der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft. (9) Das Unternehmen oder der Betrieb, in dem die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes veräußert oder die geförderten Investitionen werden Dritten überlassen. (10) Über das Vermögen des Förderungsnehmers wird vor der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren anhängig oder ein Konkursantrag wurde mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen. (11) Von Organen der EU wird die Aussetzung und / oder die Rückforderung verlangt. (12) Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtet. (13) Die Ansprüche aus der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden Dritten überlassen, insbesondere im Wege der Abtretung, Verpfändung oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche von Dritten in Exekution gezogen werden. • Im Falle einer Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurück- geforderten Betrag Zinsen verrechnet werden. Der Zinssatz liegt bei 3% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0). Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Weiters wird die Zinseszinsmethode angewendet. • Für den Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 4% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0) ab Eintritt des Verzugs verrechnet. • Über die Einstellung, die Rückforderung, die Verzinsung und die Verrechnung von Verzugszinsen entscheidet der Förderungsgeber.
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Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise zurückzuerstatten 1. Aus folgenden Gründen erlischt ein Anspruch auf Auszahlung bzw. es werden zugesicherte aber noch nicht sind die dem Förderungswerber bereits ausbezahlte Förderungen eingestelltBeträge sofort (auf erste Aufforderung) zur Rückzahlung fällig, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle eintrittnachstehenden Punkte erfüllt sind:
(1a) Der Förderungsgeber Die SFG oder die Förderstelle deren Beauftragte wurden durch vorsätzlich oder fahrlässig getätigte unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen seitens des Förderungswerbers, dessen Mitarbeiter oder beauftragter Dritter über wesentliche Entscheidungskriterien getäuscht und dadurch zur Gewährung/Auszahlung der Fördergelder verleitet oder wenn in den Abrechnungsunterlagen vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht wurden.
b) Die SFG oder deren Beauftragte wurden über wesentliche Umstände unrichtig oder Entscheidungskriterien unvollständig informiert. (Dies umfasst auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung der Förderungsintensität maßgeblich waren.)
c) Wesentliche Änderungen der für die Förderungsentscheidung maßgeblichen Rahmenbedingungen auf Seiten des Förderungswerbers treten ein oder sind eingetreten.
(2d) Es wird gegen die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Umständen und Ereignissen im Sinne der Punkte I, II oder III verstoßen.
e) Der Förderungswerber verstößt gegen gemeinschaftsrechtliche oder nationale Bestimmungen, insbesondere: > arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen; > Bestimmungen zum Verbot der Schwarzarbeit; > wettbewerbsrechtliche und vergaberechtliche Bestimmungen; > Bestimmungen des Umweltschutzes; > Bestimmungen der Behindertengleichstellung; > Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Xxxx und Frau; > Bestimmungen über das Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung
f) Der Förderungswerber missachtet wiederholt die für die Betriebsausübung geltenden Rechtsvorschriften.
g) Das geförderte Vorhaben konnte Projekt wurde von Anfang an nicht oder nicht innerhalb der zwei Jahre (bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Endabrechnungsfrist) ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werdendurchgeführt/umgesetzt.
(3h) Die Förderung wurde Förderungsmittel wurden ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
(4i) Die Der Förderungswerber bringt Nachweise nicht bei, erteilt erforderliche Auskünfte nicht, verweigert die Einsichtnahme in ihren/seinen Betrieb, fälscht bzw. verfälscht Berichte und/oder Nachweise oder be- oder verhindert Prüfungen.
j) In den Nachweisen wurden unvollständige Angaben gemacht.
k) Das geförderte Projekt wurde nicht rechtzeitig durchgeführt/fertiggestellt und diese Verzögerungen wurden nicht gegenüber der SFG offengelegt und/oder von dieser genehmigt.
l) Nach Antragstellung wurden wesentliche Projektänderungen durchgeführt oder es sind Kostenänderungen eingetreten, die der SFG nicht schriftlich mitgeteilt wurden und/oder die von der SFG nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt wurden.
m) Auflagen und/oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung des Förderungsvertrages wurden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Förderungsvoraussetzungen sind nachträglich entfallenerfüllt.
n) Der Förderungswerber erstattet trotz erfolgter schriftlicher Nachfristsetzung (5) Den Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Punkt 1) wurde nicht nachgekommen, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die den ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhaltet, erfolglos geblieben istdie Rechtsfolgen) vorgesehene Berichte nicht fristgerecht.
