Common use of Entwendung Clause in Contracts

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- stahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf- grund räuberischer Erpressung. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interes- se, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über- lassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Fami- lien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- dung - des Fahrzeugs - seiner mitversicherten Teile oder - sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschä- den, die anlässlich der Entwendung oder des Entwen- dungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Aufschlitzen der Sitze, Tritte gegen das Fahrzeug). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahr- zeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 gemäß der Beaufort-Skala. Ein- geschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- den, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlos- sen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Versichert sind weiterhin Schäden an Pkw und Krafträdern durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- o- der Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen (auch in Verbindung mit Baumgruppen). Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: www.schilling-wendt.de, sachtarif24.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- stahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf- grund räuberischer Erpressung. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interes- se, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über- lassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparateur, Hotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Fami- lien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- dung - des Fahrzeugs - seiner mitversicherten Teile oder - sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschä- den, die anlässlich der Entwendung oder des Entwen- dungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Aufschlitzen der Sitze, Tritte gegen das Fahrzeug). A.2.2.3 Versichert ist Bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs (nicht aus dem Kraftfahrzeug) oder durch Raub übernehmen wir die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahr- zeugKosten des Schlüs- sel- und Schlossersatzes. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 gemäß der Beaufort-Skala. Ein- geschlossen sind Schäden, Weitere Voraussetzung für die dadurch verursacht wer- denKostenübernahme durch uns ist, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf Sie den Diebstahl oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlos- sen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Versichert sind weiterhin Schäden an Pkw und Krafträdern durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- o- Raub bei der Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen (auch in Verbindung mit Baumgruppen). Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sindPolizei anzeigen.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- stahl Diebstahl, Raub und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf- grund räuberischer ErpressungUnterschlagung. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch (in seinem eigenen Interes- seInteresse), nicht zur Veräußerung oder unter Eigen- tumsvorbehalt überlassen wird. Bei vereinbarter Vollkasko Premium Versicherung ist Unterschlagung versichert, wenn dem Täter das Fahr- zeug im eigenen Interesse, zur nicht gewerbsmäßigen Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über- lassen überlas- sen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondereinsbe- sondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.z. B. Reparateur, Hotelange- stellterHotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis Nähe- verhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten steht (z.z. B. dessen Arbeitnehmer, Fami- lien- Familien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- dung - des Fahrzeugs - seiner mitversicherten Teile oder - sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschä- den, die anlässlich der Entwendung oder des Entwen- dungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Aufschlitzen der Sitze, Tritte gegen das FahrzeugHaushaltsange- hörige). A.2.2.3 Versichert Bei Pkw mit vereinbartem Basisschutz ist die unmittelbare unmittel- bare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag Blitzschlag, Über- schwemmung oder Überschwemmung Lawinen auf das Fahr- zeugFahrzeug versi- chert. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung Luftbewe- gung von mindestens Windstärke 8 gemäß der Beaufort-Skala8. Ein- geschlossen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- denwerden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände Gegenstän- de auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlos- sen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Versichert sind weiterhin Schäden an Pkw und Krafträdern durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- o- der Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen (auch in Verbindung mit Baumgruppen). Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fah- rers zurückzuführen sind. Bei Pkw mit vereinbartem Komfortschutz und allen anderen Fahrzeugarten ist zusätzlich die unmittelbare Einwirkung von Murgang auf das Fahrzeug versichert. Murgang ist ein Strom aus Schlamm und Gesteinen im Gebirge. Eingeschlossen sind Schäden, die da- durch verursacht werden, dass durch diese Naturge- walt Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug ge- worfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalt veranlasstes Verhal- ten des Fahrers zurückzuführen sind.

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Samples: www.insurancestation.de

Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Dieb- stahl Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf- grund räuberischer ErpressungRaub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eigenen Interes- seInte- resse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt über- lassen Eigentumsvorbe- halt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchenge- brauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondereinsbe- sondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.z. B. Reparateur, Hotelange- stellterHotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis Nähe- verhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten steht (z.z. B. dessen Arbeitnehmer, Fami- lien- Familien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwen- dung - des Fahrzeugs - seiner mitversicherten Teile oder - sonstigen Fahrzeuginhalts (z. X. Xxxxxx, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschä- den, die anlässlich der Entwendung oder des Entwen- dungsversuchs herbeigeführt werden (z. B. Aufschlitzen der Sitze, Tritte gegen das FahrzeugHaushaltsange- hörige). A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahr- zeugFahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung Luftbe- wegung von mindestens Windstärke 8 gemäß der Beaufort-Skala8. Ein- geschlossen Eingeschlos- sen sind Schäden, die dadurch verursacht wer- denwerden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen bewegte Gegenstän- de das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlos- sen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Versichert sind weiterhin Schäden an Pkw und Krafträdern durch unmittelbare Einwirkung von Lawinen oder Muren. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- o- der Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen (auch in Verbindung mit Baumgruppen)beschädigen. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes veran- lasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindli- chen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. X. Xxx, Wildschwein) oder mit Hausschweinen, Katzen, Pferden, Rentieren, Rindern, Schafen, Wölfen oder Ziegen.

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Samples: www.xxv24.de