Entgeltabrechnung Musterklauseln

Entgeltabrechnung. (1) Die Bank bestimmt die entgeltpflichtigen Posten gemäß Anlage VI und ordnet jeden der Posten dem Teilnehmer zu, von dem dieser entgeltpflichtige Posten stammt.
Entgeltabrechnung. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen zwischen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern und Unternehmen wird der Netzbetreiber sämtlichen bei ihm derzeit und künftig angeschlossenen Unternehmen zuvor mit den kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern ausgehandelte Entgeltangebote unterbreiten, um die Kreditwirtschaft dabei zu unterstützen, dass bei den von den Netzbetrei- bern angeschlossenen Unternehmen inländische girocard-Transaktionen mit von Zahlungsdienstleistern ausgegebenen Debitkarten an ihren Terminals nur mit Entgeltvereinbarung abgewickelt werden. Soweit die Unternehmen über die Ver- mittlung eines Dritten am Netzbetrieb teilnehmen, wird der Netzbetreiber den Dritten verpflichten, die Kreditwirtschaft in gleicher Weise zu unterstützen. In die Vereinbarung individueller Entgelte können die kartenausgebenden Zah- lungsdienstleister auch andere Personen (als die Netzbetreiber) einbeziehen. Bei der Einbeziehung der Netzbetreiber oder anderer Personen sind die kartenausge- benden Zahlungsdienstleister nicht an eine bestimmte vertragsrechtliche Ausge- staltung gebunden. Die Kreditwirtschaft wird alle technisch-organisatorisch mög- lichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um alle am girocard- System teilnehmenden Zahlungsdienstleister (kartenausgebende Zahlungsdienst- leister) darin zu unterstützen, mit den Unternehmen individuelle Entgeltvereinba- rungen unter Einhaltung der Anforderungen des Technischen Anhangs zu schlie- ßen. Lehnt ein Unternehmen die durch den Netzbetreiber unterbreiteten Entgeltange- bote ganz oder teilweise im Hinblick auf einzelne kartenausgebende Zahlungs- dienstleister ab, weist der Netzbetreiber das Unternehmen darauf hin, dass für eine Teilnahme am girocard-System das Bestehen individueller Entgeltabreden mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern erforderlich ist und lässt sich durch eine Erklärung des Unternehmens nachweisen, dass anderweitige Entgelt- vereinbarungen vorliegen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig er- bracht ist, wird der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeig- nete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa der Hinweis an den Kar- teninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltab- rede(n). Wenn der Nachweis erbracht wurde, kann der Netzbetreiber die techni- sche Abw...
Entgeltabrechnung. (§ 4 Abs. 3 Nr. 3.2) a) Personalstammdaten erfassen und pflegen b) erforderliche Prozessdaten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten c) Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung geltender steuer-, sozial- und tarifrechtlicher Bestimmungen ermitteln d) notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen erstellen
Entgeltabrechnung a) Entgeltabrechnung einschließlich Zusatzleistungen und damit zusammen- hängende Arbeiten

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.