Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags für eine Investition eines Investors im durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte Institution sowie und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübengeltend machen zu können.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution Einrichtung auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für im Bezug auf eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten InstitutionEinrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet (1) Hat eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versiche- rungsvertrag oder irgendeine Garantie in bezug auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlunggewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet das Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und Ansprüche des Investors gemäß Kapitel Zweieinzutreten, Teil Eins sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.
(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institutionübernommen, alle so wird dieser Investor diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübennicht gegen die andere Vertragspartei geltend machen, es sei denn, er wurde ermächtigt namens der Vertragspartei, die die Zahlung geleistet hat, zu handeln.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution Einrichtung einem Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung Über- tragung aller Rechte und Ansprüche dieses des Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten InstitutionEinrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen in gleichem Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer SchadloshaltungSchad- loshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet unbe- schadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche An- sprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten Institution ermächtigte Institu- tion sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger Rechtsvor- gänger auszuüben.. 1157 der Beilagen 5
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer SchadloshaltungSchad- loshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte 901 der Beilagen 5 Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten erstge- nannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Artikel 13 ist anwendbar.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors Investi- tion durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten Institution ermächtigte In- stitution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts Eintritts- rechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund Xxxxx einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund Xxxxx des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
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Samples: Investment Protection Agreement