Rechte des geistigen Eigentums Musterklauseln

Rechte des geistigen Eigentums. “ oder „IP-Rechte“ sind alle Rechte nach Gewohnheitsrecht und gesetzlichen Vorschriften (unabhängig davon, ob sie eingetragen oder nicht eingetragen sind oder aufgezeichnet oder nicht aufgezeichnet sind, unabhängig von der Methode), die sich aus diesen Rechten ergeben oder mit ihnen verbunden sind: (a) Patente und Patentanmeldungen, Erfindungen, Geschmacksmuster, Entdeckungen, Geschäftsmethoden und Verfahren; (b) Urheberrechte und Urheberrechtsregistrierungen sowie „moralische“ Rechte; (c) der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und vertraulichen Informationen; (d) andere Inhaberrechte in Bezug auf immaterielles Eigentum; (e) Marken, Handelsnamen und Dienstleistungsmarken; (f) Name, Bild, Stimme, Foto oder Unterschrift einer Person, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Öffentlichkeitsrechte; (g) analoge Rechte zu den oben genannten; und (h) Teilungen, Fortsetzungen, Fortsetzungen in Teilen, Erneuerungen, Neuausgaben und Erweiterungen des Vorgenannten (soweit zutreffend).
Rechte des geistigen Eigentums. Zur Erleichterung der industriellen Kooperation gewähren und gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in den für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen GNSS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards gemäß dem "Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)" der WTO, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.
Rechte des geistigen Eigentums. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geographischer Bezeichnungen, in Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sind, zu schützen und durchzusetzen. (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung jeglicher Form des Missbrauchs von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, sowie bei der Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie zusammen. Sie kommen überein, dies durch eine Zusammenarbeit im Zollwesen und andere geeignete Formen der Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, einschließlich durch Errichtung und Stärkung von Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte und durch die Intensivierung der Zusammenarbeit hinsichtlich geeigneter Mittel zur Erleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben der jeweils anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, unter Berücksichtigung der internationalen Vorschriften, Vorgehensweisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihrer jeweiligen Kapazitäten.
Rechte des geistigen Eigentums. 1. Soweit der bestimmungsgemäße Gebrauch der Leistungen die Nutzung von geistigen Eigentumsrechten des Lieferanten – einschließlich aller Urheber- , Kennzeichen- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gleich welcher Art – erfordert, erhält der Kunde an diesen geistigen Eigentumsrechten im erforderlichen Umfang ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes, an verbundene Unternehmen übertragbares Nutzungsrecht. Soweit die Einräumung nicht gesondert schriftlich bestätigt wird, gilt das vorgenannte Nutzungsrecht als mit Abschluss der Abnahme (Ziffern 3.7 und 3.8) oder – falls nach der Vereinbarung der Parteien keine Abnahme stattzufinden hat – als mit der Anlieferung stillschweigend erteilt. 2. Der bestimmungsgemäße Gebrauch umfasst alle Handlungen, die der Integration der Leistungen in Anlagen, Maschinen, technische Infrastruktur und / oder Einrichtungen des Kunden und / oder zur Herstellung von Kompatibilität mit Anlagen, Maschinen, technischer Infrastruktur und / oder Einrichtungen des Kunden dienen. Soweit erforderlich ist der Kunde in diesen Fällen berechtigt, Anpassungen, Modifikationen und Bearbeitungen an den geistigen Eigentumsrechten des Lieferanten vorzunehmen. Diese Anpassungen, Modifikationen und Bearbeitungen sind Eigentum des Kunden. 3. Ideen, Erfindungen, Anwendungsmöglichkeiten und / oder geistiges Eigentum, die im Zuge der Auslieferung (Ziffern 3 und 4) oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch (Ziffern 12.1 und 12.2) entstehen, stehen ausschließlich dem Kunden zu. Dies betrifft sowohl das Recht zur kommerziellen Nutzung als auch die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte. Lieferant verpflichtet sich, eine kommerzielle Nutzung der vorgenannten Ideen, Erfindungen, Anwendungsmöglichkeiten und / oder geistigen Eigentumsrechte sowie die Anmeldung diesbezüglicher Schutzrechte zu unterlassen.
