Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen: a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be- treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein ver- schlossenes Behältnis (z. B. Spind in Fitnesscenter) gestohlen werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Um die Entschädi- gung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Fahr- zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter unbe- fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten mit der Be- treuung Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiterHotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs Fahrzeugs, • seiner mitversicherten Teile Fahrzeugteile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxxz.B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich an- lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt herbei- geführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs Fahr- zeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein ver- schlossenes verschlossenes Behältnis (z. z.B. Spind in FitnesscenterFitnesscen- ter) gestohlen werden. Wir ersetzen auch die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der UmcodierungUmcodie- rung. Die maximale Entschädigung beträgt 1.000 Euro. Um die Entschädi- gung Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Fahr- zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter unbe- fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten mit der Be- treuung Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiterHotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxxz.B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich an- lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt herbei- geführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs • Fahr- zeugs geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein ver- schlossenes verschlossenes Behältnis (z. z.B. Spind in FitnesscenterFitnesscen- ter) gestohlen werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch Aus- tausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der UmcodierungUmco- dierung. Die maximale Entschädigung beträgt 1.000 EUR. Um die Entschädi- gung Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Fahr- zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter unbe- fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten mit der Be- treuung Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiterHotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxxz.B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich an- lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt herbei- geführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs Fahr- zeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein ver- schlossenes verschlossenes Behältnis (z. z.B. Spind in FitnesscenterFitnesscen- ter) gestohlen werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch Aus- tausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der UmcodierungUmco- dierung. Die maximale Entschädigung beträgt 1.000 EUR. Um die Entschädi- gung Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Fahr- zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter unbe- fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten mit der Be- treuung Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. zum Beispiel Werkstatt- oder Hotelmitar- beiterHotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis Nähe- verhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen zum Beispiel des- sen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxxz.B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich an- lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden. Beispiel: herbei- geführt werden (z.B. Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug). Versichert ist, wenn Werden Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume Ihre Wohn- oder in ein ver- schlossenes Behältnis (z. B. Spind in Fitnesscenter) gestohlen werden. Wir Geschäftsräume gestoh- len, ersetzen wir auch die nachgewiesenen Kosten für den Austausch Aus- tausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der UmcodierungUmco- dierung bis zu 1.000 Euro. Um die Entschädi- gung Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Fahr- zeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter unbe- fugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten Verfü- gungsberechtigten mit der Be- treuung Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiterHotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxxz.B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich an- lässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt herbei- geführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Werden Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume Ihre Wohn- oder in ein ver- schlossenes Behältnis (z. B. Spind in Fitnesscenter) gestohlen werden. Geschäftsräume gestoh- len, gilt: Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch Aus- tausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der UmcodierungUmco- dierung. Die maximale Entschädigung beträgt 1.000 EUR. Um die Entschädi- gung Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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Entwendung. Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Be- treuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitar- beiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem ei- nem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist. Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung • des Fahrzeugs • seiner mitversicherten Teile oder • sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug. Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs • geraubt oder • durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein ver- schlossenes Behältnis (z. B. Spind in Fitnesscenter) gestohlen werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Die maximale Ent- schädigung beträgt 1.000 EUR. Um die Entschädi- gung Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
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