Common use of Einzelanmeldung Clause in Contracts

Einzelanmeldung. 3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer unverzüglich sämtliche unter die laufende Versiche- rung fallenden Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen sowie alle Umstände an- zugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich ge- fragt hat. 3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lage- rung gemäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung zu dem in diesem Vertrag vereinbar- ten Lagerort. 3.1.3 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versi- cherten Schadens müssen nicht deklariert werden. 3.1.4 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unter- lassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versi- cherer, von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer be- darf. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verletzt hat und die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt oder berichtigt. 3.1.5 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarations- pflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prä- mien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertra- ges bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 3.1.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versiche- rungsschutz insbesondere für folgende Risiken nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung: − Versicherung, unabhängig von der Gefahrtra- gung; − Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-Güter 2000/2011 hinausgehende Dauer; − Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-, Schutzversicherungen sowie die separate De- ckung der in Ziffer 1.1.3 DTV-Güter 2000/2011 genannten Interessen wie Zoll, Fracht usw.; − Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstal- tungen; − Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbe- trieben.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Einzelanmeldung. 3.1.1 3.1.1. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich sämtliche unter die laufende Versiche- rung Ver- sicherung fallenden Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes. Dabei Da- bei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel Trans- portmittel und den Transportweg zu bezeichnen bezeichnen, eine Verladung in Seeschiffsleichtern anzuzeigen sowie alle Umstände an- zugebenanzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich ge- fragt gefragt hat. 3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lage- rung gemäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung zu dem in diesem Vertrag vereinbar- ten Lagerort. 3.1.3 3.1.2. Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versi- cherten versicherten Schadens müssen nicht deklariert werden. 3.1.4 3.1.3. Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unter- lassen un- terlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versi- chererVersicherer, von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer be- darf. Dies gilt nichtVer- sicherer bedarf, wenn es sei denn, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Anmeldepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig Sorgfaltspflicht eines ordentli- chen Kaufmannes nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigtberichtigt hat. 3.1.5 3.1.4. Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarations- pflicht Deklarati- onspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren gebüh- ren die Prä- mienPrämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung Erfül- lung des Vertra- ges Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 3.1.6 3.1.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versiche- rungsschutz Ver- sicherungsschutz insbesondere für folgende Risiken Risi- ken nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung: − Versicherung, unabhängig von der Gefahrtra- gung; − Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-DTV- Güter 2000/2011 hinausgehende Dauer; − Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-Summendifferenz- , Schutzversicherungen sowie die separate De- ckung Deckung der in Ziffer 1.1.3 DTV-Güter 2000/2011 genannten Interessen wie Zoll, Fracht usw.; − Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstal- tungenVeran- staltungen; − Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbe- triebenVerpackungs- betrieben.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Einzelanmeldung. 3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer Versiche- rer unverzüglich sämtliche unter die laufende Versiche- rung Versicherung fallenden Transporte und Lagerungen Lagerun- gen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen be- zeichnen, eine Verladung in Seeschiffsleichtern anzuzeigen sowie alle Umstände an- zugebenanzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich ge- fragt gefragt hat. 3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lage- rung gemäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung zu dem in diesem Vertrag vereinbar- ten Lagerort. 3.1.3 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versi- cherten versicherten Schadens müssen nicht deklariert werden. 3.1.4 3.1.3 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unter- lassen unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versi- chererVersicherer, von der Verpflichtung zur Leistung Leis- tung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer be- darf. Dies gilt nichtbedarf, wenn es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt Entde- ckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigtberichtigt hat. 3.1.5 3.1.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarations- pflicht Deklarati- onspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prä- mienPrämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertra- ges Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 3.1.6 3.1.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versiche- rungsschutz Ver- sicherungsschutz insbesondere für folgende Risiken Risi- ken nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung: − Versicherung, unabhängig von der Gefahrtra- gungGefahr- tragung; − Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-Güter 2000/2011 2008 hinausgehende Dauer; − Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-Summendiffe- renz-, Schutzversicherungen sowie die separate De- ckung se- parate Deckung der in Ziffer 1.1.3 DTV-DTV- Güter 2000/2011 2008 genannten Interessen wie Zoll, Fracht usw.; − Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstal- tungenVer- anstaltungen; − Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbe- triebenVerpa- ckungsbetrieben.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Einzelanmeldung. 3.1.1 Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer unverzüglich unverzüg- lich sämtliche unter die laufende Versiche- rung Versicherung fallenden Transporte Transpor- te und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes. Dabei hat er das Gut, die Verpackungsart, das Transportmittel und den Transportweg zu bezeichnen bezeichnen, eine Verladung in Seeschiffs- leichtern anzuzeigen sowie alle Umstände an- zugebenanzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich ge- fragt gefragt hat. 3.1.2 Für jede vom Versicherungsnehmer veranlasste Lage- rung gemäß der Ziffer 1.2 umfasst die Meldung auch eine Zuordnung zu dem in diesem Vertrag vereinbar- ten Lagerort. 3.1.3 Rücktransporte infolge eines nach dieser Police versi- cherten versicherten Schadens müssen nicht deklariert werden. 3.1.4 3.1.3 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unter- lassen unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versi- cherer, Versicherer von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer be- darf. Dies gilt nichtbedarf, wenn es sei denn, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer die Anmeldepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig verletzt Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht ver- letzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler nachholt Entde- ckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigtberichtigt hat. 3.1.5 3.1.4 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarations- pflicht vorsätzlichDeklarationspflicht vor- sätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prä- mienPrämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertra- ges Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 3.1.6 3.1.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht Versiche- rungsschutz Versicherungs- schutz insbesondere für folgende Risiken nur bei vorheriger schriftlicher schrift- licher Vereinbarung: Versicherung, unabhängig von der Gefahrtra- gungGefahrtragung; Lagerungen über die gemäß Ziffer 9.1 DTV-Güter 2000/2011 2000/2008 hinausgehende Dauer; Mehrwert-, Konditions- und Summendifferenz-, Schutzversicherungen Schutzversiche- rungen sowie die separate De- ckung Deckung der in Ziffer 1.1.3 DTV-Güter 2000/2011 Gü- ter 2000/2008 genannten Interessen wie Zoll, Fracht usw.; Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstal- tungenVeranstaltungen; Aufenthalte und Lagerungen in Verpackungsbe- triebenVerpackungsbetrieben. 3.2.1 Soweit vereinbart, ist der Versicherungsnehmer von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und Lagerungen befreit. Er hat den Vereinbarungen entsprechend den versicherten Umsatz für Transporte und Lagerungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im nachhinein zu melden. Die zu melden- den Umsätze können sich auch auf bestimmte Ländergruppen und sonstige Relationen beziehen. 3.2.2 Die Vorschriften der Ziffern 3.1.2 bis 3.1.5 gelten entspre- chend. 3.2.3 Auf der Grundlage des geschätzten Jahresumsatzes kann der Versicherer die zu erwartende Jahresprämie als Vorausprämie zu Beginn der Versicherungsperiode verlangen. Nach Ablauf des Versicherungsjahres erfolgt eine Endabrechnung unter Verrech- nung der Vorausprämie.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008