(6o) Prüfungen (siehe unter 5.9Förderungsvoraussetzungen entfallen nachträglich, Punkt 2) werden be- oder verhindertunabhängig vom Verschulden des Förderungswerbers.
(7p) Die sozial- Richtigkeit der Abrechnung – und arbeitsrechtlichen Vorschriftendamit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung – ist innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes (10 Jahre nach Endabrechnung des Projekts) nicht mehr prüfbar. Dies gilt nicht, insbesondere wenn die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden nicht eingehaltenUnterlagen nachweislich ohne Verschulden des Förderungswerbers auf Grund höherer Gewalt (z.B. Brand, Naturkatastrophen) verlorengegangen sind.
(8) Der Förderungsnehmer wurde q) Die Wettbewerbsbehörden oder wird nach Abschluss der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraftGerichte haben festgestellt, dass die geförderte Maßnahme bzw. das geförderte Projekt einen unlauteren Wettbewerb darstellt.
(9) Das Unternehmen oder der Betrieb, in dem die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes veräußert oder die geförderten Investitionen werden Dritten überlassen.
(10) Über das Vermögen des Förderungsnehmers wird vor der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren anhängig oder ein Konkursantrag wurde mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen.
(11r) Von Organen der EU Europäischen Union wird die Aussetzung und / oder die Rückforderung Rückzahlung verlangt.
(12s) Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtetDem Förderungswerber oder dessen vertretungsbefugten Organen wird auf Grund der Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichtes die selbstständige Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr entzogen.
(13t) Die Ansprüche aus der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden Dritten überlassenDem Förderungswerber wird die Gewerbeberechtigung gemäß § 13 GewO oder sonstige für die Berufsausübung erforderliche Berechtigung entzogen oder er legt diese zurück, insbesondere stellt diese um oder meldet sie ruhend.
u) Der Förderungswerber hält sonstige im Wege Förderungsvertrag oder diesen Bestimmungen oder anderen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen nicht ein.
2. Die Rückforderung erfolgt bei Verwirklichung eines der AbtretungGründe gemäß Punkt 1 lit. a), Verpfändung g), h),
i) oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche von Dritten in Exekution gezogen werdenq) zur Gänze. • ITritt einer der übrigen Gründe unter Pkt. 1 ein, ist die SFG berechtigt im Falle einer mengenmäßig spezifizierbaren, nur teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtungen die Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurück- geforderten Betrag Zinsen verrechnet werdenim zur Nichterfüllung aliquoten Ausmaß zu fordern.
3. Der Zinssatz liegt Die Rückforderung erfolgt bei 3Verwirklichung eines der Gründe gemäß Punkt 1 lit. b), c), e), f), j), l), o), s), t) oder u) nur dann, wenn der Grund innerhalb der Frist zur Erfüllung der Bedingungen und/oder Auflagen gesetzt wird, wobei die längste der genannten Fristen heranzuziehen ist.
4. Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages mit 4 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz von der Österreichischen Nationalbank (abrufbar verlautbarte Basiszinssatz pro Jahr unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0)Anwendung der Zinseszinsmethode vom Tage der Auszahlung der Förderung an.
5. Liegt dieser Zinssatz Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Weiters wird die Zinseszinsmethode angewendet. • Für den Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 4% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0) ab Eintritt des Verzugs verrechnet. • Über die Einstellung, die Rückforderung, die Verzinsung und die Verrechnung von Verzugszinsen entscheidet der Förderungsgeber.
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Samples: Allgemeine Förderungsbedingungen
Einstellung und Rückforderung der Förderung. 12.1 Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) Förderungsempfänger ist (sind) verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die erhaltene verpflichtet, eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte aber binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, wobei gleichzeitig die Zusicherung einer Förderung, soweit diese noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestelltausbezahlt wurde, wenn einer erlischt, wenn
a) der folgenden Fälle eintritt:
(1) Der Förderungsgeber oder die Förderstelle wurden über Förderungswerber wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.dargestellt hat;
(2b) Das geförderte Vorhaben konnte eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
c) vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht innerhalb der zwei Jahre (bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Endabrechnungsfrist) ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werden.
