Eintragung von Lizenzen Musterklauseln

Eintragung von Lizenzen. Die Bundesstelle ist berechtigt, im Rahmen des For- schungsvertrages erworbene Lizenzen auf eigene Kos- ten beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (oder ausländischen Patentämtern etc.) ins Schutz- rechtsregister eintragen zu lassen.
Eintragung von Lizenzen. Das Madrider System erlaubt die Eintragung von Lizenzen auf internationale Marken. Alle Anträge auf Eintragung einer Lizenz sind auf einem Formblatt MM13 entwederhttp://xxx.xxxx.xxx/xxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xx/xxxxx/xxxx/xxxx_xx00.xxx • direkt an das Internationale Büro vom eingetragenen Inhaber oder • über das Amt der Vertragspartei des eingetragenen Inhabers oder einer Vertragspartei, für welche die Lizenz gewährt wird, oder • über das Amt des Lizenznehmers zu stellen. Der Lizenznehmer kann den Antrag nicht direkt beim Internationalen Büro einreichen. Das Formular „Antrag auf sonstige Eintragung“ des Amtes ist nicht zu verwenden. Ausführliche Informationen zur Eintragung von Lizenzen sind enthalten in den Absätzen B.II.93.01 bis 99.04 des „Guide to the International Registration of Marks under the Madrid Agreement and the Madrid Protocol“ (xxx.xxxx.xxx/xxxxxx/xx/ guide/). Für weitere Informationen zu internationalen Marken siehe die Richtlinien, Teil M, Internationale Marken.xxxx://xxx.xxxx.xxx/xxxxxx/xx/xxxxx/ Das Madrider System ermöglicht die Eintragung von dinglichen Rechten, Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzverfahren im Falle einer internationalen Registrierung (siehe Regel 20 Gemeinsame Ausführungsordnung). Bei Bedarf steht das Fomular MM19 bereit, um die Eintragung der Einschränkung der Verfügungsrechte eines Inhabers in das Internationale Register zu beantragen. Die Verwendung dieses Formulars wird nachdrücklich empfohlen, um Unregelmäßigkeiten zu vermeiden.http:// xxx.xxxx.xxx/xxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xx/xxxxx/xxxx/xxxx_xx00.xxx Anträge sollten entweder • direkt vom eingetragenen Inhaber an das Internationale Büro oder • über das Amt der Vertragspartei des eingetragenen Inhabers oder • über das Amt einer Vertragspartei, für welche das dingliche Recht, die Zwangsvollstreckung oder das Insolvenzverfahren gewährt wird, oder • über das Amt der Vertragspartei des Pfandnehmers, des Begünstigten oder des Insolvenzverwalters gestellt werden. Pfandnehmer, Begünstigte oder Insolvenzverwalter können den Antrag nicht direkt beim Internationalen Büro einreichen. Das Formular des Amtes ist nicht zu verwenden.
Eintragung von Lizenzen. Die Bundesstelle ist berechtigt, im Rahmen des Forschungsvertrages erworbene Lizenzen auf eigene Kosten beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (oder ausländischen Pa- tentämtern etc.) ins Schutzrechtsregister eintragen zu lassen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.