Arbeitszeitermittlung Musterklauseln

Arbeitszeitermittlung. 3.8.1 Die Ermittlung der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit erfolgt mit dem elekt- ronischen Zeiterfassungssystem AIDA. 3.8.2 Im Zeiterfassungssystem AIDA ist jeweils Dienstbeginn, Beginn und Ende der Mit- tagspause, Dienstende sowie jedes sonstige Verlassen und Wiederbetreten der Dienststelle am Zeiterfassungsterminal zu erfassen. Auf die Erfassung der Mittagspause kann verzichtet werden, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittags das Dienstgebäude nicht verlassen. In diesem Fall und bei Pausen unter 30 Minuten berücksichtigt das Zeiterfassungssystem eine Mittagspause von 30 Minuten. Soweit nur ein Teil der Mittagspause im Dienstgebäude verbracht oder wenn die Arbeitszeit durch eine Mittagspause im Dienstgebäude von mehr als 30 Minuten unterbrochen wird, ist die Erfassung der tatsächlichen Dauer der Mittagspause gegebenenfalls über einen Korrekturbeleg erforderlich. 3.8.3 Beginnt oder endet der Dienst nicht in der Dienststelle, so ist der Dienstbeginn oder das Dienstende mit Korrekturbeleg zu melden. 3.8.4 Wird der Dienst in Folge akuter Arbeitsunfähigkeit verfrüht beendet, wird die fehlende Arbeitszeit bis zum Ende der Rahmenarbeitszeit ergänzt, jedoch höchstens im Umfang der täglichen Regelarbeitszeit. Die verfrühte Beendigung des Dienstes und der Grund hierfür sind spätestens am nächsten Arbeitstag dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Sollte diese/r nicht anwesend sein, hat die Mitteilung an deren/dessen Vertreter/in zu erfolgen. 3.8.5 Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einem anerkannt wichtigen Grund (z. B. in Folge einer Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten oder öffentlicher Ehrenämter, Wahrneh- mung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit diese nicht durch private Angelegenheiten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters veranlasst sind) den Dienst verspätet beginnen oder verfrüht beenden oder unterbrechen, so ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit während der Regelarbeitszeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Der normale Dienstbeginn oder das normale Dienstende und der Grund der Abwesenheit ist mit Korrekturbeleg zu melden. 3.8.6 Bei einem Fernbleiben vom Dienst aus einem Grund im Sinne der Nr. 3.8.5 kann ein Zeitguthaben nur insoweit entstehen, als die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet wird, die für diesen Tag geltende Sollstundenzahl übersteigt. 3.8.7 Arbeitszeitunterbrechungen dürfen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Dauer einer Arbeitsunterbrechung für private Angeleg...
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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.