Elektronische Zeiterfassung Musterklauseln

Elektronische Zeiterfassung. Zur Ermittlung der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit erhalten die Beschäftigten im Geltungsbereich der DV-Arbeitszeit bei elektronischer Zeiterfassung einen Zeiterfas- sungschip. Mit dem Zeiterfassungschip sind Arbeitsbeginn, Beginn und Ende der Pau- sen, Arbeitsunterbrechungen, Abwesenheitszeiten (siehe Nr. 5) sowie Arbeitsende zu erfassen. Der Verlust eines Zeiterfassungschips ist dem Personalamt unverzüglich an- zuzeigen. Zeitbuchungen sind am gebäudebezogenen Terminal vorzunehmen; dienst- lich begründete Ausnahmen sind zulässig. Beschäftigte mit Zugang zum Mitarbeiterportal des Zeiterfassungssystems ASES ha- ben alternativ die Möglichkeit, ihre Arbeitszeiten elektronisch am PC zu erfassen (Ar- beitsplatzzeiterfassung). Es gelten auch hier die einschlägigen Dienstvereinbarungen der Stadt Ingolstadt. Die Gleitzeit-/Urlaubssalden vom Vortag können von den Beschäftigten an den Termi- nals bzw. im ASES-Mitarbeiterportal abgefragt werden.
Elektronische Zeiterfassung. Die Zeitwirtschaftsdaten sind mit Hilfe eines elektronisches Zeiterfassungssystem zu erfas- sen. Der Bedienstete hat sich im elektronischen Zeiterfassungssystem am Beginn seiner Arbeitszeit anzumelden und am Ende seiner Arbeitszeit wieder abzumelden. Die Bedienste- ten sind verpflichtet, diese Eintragungen bei Anwesenheit an der Dienststelle selbst vorzu- nehmen. Grundsätzliche diesbezügliche Delegationen an Zeitadministratoren oder Kollegen sind unzulässig. Die Zeiterfassung („An- und Abstempeln“) erfolgt in vollen 5 Minuten (zum Arbeitsbeginn abgerundet, beim Arbeitsende aufgerundet). Gemäß § 45 Abs. 1 BDG ist der jeweilige Vorgesetzte verpflichtet, für die Einhaltung der Dienstzeit Sorge zu tragen. Daraus ergibt sich für die Vorgesetzten die Verpflichtung zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion. Unter der Aufsicht des Vorgesetzten und unbeschadet der unveränderten Verantwortlichkeit des Vorgesetzten für die Richtigkeit der Dienstzeiteintragungen können die sich im Zusam- menhang mit der elektronischen Zeiterfassung ergebenden administrativen Aufgaben (z.B. Administration von Abwesenheiten, Korrekturen, etc.) an sogenannte Zeitadministratoren delegiert werden. Art und Grund vorgenommener Zeitadministrationen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Im Rahmen der gleitenden Dienstzeit bestimmt der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb des Gleitzeitrahmens und unter Beachtung der Block- zeit sowie der anfallenden Aufgaben grundsätzlich selbst, soweit keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen, wobei für isolierte Arbeitseinheiten eine Mindestdauer von 1 Stunde fest- gelegt wird. Die tägliche geleistete Arbeitszeit kann sich unter diesen Vorgaben auch in meh- rere Zeitphasen unterteilen. Während der Blockzeit ist jedenfalls Dienst zu versehen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Basis der Gleitdienstzeit ist der fiktive Normaldienstplan. Dieser geht davon aus, dass die im Jahresdurchschnitt zu erbringende Wochendienstzeit (im Regelfall 40 Stunden, bei Teilzeit entsprechend weniger) auf die Arbeitstage der Woche von Montag bis Xxxxxxx gleichmäßig aufgeteilt wird. Die daraus resultierende fiktive Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Arbeits- tag bei Vollbeschäftigungsausmaß stellt daher für jeden Arbeitstag grundsätzlich eine Zeit- schuld des Bediensteten dar. Diese ist im Rahmen der Gleitzeitregelung täglich nicht zwin- gend gleich bleibend, sondern durch zeitlich variable Dienstleistung vor und/oder nach der fes...
Elektronische Zeiterfassung. Die Arbeitszeit wird durch elektronische Zeiterfassungsterminals ermittelt. Beschäftigte, die weder in ihrem Dienstgebäude noch in einem benachbarten Dienstgebäude ein Zeiterfassungsterminal nutzen können, erfassen ihre Arbeitszeiten an sogenannten Virtuellen Terminals (Ein- und Ausbuchung am PC). In das Zeiterfassungssystem ist ein Onlineverfahren (BayZeit-Workflow) integriert, über das die Geschäftsprozesse der gleitenden Arbeitszeit abgewickelt werden.
Elektronische Zeiterfassung. Die Arbeitszeit wird an allen Dienstorten der Universität durch elektronische Zeiterfassungs- geräte ermittelt. Zeiterfassungsgeräte sind in den meisten Dienstgebäuden bzw. benachbarten Gebäuden jeweils in den Eingangsbereichen installiert. Für Beschäftigte, die weder in ihrem Dienstge- bäude noch in einem benachbarten Dienstgebäude an der Zeiterfassung teilnehmen können, wird die Teilnahme durch sog. Virtuelle Terminals (Ein- und Ausbuchung am PC) ermöglicht. In das Zeiterfassungssystem ist ein Onlineverfahren (Workflow) integriert, über das die im Zusammenhang mit der gleitenden Arbeitszeit stehenden Geschäftsprozesse abgewickelt werden.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.