Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nicht kommerzielle Risiken für eine Investition durch einen Investor im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr hierzu ermächtigte Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben. Was den Transfer von Zahlungen an die betroffene Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind die Artikel 5, 6, und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden. Im Falle einer Streitigkeit kann jedoch nur der Investor oder eine hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich daran beteiligen oder den Fall einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfen.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement
Eintrittsrecht. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht kommerzielle Risiken wirtschaftlichen Risken für eine Investition durch einen Investor im auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die der von ihr hierzu ermächtigte ermächtigten Institution sowie und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübengeltend machen zu können. Was In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die betroffene von dieser Übertragung betroffenen Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind gelten die Artikel 5, 6, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwendensinngemäß. Im Falle einer Streitigkeit Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich oder daran beteiligen teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 dieses Abkommens einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfenSchiedsgericht unterbreiten.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Eintrittsrecht. (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht kommerzielle Risiken wirtschaftlichen Risken für eine Investition durch einen Investor im auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder die der von ihr hierzu ermächtigte ermächtigten Institution sowie und 1602 der Beilagen 5 das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuübengeltend machen zu können. Was In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die von dieser Übertragung betroffene Vertragspartei auf Grund einer derartigen Übertragung betrifft, sind gelten die Artikel 5, 6, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden. sinngemäß.
(2) Im Falle einer Streitigkeit Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte Institution, die privatrechtlich organisiert ist, ein organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten bzw. sich oder daran beteiligen teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1 Kapitel 2 dieses Abkommens einem internationalen Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen in Kapitel Zwei Teil Eins dieses Abkommens unterwerfenSchiedsgericht unterbreiten.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen