Arbeitszeitausgleich Musterklauseln

Arbeitszeitausgleich. 4.1 Mehr- und Minderarbeitszeiten
Arbeitszeitausgleich. Die Beschäftigten können mit Zustimmung der Führungskraft zum Abbau von Zeitgut- haben frei nehmen. Beschäftigte, die am Gleitzeitverfahren teilnehmen, können Überschreitungen der Sol- larbeitszeit bis maximal 100 Stunden in den Folgemonat übernehmen. Belaufen sich die Gleitzeitstunden am Monatsende auf mehr als 100 Stunden, so werden sie grund- sätzlich durch das Zeiterfassungssystem ASES gekappt. Im Ausnahmefall kann die 100-Stunden-Kappung bei Vorliegen dienstlicher Gründe befristet für maximal sechs Monate aufgehoben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Amts-/Dienststellenleitung dies befürwortet und ein Plan vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, wie die über der 100-Stunden-Grenze aufgebauten Gleitzeitstunden während des Aufhebungszeitraums wieder reduziert werden. Entsprechende Anträge sind über das ASES-Mitarbeiterportal einzureichen bzw. von der Amts-/Dienststellen- leitung unter Angabe der betroffenen Monate per Mail an xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx zu richten. Unterschreitungen der Sollarbeitszeit sind bis zu zehn Stunden möglich. Auszubildende und Anwärter/-innen sowie Teilnehmer/-innen der Ausbildungsqualifi- zierung und des Beschäftigtenlehrgangs II (mit wechselnden Ausbildungsämtern) kön- nen bis zu 20 Stunden in den Folgemonat übernehmen. Beschäftigte, die im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (sog. „Minijob”) arbeiten, können maximal 15 Stunden in den Folgemonat übernehmen. Überschreitungen der Sollarbeitszeit gelten grundsätzlich nicht als vergütungsberech- tigte Mehrarbeitsstunden; sie sind durch Freizeit auszugleichen. Erholungsurlaub darf durch den Arbeitszeitausgleich nicht unterbrochen werden. Die Kombination von Erholungsurlaub und Arbeitszeitausgleich zu Beginn oder Ende des Urlaubs ist möglich. Sofern Beschäftigte während des Arbeitszeitausgleichs erkranken, kann der Arbeitszeitausgleich nicht durch krankheitsbedingte Freistellung ersetzt wer- den.
Arbeitszeitausgleich. 6.1. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit können an anderen Tagen ausgeglichen werden.
Arbeitszeitausgleich. Arbeitszeitguthaben können in der Gleitzeit stundenweise, in genehmigten Ausnahmefällen mit begründeter Kernzeitverletzung und/oder durch Gewährung von bis zu drei freien Tagen (Gleittag = Tagessollzeit) bzw. sechs halben Tagen (halbe Tagessollzeit) im Kalendervierteljahr ausgeglichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Arbeitszeitausgleich durch einen ganzen oder halben Gleittag ist vor Antritt vom Vorgesetzten zu genehmigen. Freitage liegen der Gleitzeit mit einer Tagessollzeit zugrunde und können somit wie jeder andere Arbeitstag mit einem ganzen Gleittag ausgeglichen werden. Bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den beantragten Gleittag bleibt das Arbeitszeitguthaben erhalten. Im Laufe eines Kalenderjahres können bis zu 12 Tage im Ausgleich, davon quartalsübergreifend bis zu 6 Tage zusammenhängend, genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Arbeitszeitausgleich. 3.7.1 Überschreitungen (Zeitguthaben) oder Unterschreitungen (Fehlzeiten) der täglichen Sollstundenzahl können an anderen Tagen ausgeglichen werden. Außer auf Anordnung oder mit Genehmigung der Amtsleitung werden Anwesenheitszeiten innerhalb der Rahmenzeit, die über 10 Stunden täglich hinausgehen, grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die festgesetzte Ruhepause (Mittagspause) wird nicht mitgerechnet.
Arbeitszeitausgleich. Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen Mehr- oder Minderarbeitszeiten innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden. Abrechnungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr. Innerhalb des Abrechnungszeitraums sind Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der individuellen wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit zulässig. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen Mehr- oder Minderarbeitszeiten bis zur Höhe der individuellen regelmäßigen wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit übertragen werden. Der Arbeitszeitausgleich kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in der Kernarbeitszeit bis zu zehnmal monatlich jeweils bis zu 3 Stunden in Anspruch genommen werden. Der Arbeitszeitausgleich kann bis zu fünf ganzen Tagen zusammengefasst werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes dürfen höchstens 24 ganze Tage Arbeitszeitausgleich genommen werden. Wird an einem Tag auf Grund von Arbeitszeitausgleich kein Dienst geleistet, sind zwei Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 verbraucht. Dies gilt auch für Freitage. Bei erheblich schwankender Arbeitsbelastung kann eine Zusammenfassung des Arbeitszeitausgleichs bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen im Abrechnungszeitraum zugelassen werden, ohne dass sich dadurch die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Satz 1 und 2 erhöhen. Zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines pflegebedürftigen Angehörigen kann Arbeitszeitausgleich bis zu fünf Arbeitstagen zusammengefasst und ohne Anrechnung auf die zulässigen Ausgleichsmöglichkeiten nach Absatz 2 genommen werden. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Arbeitszeitausgleich. 4.1 Unterschreitungen und Überschreitungen der täglichen Sollstundenzahl können an anderen Tagen ausgeglichen werden. Davon abweichend können dienstlich angeordnete Arbeitsstunden, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, auch während der Präsenzzeiten ausgeglichen werden. Außer auf Anordnung oder mit Genehmigung des Kanzlers werden Anwesenheitszeiten, die über 10 Stunden täglich hinausgehen, nicht berücksichtigt. Eine Genehmigung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen möglich. Die für die Dienststelle festgesetzte Mittagspause wird nicht mitgerechnet.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und