Rechte des geistigen Eigentums. Das Abkommen sollte das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) ergänzen und auf ihm aufbauen, wobei das Ziel darin besteht, ein angemessenes und wirksames Schutz– und Durchsetzungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) sicherzustellen. In dem die Rechte des geistigen Eigentums betreffenden Kapitel sollten beispielsweise Themen behandelt werden wie Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, Muster, Patente, Sortenschutz, nicht offengelegte Informationen einschließlich Geschäftsgeheimnissen, geografische Angaben und bessere Durchsetzung. Mit dem Abkommen sollte nach Möglichkeit die Wirksamkeit der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verbessert werden, unter anderem im digitalen Umfeld und an der Grenze (auch bei Ausfuhren). Mit dem Abkommen sollten geeignete Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien eingerichtet werden, um die Durchführung des Kapitels über die Rechte des geistigen Eigentums zu unterstützen; außerdem sollte ein regelmäßiger Dialog über die Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, um den Informationsaustausch über die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Rechtsetzung zu fördern, ebenso wie den Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung sowie Konsultationen im Zusammenhang mit Drittländern.
Rechte des geistigen Eigentums. Alle Daten, Spezifikationen, Zeichnungen und technischen Dokumente so- wie alle weiteren Informationen, die vom KÄUFER zur Verfügung gestellt oder bezahlt wurden, bleiben das alleinige geistige Eigentum des KÄU- FERS und dürfen vom LIEFERANTEN nur für Zwecke verwendet werden, die der Erfüllung des KAUFVERTRAGES dienen. Falls von den PARTEIEN keine separate Softwarelizenz vereinbart wurde, gewährt der LIEFERANT dem KÄUFER und/oder einem vom KÄUFER bezeichneten Dritten eine weltweite, gebührenfreie, unwiderrufliche, unbefristete, nichtausschließ- liche, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz, die in den PRODUKTEN und/oder DIENSTLEISTUNGEN enthaltene Software in jeglichen Medien uneingeschränkt zu verwenden, zu verteilen, zu vervielfältigen, zu kopie- ren, anzupassen, weiterzuentwickeln und zu modifizieren. Der LIEFERANT ist für die Beschaffung von Lizenzen für in den PRODUKTEN und/oder DIENSTLEISTUNGEN enthaltene Drittsoftware entsprechend den vorste- henden Ausführungen auf eigene Kosten verantwortlich. Der LIEFERANT gewährt dem KÄUFER eine uneingeschränkte, weltweite, gebührenfreie, unwiderrufliche, unbefristete, nichtausschließliche und un- terlizenzierbare Lizenz für die Verwendung, Vervielfältigung, Modifizierung und Integration der Materialien des LIEFERANTEN, wie z. B. Handbücher, Anleitungen, Zeichnungen, Text, visuellen Designs und Darstellungen, in die Materialien des KÄUFERS. Der LIEFERANT ist nicht zur Verwendung der Marken oder einem sonsti- gen Verweis auf Marken des KÄUFERS berechtigt. Der LIEFERANT gewährleistet, dass die PRODUKTE keine Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte, Musterrechte oder sonstigen Rechte des geistigen Eigentums Dritter verletzen. Im Fall einer Rechtsverletzung muss der LIEFERANT den KÄUFER für alle Folgen jeglicher Verletzungen von Patentrechten, Markenrechten, Musterrechten oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums, die sich aus der Fertigung, der Verarbeitung, der Verwendung oder dem Verkauf der PRODUKTE ergeben, nach dem Ermessen des KÄUFERS freistellen und/oder für PRODUKTE sorgen, die keine Rechte verletzen. Diese Verpflichtung zur Freistellung bleibt nach der Beendigung des KAUFVERTRAGES weiterhin bestehen.
