Entschädigungspflicht Musterklauseln

Entschädigungspflicht. Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Versicherers ist, dass dem Versicherungsnehmer das schriftliche Eingeständnis der fahrlässigen Handlungsweise seitens der Vertrauensperson nebst Anerkenntnis der Schadenersatzpflicht der Höhe nach oder ein rechtskräftiges Urteil gegen sie wegen und in Höhe des Schadenersatzanspruches vorliegt.
Entschädigungspflicht. Der Verkäufer wird den Käufer und seine verbundenen Unternehmen sowie seine und ihre Führungskräfte, Geschäftsführer, Gesellschafter, Vertreter, Bevollmächtigten und Mitarbeiter für alle gemeinsamen oder getrennten Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Strafen, Urteile, Festsetzungen, Verluste und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsgebühren), die sich aus oder in Verbindung mit einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers ergeben, entschädigen, dagegen verteidigen und hierfür schadlos halten, wie unter anderem (i) seine Lieferung der Waren, (ii) die Verletzung einer im Vertrag enthaltenen Zusicherung, Gewährleistung, Versicherung oder Vereinbarung durch den Verkäufer, (iii) Fahrlässigkeit, Leichtsinnigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Verkäufers und/oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder verbundenen Unternehmen. Der Käufer muss den Verkäufer schriftlich über jeden solchen Anspruch informieren und wird auf Kosten des Verkäufers jede Unterstützung bereitstellen, die vernünftigerweise zur Verteidigung der Klage oder des Verfahrens erforderlich ist. Wird befunden, dass die Waren oder ein Bestandteil davon die Rechte des geistigen Eigentums eines Dritten verletzen, und ihr Gebrauch untersagt wird, wird der Verkäufer nach seiner Xxxx und auf eigene Kosten und zusätzlich zu seiner Verpflichtung zur Verteidigung, Entschädigung und Schadloshaltung: (a) dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern das Recht zum weiteren Gebrauch der Waren sichern, (b) sie durch ein im Wesentlichen gleichwertiges, nicht rechtsverletzendes Produkt ersetzen, das für den Käufer akzeptabel ist, oder (c) sie so verändern, dass sie nicht rechtsverletzend sind und im Wesentlichen eine gleichwertige Leistung aufweisen, die für den Käufer akzeptabel ist. Sollten (a), (b) oder (c) nicht erfolgen, behält sich der Käufer seine Rechte nach dem Gesetz und aus dem Vertrag vor und kann nach seiner Xxxx die verletzenden Waren auf Kosten des Verkäufers an den Verkäufer zurückgeben und der Verkäufer muss dem Käufer unverzüglich den Kaufpreis erstatten.
Entschädigungspflicht. Der Dienstleister wird den Käufer und seine verbundenen Unternehmen sowie seine und ihre Führungskräfte, Geschäftsführer, Gesellschafter, Vertreter, Bevollmächtigten und Mitarbeiter für alle gemeinsamen oder getrennten Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schäden, Strafen, Urteile, Festsetzungen, Verluste und Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsgebühren), die sich aus oder in Verbindung mit einer Handlung oder Unterlassung des Dienstleisters oder seiner Unterauftragnehmer ergeben, entschädigen, dagegen verteidigen und hierfür schadlos halten, wie unter anderem (i) Erbringung der Dienstleistungen durch den Dienstleister oder seine Unterauftragnehmer, (ii) die Verletzung einer im Vertrag enthaltenen Zusicherung, Gewährleistung, Versicherung oder Vereinbarung durch den Dienstleister oder seine Unterauftragnehmer, (iii) eine nicht strenge Einhaltung der Sicherheitsverfahren und -abläufe durch den Dienstleister oder seine Mitarbeiter, Vertreter, Unterauftragnehmer oder verbundenen Unternehmen und/oder (iv) Fahrlässigkeit, Leichtsinnigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Dienstleisters und/oder seiner Mitarbeiter, Vertreter, Unterauftragnehmer oder verbundenen Unternehmen. Der Käufer muss den Dienstleister schriftlich über jeden solchen Anspruch informieren und wird auf Kosten des Dienstleisters jede Unterstützung bereitstellen, die vernünftigerweise zur Verteidigung der Klage oder des Verfahrens erforderlich ist.
Entschädigungspflicht. Die Entschädigungspflicht des Arbeitnehmers entsteht bei: a. verschuldeter Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, wobei folgende Toleranzfristen gelten: 1. 10 Tage bei erstmals in die Schweiz einreisenden ausländischen Arbeitnehmern; 2. 5 Tage bei allen übrigen in die Schweiz einreisenden Arbeitneh- mern; b. verschuldeter Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, wobei eine Toleranzfrist von zwei Tagen gilt; c. verschuldeter Nichteinhaltung der einzelarbeitsvertraglichen Vereinba- rung bezüglich Feriendauer und Ferienbezug, wobei eine Toleranzfrist von zwei Tagen gilt.
Entschädigungspflicht. 1 Die Entschädigung für Privatfahrten mit persönlich zugeteilten Fahrzeu- gen beträgt pro Kilometer 45 Rappen. Für die privaten Fahrten ist zudem auf eigene Kosten eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen. 2 Die Entschädigung für Privatfahrten mit Poolfahrzeugen beträgt pro Kilometer 60 Rappen. Die Kosten für Schäden auf privaten Fahrten sowie allfällige Selbstbehalte bei Beanspruchung der vom Kanton abgeschlosse- nen Haftpflichtversicherung hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeug- führerin voll zu übernehmen. 1) Kapitel 2.4. §§ 167bis-167sexies eingefügt am 12. Xxxx 2007. 167sexies. Fahrtenkontrolle und Meldepflicht 1 Private und dienstliche Fahrten sind für jedes Fahrzeug in einem Fahrten- kontrollheft aufzuführen.
Entschädigungspflicht. Alle Aufnahmen zum theatereigenen Gebrauch sind nicht vergütungspflichtig.

Related to Entschädigungspflicht

  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.