(3) Die Förderung wurde ganz erbracht oder teilweise widmungswidrig verwendet.
(4) Die Auflagen oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung wurden erforderliche Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Förderungsvoraussetzungen sind nachträglich entfallen.
(5) Den Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Punkt 1) wurde nicht nachgekommenerteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die und den ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhaltet, die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist.;
(6d) Prüfungen (siehe unter 5.9die unverzügliche Meldung von Ereignissen, Punkt 2welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
e) werden über das Vermögen des Förderungsempfängers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint;
f) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
g) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
h) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;
i) eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO vergeben wurde
j) das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;
k) in Bezug auf eine geförderte Sendung rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G bzw. § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde (dies gilt auch, wenn die Sendung Teil einer Sendereihe oder eines Projekts ist);
l) die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung.
(7) 12.2 Die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden nicht eingehalten.
(8) Der Förderungsnehmer wurde oder wird nach Abschluss Förderungsgeberin kann für den Fall der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung Rückforderung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft.
(9) Das Unternehmen oder der Betrieb, in dem die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes veräußert oder die geförderten Investitionen werden Dritten überlassen.
(10) Über das Vermögen des Förderungsnehmers wird vor der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren anhängig oder ein Konkursantrag wurde mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen.
(11) Von Organen der EU wird die Aussetzung und / oder die Rückforderung verlangt.
(12) Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtet.
(13) Die Ansprüche aus der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden Dritten überlassen, insbesondere gewährten Förderungsmitteln Zinsen im Wege der Abtretung, Verpfändung oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche Ausmaß von Dritten in Exekution gezogen werden. • Im Falle einer Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurück- geforderten Betrag Zinsen verrechnet werden. Der Zinssatz liegt bei 3% pro Jahr 4 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0). Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Weiters wird die Zinseszinsmethode angewendet. • Für den pro Jahr verrechnen und im Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 4% pro Jahr Verzuges bis zu 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0) ab Eintritt des Verzugs verrechnet. • Über die Einstellung, die Rückforderung, die Verzinsung und die Verrechnung von Verzugszinsen entscheidet der Förderungsgeberpro Jahr geltend machen.
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Samples: Fonds Zur Förderung Des Nichtkommerziellen Rundfunks (Nkrf Rl)
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer a. Der/die Fördernehmer/in (mehrere Förderungsnehmer Fördernehmer/innen zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet ver- pflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – über entsprechende schriftliche Aufforderung durch den Fördergeber die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, Förde- rung der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung der gesetzten Frist ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
(1) Der Förderungsgeber • Fördergeber oder die Förderstelle wurden über wesentliche Umstände nicht, unrichtig oder unvollständig informiert.
(2) Das un- vollständig informiert wurden, • das geförderte Vorhaben konnte nicht durchgeführt werden konnte, • die geförderte Maßnahme verschuldensunabhängig nicht in Anspruch genommen oder nicht innerhalb der zwei Jahre (bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Endabrechnungsfrist) ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werden.
(3) Die vorzeitig abgebrochen wurde, • die Förderung wurde ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
(4) Die verwendet wurde, • Auflagen oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung wurden Fördervereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden oder die Förderungsvoraussetzungen sind Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen.
(5) Den entfallen sind, • Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Punkt 1) wurde nicht nachgekommennachgekommen wurde, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die den ausdrücklichen Mahnung mit ausdrücklichem Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhalteterfolglos ge- blieben ist, erfolglos geblieben ist.
(6) • Prüfungen (siehe unter 5.9, Punkt 2) werden be- oder verhindert.
(7) Die verhindert wurden, • sozial- und arbeitsrechtlichen arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden Kollek- tivvertragsbestimmungen, nicht eingehalten.
(8) Der Förderungsnehmer wurde oder wird nach Abschluss der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft.
(9) Das Unternehmen oder der Betriebeingehalten wurden, in dem die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes veräußert oder die geförderten Investitionen werden Dritten überlassen.
