Elektronischer Geschäftsverkehr. Artikel 8.50 Ziel und Grundsätze
Elektronischer Geschäftsverkehr. Schaltet INNEO zu Zwecken des Vertragsabschlusses mit dem Partner Tele- oder Mediendienste ein, so ist INNEO nicht verpflichtet, gesetzliche Kundeninformationspflichten einzuhalten. INNEO wird dem Partner jedoch die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen inklusive dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern zu können.
Elektronischer Geschäftsverkehr. Der Lieferant erkennt an, dass die Gesellschaft derzeit ein elektronisches „Business-to-Business“-System verwendet oder in Zukunft verwenden wird, um die Übermittlung der Schlüsseldokumentation (wie hierin definiert) in Bezug auf den Einkauf von Waren im Rahmen dieser Vereinbarung zu erleichtern. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet „Schlüsseldokumentation“ Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferavise (ASN), Änderungsaufträge, Rechnungen und andere ähnliche Unterlagen, die für die Erfüllung und den Fortbestand des Vertrags entscheidend sind. Der Lieferant erkennt an und stimmt zu, dass (i) er das von der Gesellschaft bezeichnete System zur Erleichterung der elektronischen Übermittlung der Schlüsseldokumentation derzeit eingerichtet hat oder so bald wie möglich nach Ausführung implementieren wird und (ii) die im Rahmen dieser Vereinbarung mit solchen Methoden übermittelte Schlüsseldokumentation nicht allein deshalb als ungültig gilt, weil sie elektronisch übermittelt oder ausgeführt wurde. Im von der Gesellschaft geforderten Umfang wird jeder bevollmächtigte Vertreter einer Partei eine eindeutige, überprüfbare digitale Identifizierung annehmen, die aus Symbolen oder Codes besteht, die mit jeder elektronischen Übertragung übertragen werden, wobei die Verwendung der digitalen Identifizierung als „Unterschrift“ gilt und die gleiche Wirkung hat wie eine Unterschrift auf einem schriftlichen Dokument und für die Partei bindend ist.
Elektronischer Geschäftsverkehr. (Verweis)
Elektronischer Geschäftsverkehr. 1. E-Mails gelten als zugegangen, wenn sie vom Adressatenm ailserver angenommen worden sind. Die Unzustellbarkeit von E-Mails aus vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Gründen begründet weder einen Wareneingang bei elektronischen Warenlieferungen (XIV., XV.) noch die Abnahme elektronisch abzuliefernder W erkleistungen oder sonst verbindliche Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Zustellung.
2. Hält der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Provider- Leistungen bereit, so gewährleistet er eine Erreichbarkeit seiner Internet- Infrastruktur von 99,8% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (höhere Gew alt, Verschulden Dritter), nicht gewährleistet ist.
3. Der Auftragnehmer darf bei Verwendung der Internet-Infrastruktur im Rahm en der Zusammenarbeit nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstoßen. Schwerwiegende Verstöße hiergegen stellen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber dar, vorbehaltlich weitergehender Rechte (z.B. Schadensersatz). Dies gilt auch für den fortgesetzten Empfang von sog. Spam-Mails, Viren, Trojaner o.ä. auf den Server des Auftraggebers aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen oder dem unbefugten Versenden persönlicher Daten des Auftraggebers (E-Mail-Adresse, Verbindungsdaten etc.) an Dritte, insbesondere zu W erbezwecken.
Elektronischer Geschäftsverkehr. 312i Abs. 1 S. 1 u 2. BGB entfalten i.S.d. § 312i Abs. 2 S.2 BGB keine Geltung, sofern es sich bei dem Nutzer um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt.
Elektronischer Geschäftsverkehr. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES, SR 943.03) bzw. der Verordnung vom 3. Dezem- ber 2004 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektroni- schen Signatur (VzertES, SR 943.32). Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für Xxxxxxx, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungs- diensten im Sinne des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur vom 19. Dezember 2003 verlassen haben. Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber des Signaturschlüssels glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen zumutbaren Sicherheitsvorkehren getroffen hat, um den Missbrauch des Signaturschlüssels zu verhindern.
Elektronischer Geschäftsverkehr. 15.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kun- den können unter Verwendung etwaiger von Wartenberg zur Verfü- gung gestellter elektronischen Formulare und per E-Mail gültig ab- gesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehler- freien Zugangs bei Wartenberg. Übermittlungsfehler – gleich wel- cher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
15.2. Wartenberg behält sich vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunk- tion der Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäft- licher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Über- mittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
Elektronischer Geschäftsverkehr. 9.1 Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass zum Austausch von Informationen grundsätzlich die Nutzung von E-Mails vorgesehen wird.
9.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich insoweit mit der Zusendung der Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
Elektronischer Geschäftsverkehr. (Art. 12b – 12 e)