Entstörungszeitraum Musterklauseln

Entstörungszeitraum. Der Leistungsgeber gewährleistet, daß er unverzüglich nach einer Störungsmeldung mit der Entstörung beginnt. Sofern der Leistungsgeber mit der Entstörung später als zwei Stunden nach Eingang der Störungsmeldung beginnt, hat er dem Leistungsnehmer darzulegen, warum er nicht früher mit der Entstörung begonnen hat; die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass mit der Regelung dieses Satzes kein Präjudiz für die Frage geschaffen wurde, ob der Leistungsgeber unverzüglich mit der Entstörung begonnen hat. Der Leistungsgeber gewährleistet ferner für die nach diesem Term Sheet zur Verfügung gestellten Glasfasersysteme nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Entstörung spätestens innerhalb von 24 Stunden.