Common use of Elektrische Anlage Clause in Contracts

Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Strom), Netzanschlussvertrag (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Be- trieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile An- lagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder gesetzli- chen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische An- lage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der An- schlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abwei- chung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung Aus- führung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der An- schlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.25.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 3.35.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE- Anwendungsregeln) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich ver- antwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.25.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnut- zer die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 3.35.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigentums- grenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache Ab- sprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen Bestimmun- gen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Anwendungsregeln) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassungberücksichti- gen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten nieder- gelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten ak- kreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschlussvertrag Strom

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes ande- res vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 5.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-Normen) b) und AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ Technischen Mindestanforderungen des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungNetzbetreibers (Ziffer 8). Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbe- treiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Drit- ten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorhe- rigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom, Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.25.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 3.35.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Anwendungsregeln) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Be- trieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile An- lagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder gesetzli- chen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische An- lage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der An- schlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abwei- chung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der An- schlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Änderung und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile Anlagen verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.25.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlichverantwort- lich. 3.35.3. Der Anschlussnehmer ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der in seinem Verfügungsbereich stehenden Anlageteile im Sinne von DIN VDE 0105 – 100/4/ verantwortlich. Der Anschlussnehmer kann auch Dritte mit der Betriebsführung der elektrischen Anlage beauftragen. 5.4. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Übergabepunkt und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber Netz- betreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger vorhe- riger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen einschlä- gigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik Tech- nik, die Technische Richtlinie „Transformatorenstationen am Mittelspannungsnetz des Verband der Netz- betreiber VDN e.V. beim VDEW“ in der jeweils geltenden Fassung und die Technischen Anschlussbedingungen Anschlussbedin- gungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung Ziffer 8) sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.5. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten niederge- legten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten akkredi- tierten Prüfstelle (zum Bei- spiel Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendbekundet, dass diese Voraussetzungen Vor- aussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom) Ab Mittelspannung

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes Anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 5.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netz- betreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall ein- schlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4110, VDE-AR-N 4120.‌ Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energie- anlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschluss- nehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der allgemein anerkannten Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemeinanerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen.‌ 5.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder die von ihm oder seinem Beauftragten betriebenen Anlagenteile hinter der Eigentumsgrenze gemäß Ziffer 1.1. verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt durch- geführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache mit bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen Bestim- mungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elek- tronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforde- rungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkann- ten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungs- regeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgren- ze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebs- führung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform un- verzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestan- forderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschluss- nutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Text- form mitzuteilen. 5.5. Bei dem Einsatz von Mittelspannungsanlagen sind deren Auswahl und die Einstellungen der Schutzeinrichtungen in den Anlagen der Übergabestelle bzw. in einer der Übergabe- stelle nachgeordneten Umspannstation vor der Errichtung gemäß den jeweils geltenden „Technischen Mindestanforderungen Strom“ des Netzbetreibers durch den Anschluss- nehmer mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder die von ihm oder seinem Beauftragten betriebenen Anlagenteile hinter der Eigentumsgrenze gemäß Ziffer 1.1. verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt durch- geführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache mit bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen Bestim- mungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elek- tronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netz- betreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgren- ze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebs- führung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform un- verzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestan- forderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschluss- nutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Text- form mitzuteilen. 5.5. Bei dem Einsatz von Mittelspannungsanlagen sind deren Auswahl und die Einstellungen der Schutzeinrichtungen in den Anlagen der Übergabestelle bzw. in einer der Übergabestelle nachgeordneten Umspannstation vor der Errichtung gemäß den jeweils geltenden „Technischen Mindestanforderungen Strom“ des Netzbetreibers durch den Anschluss- nehmer mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Strom

Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und insbesondere die Richtlinie Anwendungsregel VDE-AR-N 4110 „Technische Anschlussbedingung Regeln für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetzdes BDEW und deren Betrieb in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-CE- Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung

Elektrische Anlage. 3.1. Der 4.1 DDer Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes ande- res vereinbart ist. 3.24.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Üb- rigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftra- gen. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beach- ten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen, derzeit insbeson- dere XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4105 und VDE-AR-N 4110. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 7). Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 4.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist er der Anschlussnehmer neben diesem dem Dritten verantwortlich. 3.3. Die ErrichtungDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werdenüber solche Drit- ten in Textform unverzüglich zu informieren. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen Netzbetreibers sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 4.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag Strom

Elektrische Anlage. 3.1. (1) Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße ErrichtungEr- richtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen be- triebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit verbunden damit ver- bunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. (2) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit so- weit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen elektri- schen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben ha- ben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netz- betreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragenbeauf- tragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen Best- immungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermu- tet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektro- technik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zu- sätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichungen sind im Vor- feld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussneh- mer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nach- weist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung Ausfüh- rung der Arbeiten zu überwachen. 3.4(3) Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hin- ter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Ei- gentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen da- für Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Energie entnehmen oder einspeisen, einen Anschlussnut- zungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. (4) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetrei- ber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Be- trieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile An- lagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart verein- bart ist. 3.25.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigen- tumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird ge- mäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer je- weils gültigen Fassung entsprechen, derzeit insbesondere VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9). Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber ab- zustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nach- weist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- spricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den VDE kos- tenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 5.3. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist er der Anschlussnehmer neben diesem dem Dritten verantwortlich. 3.3. Die ErrichtungDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werdenüber solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen Netzbetreibers sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Mögli- chen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzutei- len.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen, derzeit insbesondere VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Ergänzenden Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist er der Anschlussnehmer neben diesem dem Dritten verantwortlich. 3.3. Die ErrichtungDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, Erweiterung oder Änderung undden Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen istdass Anschlussnutzer, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachenschließen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung

Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für 3.1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, ÄnderungÄnderung und Instandhaltung der mit elektrischer Energie zu versorgenden Einrichtungen des Anschlussnutzers ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, den Betrieb und die Instand- haltung der in seinem nicht im Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze ganz oder Teile hiervon teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist bleibt er neben diesem verantwortlich. 3.33.2 Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung ; im Übrigen Interesse des Anschlussnutzers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die regelmäßige Überprüfung entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassunghergestellt sind. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.43.3 Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen. 3.4 Eine Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit oder eine Änderung der Lieferspannung werden vom Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Anschlussnehmer unter Beachtung der Entwicklung der örtlichen Netzverhältnisse festgelegt. Der Anschlussnehmer trägt die entsprechend dem Kosten der dadurch notwendig werdenden Änderungen der in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindseinem Eigentum befindlichen Anlagen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektro-technik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE- AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen o-der betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Elektrische Anlage. 3.1. 4.1 Der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum Ei- gentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 4.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Anschlussnutzer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 7) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber Anschlussnutzer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbe- treiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.44.3 Hat der Anschlussnutzer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnutzer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnutzer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 4.4 Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorhe- rigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung In- standhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.25.2. Die Errichtung, Erweiterung, Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze (bzw., so- fern davon abweichend, Technischer Schnittstelle) und Messeinrichtung betroffen sind, so muss die Instandhal- tung der elektrischen Anlage gemäß den einschlägigen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Netz des Netzbetreibers (Anlage 3, TAB Strom) durchgeführt werden. Die Einhaltung der allgemein aner- kannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer jeweils gültigen Fas- sung entsprechen, derzeit insbesondere XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 0000, XXX-XX-X 4110, VDE-AR-N 4120. Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 5.3. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist er der Anschlussnehmer neben diesem dem Dritten verantwortlich. 3.3. Die ErrichtungDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werdenüber solche Dritten in Textform unverzüglich zu informie- ren. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen Netzbetreibers sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Be- achtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsver- trag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen betriebe- nen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes ande- res vereinbart ist. 3.2. 5.2 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanla- gen, so ist er der Anschlussnehmer neben diesem dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer, die über den Netzanschluss Energie entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 3.3. 5.3 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzu- teilen. 5.4 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Ei- gentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage An- lage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragenbeauftra- gen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen Mindestanforderungen (Ziff. 6) 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008Mindestanforderungen Mittelspannungdes BDEW der Stadtwerke Rosenheim Netze GmbH in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten unter xxxx-xxxxx.xx veröffentlich- ten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. 5.5 Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-CE- Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen be- triebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes ande- res vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder gesetzli- chen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische An- lage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der An- schlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abwei- chung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der An- schlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum Ei- gentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige regelmä- ßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen be- hördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer ih- rer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung - TAB 2008Mitteldeutschlanddes BDEW in ihrer jeweils aktuellen aktu- ellen und auf den Internetseiten des BDEW Netzbetreibers veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten aner- kannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Beispiel VDE- Zeichen, GS-Zeichen oder CE-CE- Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)

Elektrische Anlage. 3.12.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.22.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.32.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messein- richtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten aner- kannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 65) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz“ (TAB) der BDEW – Landes- gruppe Sachsen c) die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008an das Mittelspannungsnetz“ d) die Technische Richtlinie „Grundsätze für die Beurteilung von Netzrückwirkungen“ des VDN / BDEW e) die Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ des BDEW f) und die Technische Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.42.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Vertrag Zum Anschluss Einer Eigenerzeugungsanlage (Strom)

