Common use of Entwendung Clause in Contracts

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein unbefugter Gebrauch ist es, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: rhein-neckar.stadtmobil.de, media.bgv.de, www.emil-kl.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die EntwendungEntwendung des Fahrzeugs oder seiner mitver- sicherten Teile, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esGe- brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Reparateur, HotelangestellterHo- telangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Hinweis: Beachten Sie auch die Regelungen gemäß Abschnitt A.2.1 und Anhang 0. A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen Ein- geschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen gewor- fen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten Na- turgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: www.vbed.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem im eigenen Interesse, zur Veräußerung Veräu- ßerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt beauLragt wird (z. B. zum Beispiel Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung LuLbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen zu- rückzuführen sind.

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Samples: www.bwk-online.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esGe- brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, HotelangestellterHo- telangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen Lawine auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen La- winen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen Ein- geschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten Naturge- walten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen zurück zuführen sind.

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Samples: www.insurancestation.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt be- rechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Über- schwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen zurück- zuführen sind.

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Samples: www.kazenmaier.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Raub Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esGe- brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, HotelangestellterHo- telangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Xxxxx, Hagel, Xxxxxxxxxxxx, Blitzschlag, Überschwemmung A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, BlitzschlagSchnee- lawine, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke Wind- stärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werdenwer- den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: deckungskarten.eu

Entwendung. A.2.2.2 B.2.3 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Raub Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Auf die Verpflichtung zum Einbau und zur Einschaltung eines GPS Fahrzeug-Standortbestimmungssystem gemäß Teil II §3 Nr. 3 sowie zur Überlassung aufgezeichneter Standortdaten gemäß Teil II §4 Nr. 3.1 Abs. 2 wird hingewiesen. Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung B.2.4 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten Zusammenstoh mit Tieren B.2.5 Versichert ist der Zusammenstoß des Fahrers zurückzuführen sindin Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.

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Samples: www.germanu.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl Dieb- stahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Unbe- fugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten Verfügungsberec h- tigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. ReparateurRepara- teur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtig- ten steht (z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder HaushaltsangehörigeHaushaltsange- hörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Überschwemmung, Muren oder Lawinen auf das Fahrzeug. Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte wetter- bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen Eingeschlos- sen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: rauch-versicherungen.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl Dieb- stahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, HotelangestellterHotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfü- gungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- Fami- lien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, HagelHa- gel, BlitzschlagSchneelawine, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung Luftbe- wegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers Fah- rers zurückzuführen sind.

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Samples: www.innofima.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl Dieb- stahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Reparateur, HotelangestellterHotelangestell- ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsbe- rechtigten steht (z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, HagelHa- gel, Blitzschlag, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens min- destens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Naturgewal- ten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: www.helvetia.com

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem Ge- brauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt berech- tigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbe- sondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Schneelawinen oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: www.insurancestation.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug Fahr- zeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Nicht als unbefugter Gebrauch ist esgilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem Außer- dem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungs- berechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Blitzschlag oder Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke Wind- stärke 8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- geschlossen Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: www.insurancestation.de