Common use of ELEKTRONISCHER HANDEL Clause in Contracts

ELEKTRONISCHER HANDEL. Der Lieferant ist verpflichtet, an gegenwärtigen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen und Initiativen des Käufers des Käufers teilzunehmen. Für die Zwecke dieser Bestellung gelten alle zwischen den Parteien im Rahmen dieser Anwendungen oder Initiativen verschickten elektronischen Mitteilungen: (a) als „schriftlich verfasst“ und „Schriftstücke“; b) als „unterzeichnet“ (auf die unten festgelegte Weise); und c) als geschäftliche Originalunterlagen, sofern sie aus elektronischen Dateien oder Aufzeichnungen ausgedruckt werden, die im Rahmen der üblichen Geschäftsausübung erstellt und verwahrt werden. Insbesondere verzichten die Parteien untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich der Gültigkeit, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzw. gerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügen. Keine Partei hat das Recht, die Zulässigkeit solcher elektronischen Dokumente aus irgendwelchen Gründen anzufechten. Sofern eine der Parteien einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder ein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die entsprechende Unterschrift der Partei. Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

ELEKTRONISCHER HANDEL. Der Lieferant ist verpflichteterklärt sich bereit, an gegenwärtigen den aktuellen und zukünftigen elektronischen Handelsanwendungen Anwendungen und Initiativen der Käuferin im Bereich des Käufers des Käufers elektronischen Handels teilzunehmen. Für die Zwecke dieser Bestellung gelten alle zwischen den Parteien gilt eine elektronische Nachricht, die im Rahmen dieser Anwendungen oder Initiativen verschickten elektronischen Mitteilungen: zwischen den Parteien versandt wird, als (a) als „schriftlich verfasst“ "schriftlich" und „Schriftstücke“; "Schriftstück", (b) als „"unterzeichnet" (auf die unten festgelegte in der nachstehend beschriebenen Weise); ) und (c) als geschäftliche OriginalunterlagenOriginal-Geschäftsdokument, sofern wenn sie aus elektronischen Dateien oder Aufzeichnungen ausgedruckt werdenwird, die im Rahmen der üblichen Geschäftsausübung Geschäftsbetrieb erstellt und verwahrt geführt werden. Insbesondere Die Parteien verzichten die Parteien untereinander ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden hinsichtlich das Recht, die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit einer elektronischen Nachricht mit der GültigkeitBegründung anzufechten, Wirksamkeit, und Vollstreckbarkeit der Elektronischen Unterlagen, insbesondere sofern dass die entsprechenden Elektronischen Unterlagen als Beweismittel im Rahmen von streitigen bzwgesetzlich oder anderweitig vorgeschriebene Schriftform (statue of frauds) nicht eingehalten wurde. gerichtlichen Die elektronischen Dokumente können in jedem Verfahren zwischen den Parteien eingeführt werden sollen als Geschäftsunterlagen zu Beweiszwecken vorgelegt werden, als ob sie in Papierform erstellt und die Parteien werden sich in dieser Hinsicht jederzeit in dem Sinne behandeln und behandeln lassen, dass die Elektronischen Unterlagen allen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen an Original-Geschäftsunterlagen genügenaufbewahrt worden wären. Keine Partei hat das Rechtwird aus irgendeinem Grund die Zulässigkeit eines solchen elektronischen Dokuments bestreiten. Versieht eine Partei eine elektronische Nachricht mit einem Namen oder einer sonstigen Kennung, so beabsichtigt sie damit, die Zulässigkeit solcher elektronischen Dokumente aus irgendwelchen Gründen anzufechten. Sofern eine der Parteien einer Elektronischen Unterlage einen Namen oder ein sonstiges eindeutiges Identifizierungszeichen an-oder beifügt, ersetzt das Namens- oder das sonstige Zeichen die entsprechende Unterschrift der Partei. Im Übrigen bestimmt sich der Beweisinhalt der Elektronischen Unterlagen nach den gesetzlichen BestimmungenNachricht mit ihrer dem Nachrichteninhalt zugeordneten Signatur zu unterzeichnen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase