Common use of Eintrittsrecht Clause in Contracts

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Auf den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbar.

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Samples: www.parlament.gv.at, investmentpolicy.unctad.org

Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen der an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Ab- kommens, die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder Vertragspartei. Ferner anerkennt die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht letztgenannte Vertrags- partei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen oder Ansprüche, welche die erst- genannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlun- gen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen der an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 4 und Artikel 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor Investitionsgarantie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf 4 596 der Beilagen Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlun- gen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei er- kennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspar- tei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder an. Ferner erkennt die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und oder Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben be- rechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen der an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 4 und Artikel 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Ab- kommens, die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder an. Ferner erkennt die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und oder Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen an, welche die erstge- nannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen der an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlun- gen gelten Artikel 4, 4 und Artikel 5 und 6 dieses Abkommens anwendbar.sinngemäß. 4 212 der Beilagen

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlun- gen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei er- kennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspar- tei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei oder an. Ferner erkennt die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder der von ihr hierzu ermächtigten InstitutionAnsprüche an, alle welche diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die zu leis- tenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder der von ihr hierzu ermächtigten InstitutionAnsprüche, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und Artikel 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Ab- kommens, die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztere Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen oder Ansprüche, welche die erstgenann- te Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer Trans- fer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine ZahlungVertragspartei, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei diese andere Vertragspartei, unbeschadet der in Artikel 10 erwähnten Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztere Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, in alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübenauszuüben berechtigt ist. Auf Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung sind die der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens anwendbarsinngemäß.

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