Eintritt von Krankenversicherungspflicht Musterklauseln

Eintritt von Krankenversicherungspflicht. Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Wirkung vom 01.01.2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenver- sicherung abgekoppelt und in § 6 Abs. 6 SGB V eine allgemeine Jahresarbeitsent- geltgrenze und daneben in § 6 Abs. 7 SGB V für bestimmte privat krankenversi- cherte Arbeitnehmer eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V im Kalenderjahr 2003 45.900 EUR und entspricht damit im Ergebnis einem Wert von 75 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsent- geltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungs- unternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, sieht § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes eine niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze vor; diese Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich für das Kalenderjahr 2003 auf 41.400 EUR. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgren- ze krankenversicherungsfrei sind und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, unterliegen von dem Tag an der Krankenversicherungspflicht, von dem an feststeht, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Jah- resarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, für die die Regelung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V gilt, es sei denn, dass ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet. Die oben gemachten Aussagen gelten auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungs- pflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die H...

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