(10) Über • über das Vermögen des Förderungsnehmers wird Fördernehmers/der Fördernehmerin vor oder während der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes eines allenfalls geltenden Verpflich- tungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein Konkursantrag wurde Insolvenzantrag mangels Deckung des Vermögens abgewiesen wurde und ein weiterer Rückforderungsgrund vor- liegt; dies in jenem Ausmaß, in dem förderbare Leistungen seitens des Förderneh- mers/der Verfahrenskosten abgewiesen.
(11) Von Fördernehmerin bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht wurden und nachgewiesen werden können, • von Organen der EU wird die Aussetzung und / und/oder die Rückforderung verlangt.
(12) Die verlangt wurde, • die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtet.
(13) Die beachtet wurden, • die Ansprüche aus der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden Förderung Dritten überlassenüberlassen wurden, insbesondere im Wege der Abtretung, Verpfändung oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche von Dritten in Exekution gezogen werden. wurden, • ein Verstoß gegen die Entgeltbestimmungen der Richtlinien für Dienstverträge von Managerinnen und Managern (Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2012, geändert mit Beschluss vom 14.06.2016) vorliegt, • die Richtigkeit der Endabrechnung nicht mehr überprüft werden kann, außer in Fällen höherer Gewalt.
b. Im Falle einer Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurück- geforderten Betrag Zinsen verrechnet werden. Der Zinssatz liegt bei 3zurückge- forderten Xxxxxx Xxxxxx in der Höhe von 3 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz Basiszins- satz der Österreichischen Nationalbank (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0)Anwendung der Zinseszinsmethode verrechnet werden. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser Letzterer herangezogen. Weiters wird die Zinseszinsmethode angewendet. • .
c. Für den Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 44 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0) ab Eintritt des Verzugs verrechnet. • .
d. Über die Einstellung, die Rückforderung, die Verzinsung und die Verrechnung von Verzugszinsen Verzugs- zinsen entscheidet der FörderungsgeberFördergeber.
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Samples: Rahmenrichtlinie Integration
Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen eingestellt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
(1) Der Förderungsgeber oder die Förderstelle wurden über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
(2) Das geförderte Vorhaben konnte nicht oder nicht innerhalb der von zwei Jahre (Jahren bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung abweichend festgelegten Endabrechnungsfrist) Endabrechnungsfrist ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werden.
(3) Die Förderung wurde ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet.
(4) Die Auflagen oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung wurden nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Förderungsvoraussetzungen sind nachträglich entfallen.
(5) Den Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Pkt. 5.11. Punkt 1) wurde nicht nachgekommen, sofern eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die den ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhaltet, erfolglos geblieben ist.
(6) Prüfungen (siehe unter 5.9Pkt. 5.11, Punkt 2) werden be- oder verhindert.
(7) Die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden nicht eingehalten.
(8) Der Förderungsnehmer wurde oder wird nach Abschluss der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft.
(9) Das Unternehmen oder der Betrieb/die Betriebsstätte, in dem dem/der die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes dauerhaft eingestellt, veräußert oder die geförderten Investitionen werden Dritten überlassen.
(10) Über das Vermögen des Förderungsnehmers wird vor der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren anhängig oder ein Konkursantrag wurde mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen.
(11) Von Organen der EU wird die Aussetzung und / und/oder die Rückforderung verlangt.
(1211) Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtet.
(1312) Die Ansprüche aus der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden Dritten überlassen, insbesondere im Wege der Abtretung, Verpfändung oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche von Dritten in Exekution gezogen werden.
(13) Die Bestimmungen über die Publizitätsvorschriften für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden nicht eingehalten (siehe Punkt 5.9. bzw. Anhang VI dieser Rahmenrichtlinie). • Im Falle einer Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurück- geforderten Betrag Zinsen verrechnet werden. Der Zinssatz liegt bei 33 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0). Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Weiters wird die Zinseszinsmethode angewendet. • Für den Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 44 % pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0) ab Eintritt des Verzugs verrechnet. • Über die Einstellung, die Rückforderung, die Verzinsung und die Verrechnung von Verzugszinsen entscheidet der Förderungsgeber.
