Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in den Preisangaben festlegen wird. (2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden. (3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung über die angebotene Änderung wird das Kreditinstitut dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von Electronic Banking geschlossen hat, oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte be- stimmte typische Leistungen in den Preisangaben einem Preisaushang festlegen wird.
(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in das mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von vereinbarte Volksbank Electronic Banking geschlossen hat, (Internetbanking) zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte
Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in den Preisangaben einem Preisaushang festlegen wird.
(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in das mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von vereinbarte Volksbank Electronic Banking geschlossen hat, zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte be- stimmte typische Leistungen in den Preisangaben einem Preisaushang festlegen wird.
(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in das mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von vereinbarte Volksbank Electronic Banking geschlossen hat, zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.
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Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in den Preisangaben einem Preisaushang festlegen wird.
(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in die mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office vereinbarte Electronic Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von Electronic Banking geschlossen hat, -Mailbox zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte be- stimmte typische Leistungen in den Preisangaben einem Preisaushang festlegen wird.
(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in das mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von Electronic Banking geschlossen hat, vereinbarte Internetbanking zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in das mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von vereinbarte HYPO NOE Electronic Banking geschlossen hat, (Internetbanking) zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in den Preisangaben einem Preisaushang festlegen wird.
(2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Zahlungs- Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden.
(3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die sind nur mit Zustimmung des Kunden gilt als erteiltmöglich, wobei solche Änderungen, wenn beim nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Mitteilung Verständigung über die angebotene Änderung wird kann das Kreditinstitut in das mit dem Kunden in sein Schließfach in Spängler Online (in seine Infobox in Spängler Office Banking) zustellen, sofern der Kunde eine Vereinbarung zur Nutzung von vereinbarte Volksbank Electronic Banking geschlossen hat, (Internetbanking) zustellen oder sonst auf eine andere, mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten.
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