Common use of ELEKTRONISCHER HANDEL Clause in Contracts

ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, an gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers teilzunehmen. 21.2 Für zwischen den Parteien im Rahmen des Zwecks dieser Bestellung auf elektronischem Wege ausgetauschter Nachrichten gilt, dass sie so behandelt werden, als seien sie zwischen den Parteien schriftlich ausgetauscht und unterzeichnet worden. Im Falle des Ausdrucks als Original-Geschäftsunterlagen gilt der Ausdruck als im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. 21.3 Insbesondere verzichten die Parteien untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzw. gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügen. 21.4 Sofern eine der Parteien einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder ein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die entsprechende Unterschrift der Partei. 21.5 Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, an gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers teilzunehmen. 21.2 Für zwischen den Parteien im Rahmen des Zwecks dieser Bestellung auf elektronischem Wege ausgetauschter Nachrichten gilt, dass sie so behandelt werden, als seien sie zwischen den Parteien schriftlich ausgetauscht und unterzeichnet worden. Im Falle des Ausdrucks als Original-Geschäftsunterlagen gilt der Ausdruck als im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. 21.3 Insbesondere verzichten die Parteien untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzw. gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügen. 21.4 Sofern eine der Parteien einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder ein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die entsprechende Unterschrift der Partei. 21.5 Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions of Purchase, Einkaufsbedingungen

ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen des Käufers an allen gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers ("Elektronische Initiativen") teilzunehmen. 21.2 Für Sofern Nachrichten, Informationen und Mitteilungen jedweder Art zwischen den Parteien im Rahmen des Zwecks dieser Bestellung einer Elektronischen Initiative auf elektronischem Wege ausgetauschter Nachrichten gilt, dass sie so behandelt ausgetauscht werden, als seien sie gelten diese zwischen den Parteien schriftlich ausgetauscht als schriftlich, unterzeichnet und unterzeichnet worden. Iim Falle des Ausdrucks als Original-Geschäftsunterlagen gilt der Ausdruck als im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt("Elektronischen Unterlagen") und die Parteien werden sich untereinander dementsprechend behandeln. 21.3 Insbesondere verzichten die Parteien untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzw. gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügen. 21.4 Sofern eine der Parteien einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder ein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die entsprechende Unterschrift der Partei. 21.5 Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Purchase

ELEKTRONISCHER HANDEL. 21.1 Der Lieferant ist verpflichtet, an gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers teilzunehmen. 21.2 Für zwischen den Parteien im Rahmen des Zwecks dieser Bestellung auf elektronischem Wege ausgetauschter Nachrichten gilt, dass sie so behandelt werden, als seien sie zwischen den Parteien schriftlich ausgetauscht und unterzeichnet worden. Im Falle des Ausdrucks als Original-Original- Geschäftsunterlagen gilt der Ausdruck als im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. 21.3 Insbesondere verzichten die Parteien untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzw. gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügen. 21.4 Sofern eine der Parteien einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder ein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die entsprechende Unterschrift der Partei. 21.5 Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions of Purchase