Entlastung. Die Verwaltungsgesellschaft wird in folgenden Fällen gegen eine Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat stimmen, zum Beispiel: • Bei erheblichen Zweifeln an den Leistungen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates z.B. bei wiederholt schlechten Geschäftsverlauf im Branchenvergleich • Bei juristisch relevanten Fehlverhalten des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates
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