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Einstellung und Rückforderung der Förderung. Der Förderungsnehmer (mehrere Förderungsnehmer zu ungeteilter Hand) ist (sind) verpflichtet 5.1 Förderungsnehmende haben bereits ausbezahlte Förderungsmittel – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG – die erhaltene Förderung über schriftliche Aufforderung des Förderungsgebers, einer beauftragten Abwicklungsstelle oder Organen der Förderstelle innerhalb von 14 Tagen – sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegenstehen – als ungerechtfertigte Bereicherung Europäischen Union ganz oder teilweise zurückzuerstatten bzw. es werden zugesicherte sofort rückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte ausgezahlte Förderungen eingestellterlischt, wenn einer wenn
5.1.1 Organe oder Beauftragte des Förderungsgebers oder der folgenden Fälle eintritt:
(1) Der Förderungsgeber oder die Förderstelle wurden Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.unterrichtet worden sind;
(2) Das geförderte Vorhaben konnte 5.1.2 vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht innerhalb der zwei Jahre (bzw. innerhalb der in der Förderungsvereinbarung festgelegten Endabrechnungsfrist) ab Abschluss der Förderungsvereinbarung durchgeführt werden.
(3) Die Förderung wurde ganz erbracht oder teilweise widmungswidrig verwendet.
(4) Die Auflagen oder Bedingungen der Förderungsvereinbarung wurden erforderliche Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Förderungsvoraussetzungen sind nachträglich entfallen.
(5) Den Berichts- und Meldepflichten (siehe unter 5.9, Punkt 1) wurde nicht nachgekommenerteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete Mahnung, die und den ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtsfolgen beinhaltet, die Rechtslage der Nichtbefolgung enthaltene Mahnung erfolglos geblieben ist.;
(6) Prüfungen (siehe unter 5.95.1.3 keine unverzügliche Meldung von Ereignissen, Punkt 2) werden welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, erfolgte;
5.1.4 Förderungsnehmende vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert.
(7) Die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die jeweils geltenden Kollektivvertragsbestimmungen wurden nicht eingehalten.
(8) Der Förderungsnehmer wurde oder wird nach Abschluss der Förderungsvereinbarung und vor dem Ende des Verpflichtungszeitraums wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften rechtskräftig bestraft.
(9) Das Unternehmen oder der Betrieb, in dem die geförderten Investitionen getätigt werden, wird vor Abschluss des Förderungsvorhabens oder während des Verpflichtungszeitraumes veräußert verhindern oder die geförderten Investitionen Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
5.1.5 die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
5.1.6 das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden Dritten überlassen.kann oder durchgeführt worden ist;
(10) Über 5.1.7 das Vermögen des Förderungsnehmers wird vor Abtretungs-, Anweisungs- oder Verpfändungs- oder sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde;
5.1.8 von der Durchführung des Vorhabens oder vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes ein Konkurs- (Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren) verfahren anhängig oder ein Konkursantrag wurde mangels Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen.
(11) Von Organen der EU wird Europäischen Union die Aussetzung und / und/oder die Rückforderung verlangt.der Förderungsmittel verlangt wird;
(12) Die 5.1.9 sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, von den Förderungsnehmenden nicht eingehalten wurden;
5.1.10 die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden und eine Mahnung der Förderungsnehmenden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist;
5.1.11 die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes wurden nicht beachtetbeachtet oder das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz nicht berücksichtigt wurden.
(13) Die Ansprüche aus der Wirtschaftsförderung des Landes Tirol werden Dritten überlassen, insbesondere im Wege der Abtretung, Verpfändung oder Anweisung oder wenn diese Ansprüche von Dritten in Exekution gezogen werden. • Im Falle einer Rückforderung von bereits geleisteten Förderungen können für den zurück- geforderten Betrag Zinsen verrechnet werden. Der Zinssatz liegt bei 3% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0). Liegt dieser Zinssatz unter dem von der EU für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird dieser herangezogen. Weiters wird die Zinseszinsmethode angewendet. • Für den Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen im Ausmaß von 4% pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx.xx?&xxxx=XX&xxxxxx=0.0) ab Eintritt des Verzugs verrechnet. • Über die Einstellung, die Rückforderung, die Verzinsung und die Verrechnung von Verzugszinsen entscheidet der Förderungsgeber.
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Samples: Förderungsvertrag