Rechte des geistigen Eigentums. A b s c h n i t t 1
Rechte des geistigen Eigentums. 12.1. Der Kaufgegenstand kann durch die Schutzmarken und durch die speziellen Kennzeichnungen (Logo) von KINEX BEARINGS oder von KINEX BEARINGS kontrollierten Personen geschützt werden, wobei der Distributor ist berechtigt diese Schutzmarken und Kennzeichnungen unter den nachstehenden Bedingungen verwenden. 12.2. Der Distributor kann die Schutzmarken des KINEX BEARINGS ausschließlich nur zur Kennzeichnung von Gütern des KINEX BEARINGS benutzen, einschließlich ihrer Verwendung zum Verkauf dieser Waren, ausschließlich mit Symbol ®. 12.3. Der Distributor verpflichtet sich, dass er die Schutzmarken und die Kennzeichnungen benutzen wird nur: 12.3.1. im Einklang mit den Handelsbräuchen und mit guten Sitten des Wettbewerbs, 12.3.2. in der Weise, die die Stellung und Bedeutung dieser Schutzmarken oder der speziellen Kennzeichnungen im Zusammenhang mit KINEX BEARINGS in den betreffenden Wirtschaftskreisen und in der Zivilgesellschaft konsolidieren. 12.3.3. zur weiteren Unterbringung des Kaufgegenstandes auf den Markt und seiner gewöhnlichen Propagation, 12.3.4. in Grafik- und Farbdesign, welches im von KINEX BEARINGS oder von KINEX BEARINGS beauftragten Person gelieferten Grafikhandbuch festgestellt wird. 12.4. Der Distributor ist bei der Verwendung der Schutzmarke verpflichtet: 12.4.1. Die Schutzmarke oder Kennzeichnungen nur in einer Weise verwenden, damit während ihrer Verwendung: a) keine Verächtlichmachung der Schutzmarke oder Kennzeichnungen auftreten, insbesondere durch: • das Anbringen der Schutzmarke oder Kennzeichnungen auf solchen Stellen oder solcherweise, welche zu jeder auch indirekten Gefahr ihrer Schädigung, Lächerlichkeit, oder Verringerung der soziale Respekt führen. • die Verwendung der Schutzmarke oder Kennzeichnungen in einer Weise (z. B. in der Werbung), welche durch ihren Inhalt oder Durchführungsweise aus üblichem ethischen Standard der Werbung ausweichen würde. • jeden weiteren Umgang mit der Schutzmarke oder mit Kennzeichnung, die ungünstige Bewertung der Schutzmarke oder Kennzeichnung in den Augen von Laien oder Fachpublikum verursacht könnte. b) nicht zur Verwendung der Schutzmarke oder Kennzeichnungen in einer veränderten oder unvollständigen grafischen Form kommt, vor allem ist er verpflichtet gesamter Vereinfachung ihrer grafischen Form oder ihrer einzelnen Elemente vermeiden, gegenseitiger Proportionen der einzelnen Elemente oder unterschiedlichen Farben und auch der zusätzlichen Korrektur der Schutzmarke oder Kennzeichnungen (z. B. ...
Rechte des geistigen Eigentums. 5.1 Sie erkennen an, dass alle Rechte des geistigen Eigentums an der App, den Dokumenten und der Technologie an jedem Ort der Welt uns oder unseren Lizenzgebern gehören, dass Ihnen die Rechte an der App lizenziert (nicht verkauft) werden, und dass Sie keine anderen Rechte an oder in Verbindung mit der App, den Dokumenten oder der Technologie haben als das Recht, die App, Dokumente oder Technologie in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses EULA zu nutzen. 5.2 Sie erkennen an, dass Sie nicht das Recht haben, auf die App in der Quellcodeform zuzugreifen.
Rechte des geistigen Eigentums. Der Verkäufer (oder Hempel A/S) ist und bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte im Zusammenhang mit den Produkten und/oder Dienstleistungen, einschließlich Know-how, Patenten, Patentanmeldungen, Erfindungen, Marken, technischen Informationen, Dokumentationen, Daten sowie aller damit verbundenen Urheberrechte. Der Käufer erwirbt keine Rechte an geistigen Eigentumsrechten oder anderen Lieferungen, die speziell vom Verkäufer zur Erfüllung des Vertrages entwickelt wurden; diese Rechte bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers (oder von Hempel A/S).