Arbeitszeitausgleich Musterklauseln

Arbeitszeitausgleich. 4.1 Unterschreitungen und Überschreitungen der täglichen Sollstundenzahl können an anderen Tagen ausgeglichen werden. Davon abweichend können dienstlich angeordnete Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, auch während der Präsenzzeiten ausgeglichen werden. Außer auf Anordnung oder mit Genehmigung des Kanzlers werden Anwesenheitszeiten, die über 10 Stunden täglich hinausgehen, nicht berücksichtigt. Eine Genehmigung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen möglich. Die für die Dienststelle festgesetzte Mittagspause wird nicht mitgerechnet. 4.2 Unterschreitungen oder Überschreitungen der monatlichen Sollstundenzahl sind innerhalb eines Jahres (Stichtag 31.01.) auszugleichen. Am Stichtag dürfen Arbeitszeitguthaben 40 Stunden nicht überschreiten. Während des Jahres darf, jeweils zum Monatsende, das Arbeitszeitguthaben 100 Stunden bzw. der Arbeitszeitrückstand 40 Stunden nicht überschreiten. In besonderen Ausnahmefällen können diese Grenzen mit Zustimmung des Kanzlers überschritten werden. 4.3 Beschäftigte können mit Zustimmung der Vorgesetzten bis zu 24 Tage im Kalenderjahr gegen Einarbeitung der ausfallenden Sollzeit dem Dienst fernbleiben, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Freizeitausgleich wegen Mehrarbeit im Sinne von Art. 87 Abs. 2 BayBG oder wegen angeordneter Überstunden wird hierdurch nicht berührt. Der Freizeitausgleich ist in der Weise zu gewähren, dass die Funktionsfähigkeit der Dienststelle an einzelnen Arbeitstagen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. 4.4 Die Anrechnung von Arbeitszeit außerhalb der Rahmenzeit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen bedarf im Einzelfall der Genehmigung des Kanzlers bzw. der jeweiligen Abteilungsleitung. Für bestimmte Anlässe kann die Genehmigung allgemein durch den Xxxxxxx erteilt werden. 4.5 Bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen keine Zeitguthaben oder Zeitschulden mehr bestehen. 4.6 Gemäß § 5 BayAzV werden Werktage als Arbeitstage gezählt, wobei der Samstag grundsätzlich dienstfrei ist. Allgemein dienstfrei sind der 24. und der 31. Dezember. Am Faschingsdienstag wird am Nachmittag dieses Tages Dienstbefreiung gewährt. Die Sollzeit beträgt die Hälfte der für diesen Tag festgelegten Sollzeit. Am Geburtstag beträgt die Sollzeit die Hälfte der für di...
Arbeitszeitausgleich. Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen Mehr- oder Minderarbeitszeiten innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Innerhalb des Abrechnungszeitraums sind Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der individuellen wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der individuellen regelmäßigen wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit übertragen werden. Der Arbeitszeitausgleich kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in der Kernarbeitszeit bis zu zehnmal monatlich jeweils bis zu 3 Stunden in Anspruch genommen werden. Der Arbeitszeitausgleich kann bis zu fünf ganzen Tagen zusammengefasst werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes dürfen höchstens 24 ganze Tage Arbeitszeitausgleich genommen werden. Wird an einem Tag auf Grund von Arbeitszeitausgleich kein Dienst geleistet, sind zwei Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 verbraucht. Dies gilt auch für Freitage. Bei erheblich schwankender Arbeitsbelastung kann eine Zusammenfassung des Arbeitszeitausgleichs bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen im Abrechnungszeitraum zugelassen werden, ohne dass sich dadurch die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 und 2 erhöhen. Zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Arbeitszeitausgleich bis zu fünf Arbeitstagen zusammengefasst und ohne Anrechnung auf die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Absatz 2 genommen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Arbeitszeitausgleich. Arbeitszeitguthaben können in der Gleitzeit stundenweise, in genehmigten Ausnahmefällen mit begründeter Kernzeitverletzung und/oder durch Gewährung von bis zu drei freien Tagen (Gleittag = Tagessollzeit) bzw. sechs halben Tagen (halbe Tagessollzeit) im Kalendervierteljahr ausgeglichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Arbeitszeitausgleich durch einen ganzen oder halben Gleittag ist vor Antritt vom Vorgesetzten zu genehmigen. Freitage liegen der Gleitzeit mit einer Tagessollzeit zugrunde und können somit wie jeder andere Arbeitstag mit einem ganzen Gleittag ausgeglichen werden. Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den beantragten Gleittag bleibt das Arbeitszeitguthaben erhalten. Im Laufe eines Kalenderjahres können bis zu 12 Tage im Ausgleich, davon quartalsübergreifend bis zu 6 Tage zusammenhängend, genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Arbeitszeitausgleich. 4.1 Mehr- und Minderarbeitszeiten
Arbeitszeitausgleich. 6.1. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit können an anderen Tagen ausgeglichen werden. 6.2. Auf dem Gleitzeitkonto sind bis zu 40 Minusstunden zulässig. Es darf zum Stichtag 30. September eines Jahres nicht mehr als 100 Plusstunden umfassen. Für Teilzeitbeschäf- tigte gilt dies anteilig.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

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