Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige- nen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen- tumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe- rechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges be- auftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
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Samples: KFZ Versicherung
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige- nen eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe- rechtigten Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges be- auftragt Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
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Samples: KFZ Versicherung
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Die Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht we- der zum Gebrauch in seinem eige- nen eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder noch unter Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe- rechtigten Verfügungsberechtigten mit der Betreuung Be- treuung des Fahrzeuges be- auftragt Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Reparateur, HotelangestellterWerkstatt- oder Hotelmitarbei- ter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. z.B. dessen ArbeitnehmerArbeit- nehmer, Familien- oder Familie- und Haushaltsangehörige).
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Samples: Versicherungsbedingungen
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige- nen eigenen Interesse, nicht zur Veräußerung oder nicht unter Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe- rechtigten Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges be- auftragt Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Reparateur, HotelangestellterHotelange- stellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Entwendung. A.2.2.2 Versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem eige- nen im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsbe- rechtigten Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeuges be- auftragt Fahrzeugs beauftragt wird (z. z.B. Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfü- gungsberechtigten Verfügungsberechtigten steht (z. z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
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Samples: Kraftfahrtversicherung