Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. Z 43 (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern.
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Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. Z 43 (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für DauerleistungenLeistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern.
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Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. Z 43 45. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungsgebühren, etc.), ) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex Verbraucherpreisindex, etc.) nach billigem Ermessen und unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen des Kreditinstituts sowie des Kunden ändern.
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Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. Z 43 43. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungengeschuldete Leistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern.
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Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. Z 43 43. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungenüber einen längeren Zeitraum anhaltend erbrachte LeistungenDauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungs-gebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern.
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Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern. Z 43 43. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungenüber einen längeren Zeitraum anhaltend erbrachte Leistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren Kontoführungs-gebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern.
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