Elektrische Anlage. 8.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Er- richtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten. Hat der An- schlussnehmer die elektrische Anlage hinter der Eigen- tumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlas- sen, so ist er neben diesem verantwortlich. 8.2. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszu- schließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den einschlägigen gesetzlichen und behördli- chen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN–VDE-Normen) und den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz des BDEW bzw. den er- gänzenden Bedingungen des Netzbetreibers errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Es gilt die veröffentliche Fassung. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfir- men durchgeführt werden. Der Netzbetreiber ist berech- tigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 8.3. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer- den, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergeleg- ten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik hergestellt sind. Die Einhaltung dieser Vorausset- zungen wird vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen (z.B. VDE- Zeichen, GS-Zeichen, CE-Zeichen).
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Vertrag Über Den Anschluss an Das Stromversorgungsnetz
Elektrische Anlage. 8.15.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Er- richtungErrichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb Änderung und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile Anlagen verantwortlich und trägt die damit verbundenen verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2. Hat der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der Eigen- tumsgrenze vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlas- senüberlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
8.25.3. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszu- schließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den einschlägigen gesetzlichen und behördli- chen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN–VDE-Normen) und den Technischen Anschlussbedingungen Der Anschlussnehmer ist für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz des BDEW bzwordnungsgemäßen Betrieb der in seinem Verfügungsbereich stehenden Anlageteile im Sinne von DIN VDE 0105–100/4 verantwortlich. den er- gänzenden Bedingungen des Netzbetreibers errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Es gilt die veröffentliche FassungDer Anschlussnehmer kann auch Dritte mit der Betriebsführung der elektrischen Anlage beauftragen.
5.4. Die Arbeiten dürfen Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Übergabepunkt und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfir- men Fachfirmen, die über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen, durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Technische Richtlinie „Transformatorenstationen am Mittelspannungsnetz des Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW“ in der jeweils geltenden Fassung und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziffer 8) sind zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber ist berech- tigtberechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
8.35.5. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer- denwerden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergeleg- ten niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik Technik hergestellt sind. Die Einhaltung dieser Vorausset- zungen wird vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen Prüfstelle (z.B. VDE- zum Beispiel VDE-Zeichen, GS-Zeichen, Zeichen oder CE-Zeichen)) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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Elektrische Anlage. 8.13.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Er- richtungErrichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbundenen verbunden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.2. Hat der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der Eigen- tumsgrenze vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlas- senüberlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
8.2. Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszu- schließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den einschlägigen gesetzlichen und behördli- chen Bestimmungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN–VDE-Normen) und den Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz des BDEW bzw. den er- gänzenden Bedingungen des Netzbetreibers errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Es gilt die veröffentliche Fassung3.3. Die Arbeiten dürfen Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage darf außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfir- men Fachfirmen durchgeführt werden. Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information des Netzbetreibers zu erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage hat der Anschlussnehmer Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Technischen Anschlussbedingungen (Ziff. 6) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind einzuhalten
a) die einschlägigen VDE-Bestimmungen (DIN-VDE-Normen)
b) und die TAB Mittelspannung der Oberhausener Netzgesellschaft mbH in der jeweils auf der Internetseite xxx.xx-xxxx.xx veröffentlichten Fassung. und auf den Internetseiten des BDEW veröffentlichten Fassung. Der Netzbetreiber ist berech- tigtberechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
8.33.4. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer- denwerden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergeleg- ten niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik Technik hergestellt sind. Des Weiteren sind die verwendeten Materialien und Geräte beim Netzbetreiber entsprechend anzuzeigen bzw. zu genehmigen. Die Einhaltung dieser Vorausset- zungen wird vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen (z.B. VDE- Zeichen, GS-Zeichen, CE-Zeichen)Vorgaben des Netzbetreibers sind entsprechend zu berücksichtigten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Elektrische Anlage. 8.14.1. Der Anschlussnehmer ist für die ordnungsgemäße Er- richtungErrichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum befindlichen oder von ihm betriebenen Anlagenteile verantwortlich und trägt die damit verbundenen Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2. Im Speziellen errichtet und unterhält der Anschlussnehmer auf seine Kosten die für seine Versorgung erforderliche Übergabestation, d.h. insbesondere die Umspann- und Schaltanlage einschließlich der Baulichkeiten. Die FBG unterhält auf Kosten des Anschlussnehmers die Schleifenfelder. Der Anschluss von Anlagen eines Anschlussnehmers zum Zweck der Einspeisung oder der Entnahme von elektrischer Energie erfolgt über Schaltstellen mit Trennfunktion (Leistungsschalter und Trenner oder Lasttrennschalter), deren Anschlusspunkt von der FBG unter Berücksichtigung der gegebenen Netzverhältnisse, der Leistung und Betriebsweise der Anlage sowie der Interessen des Anschlussnehmers festgelegt wird.
4.3. Hat der An- schlussnehmer Anschlussnehmer die elektrische Anlage hinter der Eigen- tumsgrenze vereinbarten Eigentumsgrenze oder Teile hiervon einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung oder Betriebsführung überlas- senüberlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass Anschlussnutzer die über den Netzanschluss Elektrizität entnehmen, einen Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen. Jedenfalls ist der Dritte der FBG zu benennen.
8.24.4. Unzulässige Rückwirkungen Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung und, soweit die elektrische Anlage zwischen Eigentumsgrenze und Messeinrichtung betroffen ist, die Instandhaltung der elektrischen Anlage sind auszu- schließendarf außer durch die FBG nur durch qualifizierte Fachfirmen durchgeführt werden. Um dies Die Arbeiten haben in Absprache bzw. nach vorheriger Information der FBG zu gewährleisten, darf erfolgen. Für die Instandhaltung im Übrigen und die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage nur nach den hat der Anschlussnehmer ebenfalls qualifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Die einschlägigen gesetzlichen und behördli- chen behördlichen Bestimmungen sowie den die allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN–-VDE-Normen) und den die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz des BDEW bzw. den er- gänzenden Bedingungen des Netzbetreibers errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Es gilt die veröffentliche Fassung(Ziffer 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu berücksichtigen. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch qualifizierte Fachfir- men durchgeführt werden. Der Netzbetreiber FBG ist berech- tigtberechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
8.34.5. Anlagenteile, insbesondere solche, in denen nicht gemessene Elektrizität fließt, können plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach Angaben der FBG zu veranlassen.
4.6. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer- denwerden, die entsprechend dem in § 49 EnWG niedergeleg- ten niedergelegten Stand der allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik Technik hergestellt sind. Die Einhaltung dieser Vorausset- zungen wird vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen Prüfstelle (z.B. zum Beispiel VDE- Zeichen, GS-GS- Zeichen oder CE- Zeichen) bekundet unterstützend, CE-Zeichen)dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung