Einweisung und Lieferbestätigung Musterklauseln

Einweisung und Lieferbestätigung. Die Einstellung des Hilfsmittels und die umfassende Einweisung des Versicherten in die sachgerechte Bedienung des Hilfsmittels und des Zubehörs haben spätestens mit der Aus- lieferung zu erfolgen. Der Leistungserbringer hat sich die Einweisung in die sachgerechte Handhabung und den Empfang der Lieferung durch den Versicherten gem. Anlage 02: „Bestätigung Beratung, Empfangs, Einweisung, Funktionsprüfung“ bestätigen zu lassen. Xxxxx xxx Xxxxxx 00: „Bestätigung Beratung, Empfangs, Einweisung, Funktionsprüfung“ ak- zeptiert die KKH auch eigene Empfangsbestätigungen und Nachweise über die Einweisung, wenn diese mindestens die identischen, erforderlichen Informationen enthalten. Dabei kann der Nachweis über die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels auch unabhängig von der Empfangsbestätigung durch den Versicherten unterzeichnet werden. Zur Dokumentation und als rechnungsbegründende Unterlage für die Abrechnung sind ein Lieferschein und eine Empfangsbestätigung ausreichend. Diese müssen den Abrechnungs- unterlagen beigefügt werden. Die KKH behält sich vor, den Leistungserbringer zu der Übermittlung einer elektronischen Lieferbestätigung gemäß Anlage 01: „Datenübermittlung“ Punkt 2 zu verpflichten. Der Leistungserbringer hat eine ggf. erforderliche nachträgliche Umrüstung des gelieferten Hilfsmittels gemäß vertragsärztlicher Verordnung und nach vorheriger Genehmigung (Kos- tenübernahmeerklärung) der KKH durchzuführen, z.B. die Aufrüstung eines Rollstuhls mit ei- nem Zug- oder Schubgerät bzw. einem Aufsteck- oder Radnabenantrieb (Umrüstung). Erfor- derlichenfalls hat der Leistungserbringer gemäß vertragsärztlicher Verordnung und nach vor- heriger Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung) der KKH einen Austausch mit dem ver- ordneten Hilfsmittel vorzunehmen (Umversorgung).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.