Entgeltlichkeit von Präsentationen. Alle Leistungen des Grafik-Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Grafik-Designer ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzu- legen. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsin- halt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Um- fang zu vergeben. Die Höhe des Präsenta- tionsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur ei- nen erheblich reduzierten Auftrag an den Grafik-Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Grafik-Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit gemäß Punkt 10 und 11.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. 4.1. Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nö- tige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Hälfte des Gestaltungs- honorars nach den Honorarrichtlinien. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentati- onsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsen- tation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. • 1. Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung des Entgeltes nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
• 2. Alle Leistungen des Werbearchitekten erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Dem Werbearchitekt ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung des Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblichen reduzierten Auftrag an den Werbegestalter oder einen Präsentationsmitbewerber, steht dem Werbegestalter das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstel- len (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsin- halt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt (Arbeitszeit mal dem entsprechenden Stundensatz)
Entgeltlichkeit von Präsentationen. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsen- tation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlich- keit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. In besonderen Fällen kann Plutonika dem/r Auftraggeber/in eine Rücktrittsoption mit einer vorab vereinbarten Pauschalent- schädigung für die Präsentationsleistung anbieten. Siehe Artikel „Rücktrittsrecht“. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. 1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet (Höhe des Entgeld nach Vereinbarung).
2. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt. Allgemeine Geschäfts- bedingungen (AGB) bilden darrauf hin somit die Allgemeine Grundlagen der künftigen Zusammenarbeit mit rh design.
Entgeltlichkeit von Präsentationen a) Alle Leistungen von prausedesign erfolgen gegen Entgelt; lediglich die zur Anbotslegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
b) Die Einladung des Kunden, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungs- inhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbarbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
c) Vergibt ein Kunde oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an prausedesign oder einen Präsentationsmitbewerber, steht prausedesign das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationsentgelts zu.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. 4.1. Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die im Angebot des jeweiligen Service Pakets definierten Leistungen erfolgen kostenlos.
4.2. Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. 8.1 Die Einladung des Vertragpartners, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auf- trag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlich- keit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Verein- barung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
8.2 Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
8.3 Das vereinbarte, angemessene Entgelt steht collectiv zu, auch wenn collectiv nach erfolgter Präsentation keinen Auftrag erhält (Abschlagshonorar). Sollte collectiv nach Teilnahme an der Präsentation einen Auftrag erhalten, werden collectiv und der Vertragspartner im Einzelfall ver- einbaren, ob das für die Teilnahme an der Präsentation vereinbarte, angemessene Entgelt auf- grund der Erteilung eines Auftrags durch den Vertragspartner entfallen kann. Das Präsentations- entgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
8.4 Von collectiv bei Präsentationen übergebene Unterlagen bleiben im Eigentum von collectiv. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Präsentationsunterlagen selbst zu verwerten oder zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, wenn collectiv nicht ausdrücklich schriftlich die Zustimmung erteilt hat.
Entgeltlichkeit von Präsentationen. 4.1. Alle Leistungen von ARTINA erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Angebotslegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an ARTINA, steht ARTINA eine im Vorhinein festgelegte Abschlagssumme zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt (Abschlagssumme) beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.