Entlastung. (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
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Entlastung. (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist.
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