Common use of Eintrittsrecht Clause in Contracts

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Samples: www.parlament.gv.at, jusmundi.com, www.parlament.gv.at

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags für eine Investition eines Investors im durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte Institution sowie und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübengeltend machen zu können.

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Samples: www.ris.bka.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Samples: www.parlament.gv.at

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten erstge- nannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution Einrichtung einem Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet Hoheits- gebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung Über- tragung aller Rechte und Ansprüche dieses des Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten InstitutionEinrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen in gleichem Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Samples: www.ris.bka.gv.at

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer SchadloshaltungSchad- loshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet Ho- heitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet unbe- schadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche An- sprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten Institution ermächtigte Institu- tion sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger Rechtsvor- gänger auszuüben.. 1157 der Beilagen 5

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer SchadloshaltungSchad- loshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte 901 der Beilagen 5 Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution Einrichtung auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für im Bezug auf eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Zwei Teil Eins die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution Einrichtung sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten InstitutionEinrichtung, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund Xxxxx einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund Xxxxx des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens für eine Investition eines Investors durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Artikel 13 ist anwendbar.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors Investi- tion durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der die von ihr hierzu ermächtigten Institution ermächtigte In- stitution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts Eintritts- rechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

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