Energie. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auszubauen, um a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft; b) die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht; c) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird; d) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz zu fördern; e) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen im Energiebereich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Marktverträglichkeit zu verstärken; f) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern; g) Meinungen zu den Entwicklungen auf den Weltenergiemärkten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer auszutauschen. (2) Zu diesen Zwecken werden die Vertragsparteien in geeigneter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden Kooperationsmaßnahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und internationalen Rahmen zu fördern: a) Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Energiepolitik und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen, b) Informationsaustausch über Lage und Trends auf dem Energiemarkt, in der Energiewirtschaft und in der Energietechnologie, c) Durchführung gemeinsamer Studien und gemeinsamer Forschung, d) Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiesektor.
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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Energie. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors Ener- giesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit in diesem Bereich auszubauen, um
a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energiesicherheit Energiesi- cherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie Son- nenenergie sowie Wasserkraft;
b) die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare erneuer- bare Energie wettbewerbsfähiger macht;
c) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite Nachfrage- seite eine rationelle Energienutzung zu erreichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung Ver- teilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;
d) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung Energieerzeu- gung und Energieeffizienz zu fördern;
e) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen Investitio- nen im Energiebereich unter Berücksichtigung der Grundsätze Grund- sätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Marktverträglichkeit zu verstärken;
f) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern;
g) Meinungen zu den Entwicklungen auf den Weltenergiemärkten Weltenergiemärk- ten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer Entwicklungs- länder auszutauschen.
(2) Zu diesen Zwecken werden die Vertragsparteien in geeigneter geeig- neter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden Kooperationsmaßnahmen Kooperationsmaß- nahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und internationalen Rahmen zu fördern:
a) Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Energiepolitik und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen,
b) Informationsaustausch über Lage und Trends auf dem EnergiemarktEner- giemarkt, in der Energiewirtschaft und in der EnergietechnologieEnergietech- nologie,
c) Durchführung gemeinsamer Studien und gemeinsamer ForschungFor- schung,
d) Ausweitung von Handel und Investitionen im Energiesektor.
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Samples: Rahmenabkommen
Energie. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung an und bemühen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeitensich, die Zusammenarbeit in diesem Bereich auszubauenim Energiebereich zu intensivieren, um
a) die Energieversorgung Energieversorgungssicherheit zu diversifizierenerhöhen, um die Energiesicherheit zu erhöhen und um neue, nachhaltige, innovative und erneuerbare Energieformen zu entwickeln, einschließlich unter anderem durch Diversifizierung der Energieversorgung und Entwicklung neuer, nachhaltiger, innovativer und erneuerbarer Energieformen, darunter Biokraftstoffe und Biomasse, Wind- und Sonnenenergie sowie Wasserkraft;, und die Entwicklung geeigneter politischer Rahmenbedingungen zu unterstützen, damit günstige Voraussetzungen für Investitionen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Energien geschaffen und diese in den einschlägigen Politikbereichen berücksichtigt werden,
b) die Entwicklung einer Politik zu unterstützen, die erneuerbare Energie wettbewerbsfähiger macht;
c) mit Beiträgen unter Beteiligung sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite eine rationelle Energienutzung zu erreichenverwirklichen, indem die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;,
c) die Anwendung international anerkannter Standards für nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr, Nichtverbreitung von Kernmaterial und Sicherungsmaßnahmen zu fördern,
d) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energieerzeugung und Energieeffizienz -nutzung zu fördern;,
e) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitionen im Energiebereich unter Berücksichtigung in diesem Bereich auf der Grundsätze der TransparenzGrundlage transparenter, der Nichtdiskriminierung dis kriminierungsfreier und der Marktverträglichkeit marktkompatibler Vorschriften zu verstärken;
f) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern;
g) Meinungen zu den Entwicklungen auf den Weltenergiemärkten einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Entwicklungsländer auszutauschen.
(2) Zu diesen Zwecken werden diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien in geeigneter Weise darauf hinarbeiten, die folgenden Kooperationsmaßnahmen insbesondere innerhalb der bestehenden regionalen und internationalen Rahmen zu fördern:
a) Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Energiepolitik und Austausch energiepolitisch relevanter Informationen,
b) Informationsaustausch über Lage und Trends auf dem Energiemarkt, in der Energiewirtschaft und in der Energietechnologie,
c) Durchführung gemeinsamer Studien Förderung von Kontakten und gemeinsamer Forschung,Forschung zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien, insbesondere durch einschlägige regionale und internationale Gremien. Unter Verweis auf Artikel 43 und die Schlussfolgerungen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannesburg stattfand, nehmen die Vertragsparteien die Notwendigkeit zur Kenntnis, sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies kann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben gerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert werden.
d(3) Ausweitung von Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Investitionen im Energiesektorder Mongolei zu schließen.
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Samples: Partnership Agreement