Elektrische Anlage. 3.1. Der Anschlussnehmer ist für 10.1 Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, ÄnderungÄnderung und Unterhaltung der elektrischen Anlagen, den Betrieb und nach der definierten Eigentumsgrenze des Netzbetreibers, mit Ausnahme der Messeinrichtungen, die Instand- haltung der nicht in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit verbunden Kostenstehen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze ganz oder Teile hiervon teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung Nutzung überlassen, so ist bleibt er neben diesem verantwortlich. 3.310.2 Unzulässige Rückwirkungen der Kundenanlage jeglicher Art auf das Verteilernetz sind auszuschließen. Die ErrichtungSämtliche Mittelspannungs-Schalthandlungen innerhalb der Kundenanlage sind stets mit Rücksprache der Netzleitstelle des Netzbetreibers durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, Erweiterung oder Änderung und, soweit darf die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf Kundenanlage außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werden. Die ein a) in ein Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen, oder b) ein Unternehmen, das seine ausreichende fachliche Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten haben gegenüber dem Netzbetreiber in Absprache bzw. anderer Weise nachweist, nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen den Vorschriften dieser Allgemeinen Bedingungen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und, soweit die Kundenanlage zwischen den Klemmen der Endverschlüsse oder den Abspannisolatoren und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigtZählern betroffen ist, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4unterhalten werden. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 4 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Stelle, insbesondere das VDE- Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendZeichen vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sinddie Ausführungen der Arbeiten zu überwachen. 10.3 Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Kundenanlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer auf dessen Kosten zu veranlassen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Sowie Dessen Nutzung in Mittelspannung (Abann M)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.25.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netz- betreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die re- gelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfir- men zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektri- sche Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anwendungsregeln in ihrer jeweils gültigen Fas- sung entsprechen, derzeit insbesondere VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9). Etwaige Ab- weichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abwei- chung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den VDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 5.3. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist er der Anschlussnehmer neben diesem dem Dritten verantwortlich. 3.3. Die ErrichtungDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen durchgeführt werdenüber solche Dritten in Text- form unverzüglich zu informieren. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen Netzbetreibers sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen betriebe- nen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage An- lage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragenbeauftra- gen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkann- ten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die techni- schen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit ins- besondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abwei- chungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Techni- schen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung über- lassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist ver- pflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzu- teilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifi- zierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein aner- kannten Regeln der Technik sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungs- regeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-Normen) b) und AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 8). Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung Aus- führung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten ver- mietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbe- treiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestan- forderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen An- schlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkun- gen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Die elektrische Anlage umfasst die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel hinter der Eigentumsgrenze gemäß Ziffer 1.1 Satz 3 mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z. B. Messeinrichtungen. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer er die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist bleibt er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Bestimmungen dieser AGB, nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instandgehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG entsprechend. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen einen Elektrofachbetrieb durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen einen Elektrofachbetrieb zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6Ziffer 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigenbeachten. Insbesondere sind einzuhalten a) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die einschlägigen entsprechend § 49 EnWG unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 8 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Bestimmungen (DINZeichen oder das GS-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungZeichen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können plombiert werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand . Die dafür erforderliche Ausstattung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindelektrischen Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers zu veranlassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netz- betreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energie- anlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschluss- nehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der aktuell gültigen Technischen Anschluss- bedingungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschluss- nutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Anschlussnutzungsvertrag

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Be- trieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile An- lagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 5.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder gesetzli- chen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische An- lage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der An- schlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abwei- chung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung Aus- führung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der An- schlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlägigen Technischen Anwendungsregeln liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen. 5.5. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 5.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen elektri- schen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-Normen) b) und AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Technischen Mindest- anforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 8). Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen An- wendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebs- führung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindest- anforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Be- trieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile An- lagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 5.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder gesetzli- chen und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische An- lage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der An- schlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abwei- chung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der An- schlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.16.1. Die im Eigentum oder im Verfügungsbereich des Netzbetreibers stehenden Anlagenteile werden ausschließlich durch Beauftragte des Netzbetreibers bedient. 6.2. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile Anlagen- teile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, auch wenn sie unter Verschluss oder Schaltzuständigkeit des Netzbetreibers stehen, soweit nichts anderes vereinbart ist.. Zu den Anlagenteilen des Anschlussnehmers, gehören üblicherweise der gesamte bauliche Teil 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.36.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische elek- trische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen Messeinrichtung be- troffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information Infor- mation des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragenbeauftra- gen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-VDE- Normen) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6Ziffer 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere Die Ergeb- nisse der Prüfungen sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen zu dokumentieren und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungAnforderung dem Netzbetreibers zu übergeben. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.46.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die 6.5. Hat der Anschlussnehmer die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand elektrische Anlage hinter der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sindver- einbarten Eigentumsgrenze oder Teile hier von einem Dritten vermie- tet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendEr trägt im Rahmen des im Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer die über den Netzanschluss Elek- trizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netz- betreiber schließen. 6.6. Plant der Kunde Änderungen, Erweiterungen oder die Außer- betriebnahme der Übergabestation, so ist der Netzbetreiber möglichst frühzeitig von diesem Vorhaben zu benachrichtigen.Um die Betriebs- sicherheit der Kundenanlage zu gewährleisten, muss durch den An- schlussnehmer eine Anpassung an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z. B. an eine höhere Kurzschlussleistung, durchgeführt xxxxxx.Xxx der Demontage und der Entsorgung von Übergabestationen oder Teilen davon dürfen nur dafür autorisierte Firmen beauftragt werden, die eine sachgerechte Ausführung dieser Arbeiten und die vorgeschriebene Entsorgung dabei eventuell anfal- lender Reststoffe gewährleisten.

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Samples: Netzanschluss Und Anschlussnutzungsvertrag

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-NormenAR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) und . Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.18.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße ErrichtungEr- richtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit verbunden damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer An- schlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlas- sen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.38.2. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszu- schließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den einschlägigen gesetzlichen und behördli- chen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN–VDE-Normen) und den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz „TAB Mittelspannung 2008“ des BDEW (TAB) errichtet, erweitert, geändert und in- stand gehalten werden. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.48.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenwer- den, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten niedergeleg- ten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik Tech- nik hergestellt sind. Das Die Einhaltung dieser Vorausset- zungen wird vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle Stelle tragen (zum Bei- spiel VDE-z.B. VDE- Zeichen, GS-Zeichen oder Zeichen, CE-Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind).

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Samples: Anschlussnutzenvertrag

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.35.2. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netz- betreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Danach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwendungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4100, VDE-Normen) b) und AR-N 4105, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. Etwaige Abweichungen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung ebenfalls den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils aktuellen und auf einschlägigen Technischen Anwendungsregeln können über den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezogen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenHat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze Energie- anlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verantwortlich. Der Anschluss- nehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Dritten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der aktuell gültigen Technischen Anschluss- bedingungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschluss- nutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Änderung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Netzanschlussvertrag

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. 5.2 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 3.3. 5.3 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE- Anwendungsregeln) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.4. 5.4 Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-CE- Zeichen) bekundet unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)

Elektrische Anlage. 3.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Be- trieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile An- lagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart verein- bart ist. 3.25.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassenüberlas- sen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnut- zungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 3.35.3. Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze Eigen- tumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten Ar- beiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Anwendungsregeln) und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen) b) und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3.45.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen Zei- chen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel z. B. VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet bekun- det unterstützend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

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Samples: Netzanschlussvertrag/Anschlussnutzungsvertrag

Elektrische Anlage. 3.1. 5.1 Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instand- haltung Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die da- mit damit verbunden Kosten, soweit so- weit nichts anderes vereinbart ist. 3.2. Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 3.3. 5.2 Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen zwi- schen Eigentumsgrenze und Mes- seinrichtung Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch Fachfirmen qualifizierte Fach- firmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetrei- bers Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer eben- falls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder und behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sind zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 EnWG vermutet, sofern die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten werden. Da- nach muss die elektrische Anlage den im Einzelfall einschlägigen Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) Anwen- dungsregeln in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten a) die einschlägigen entsprechen, derzeit insbesondere VDE- AR-N 4100, VDE-Bestimmungen (DINAR-N 4105, VDE-NormenAR-N 4110, VDE-AR-N 4120. Zusätzlich gelten die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Ziffer 9) b) . Etwaige Abweichun- gen sind im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Anschlussnehmer kann eine Abweichung nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die Abweichung eben- falls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die jeweils einschlä- gigen Technischen Anwendungsregeln sowie ergänzende Bestimmungen liegen beim Netzbetreiber zur Einsichtnahme aus und die Richtlinie „Technische Anschlussbedingung für können über den Anschluss in Mittelspannung – TAB 2008“ des BDEW in ihrer jeweils aktuellen und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten FassungVDE kostenpflichtig bezo- gen werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachenüber- wachen. 3.45.3 Hat der Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der vereinbarten Eigentums- grenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet, sonst zur Benutzung oder Be- triebsführung überlassen oder betreibt ein Dritter hinter der vereinbarten Eigen- tumsgrenze Energieanlagen, so ist der Anschlussnehmer neben dem Dritten verant- wortlich. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werdenDer Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Netzbetreiber über solche Drit- ten in Textform unverzüglich zu informieren. Er wird diese auf die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergelegten Stand Einhaltung der allgemein Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die Beachtung der all- gemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Das Zeichen einer akkreditierten Prüfstelle (zum Bei- spiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen) bekundet unterstützendhinweisen und trägt im Rahmen des ihm Mög- lichen dafür Sorge, dass diese Voraussetzungen erfüllt sindAnschlussnutzer, die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. 5.4 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede beabsichtigte Ände- rung an der elektrischen Anlage mit Auswirkungen auf die elektrischen Eigenschaften in Textform mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)