ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, an gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers teilzunehmen.
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ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, an gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers teilzunehmen.
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ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen des Käufers an allen gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers ("Elektronische Initiativen") teilzunehmen.
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