Common use of ELEKTRONISCHER HANDEL Clause in Contracts

ELEKTRONISCHER HANDEL. Der Lieferant erklärt sich bereit, an den aktuellen und zukünftigen Anwendungen und Initiativen der Käuferin im Bereich des elektronischen Handels teilzunehmen. Für die Zwecke dieser Bestellung gilt eine elektronische Nachricht, die im Rahmen dieser Anwendungen oder Initiativen zwischen den Parteien versandt wird, als (a) "schriftlich" und "Schriftstück", (b) "unterzeichnet" (in der nachstehend beschriebenen Weise) und (c) Original-Geschäftsdokument, wenn sie aus elektronischen Dateien oder Aufzeichnungen ausgedruckt wird, die im üblichen Geschäftsbetrieb erstellt und geführt werden. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf das Recht, die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit einer elektronischen Nachricht mit der Begründung anzufechten, dass die gesetzlich oder anderweitig vorgeschriebene Schriftform (statue of frauds) nicht eingehalten wurde. Die elektronischen Dokumente können in jedem Verfahren zwischen den Parteien als Geschäftsunterlagen zu Beweiszwecken vorgelegt werden, als ob sie in Papierform erstellt und aufbewahrt worden wären. Keine Partei wird aus irgendeinem Grund die Zulässigkeit eines solchen elektronischen Dokuments bestreiten. Versieht eine Partei eine elektronische Nachricht mit einem Namen oder einer sonstigen Kennung, so beabsichtigt sie damit, die Nachricht mit ihrer dem Nachrichteninhalt zugeordneten Signatur zu unterzeichnen.

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ELEKTRONISCHER HANDEL. Der Lieferant erklärt sich bereitist verpflichtet, an den aktuellen gegenwärtigen und zukünftigen Anwendungen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen der Käuferin im Bereich des elektronischen Handels Käufers des Käufers teilzunehmen. Für die Zwecke dieser Bestellung gilt eine elektronische Nachricht, die gelten alle zwischen den Parteien im Rahmen dieser Anwendungen oder Initiativen zwischen den Parteien versandt wird, als verschickten elektronischen Mitteilungen: (a) "schriftlich" als „schriftlich verfasst“ und "Schriftstück", („Schriftstücke“; b) "als „unterzeichnet" (in der nachstehend beschriebenen auf die unten festgelegte Weise) ); und (c) Original-Geschäftsdokumentals geschäftliche Originalunterlagen, wenn sofern sie aus elektronischen Dateien oder Aufzeichnungen ausgedruckt wirdwerden, die im Rahmen der üblichen Geschäftsbetrieb Geschäftsausübung erstellt und geführt verwahrt werden. Die Insbesondere verzichten die Parteien verzichten untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzw. gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügen. Keine Partei hat das Recht, die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit einer elektronischen Nachricht mit der Begründung anzufechten, dass die gesetzlich oder anderweitig vorgeschriebene Schriftform (statue of frauds) nicht eingehalten wurde. Die Zulässigkeit solcher elektronischen Dokumente können in jedem Verfahren zwischen den aus irgendwelchen Gründen anzufechten. Sofern eine der Parteien als Geschäftsunterlagen zu Beweiszwecken vorgelegt werden, als ob sie in Papierform erstellt und aufbewahrt worden wären. Keine Partei wird aus irgendeinem Grund die Zulässigkeit eines solchen elektronischen Dokuments bestreiten. Versieht eine Partei eine elektronische Nachricht mit einem einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder einer sonstigen Kennungein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, so beabsichtigt sie damit, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die Nachricht mit ihrer dem Nachrichteninhalt zugeordneten Signatur zu unterzeichnenentsprechende Unterschrift der Partei. Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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