Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG Musterklauseln

Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertrag- lichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienst- leistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – so- weit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehr- lich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushalts- kunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht dem Lieferanten ein außerordentli- ches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke werden die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, der VBE den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die VBE wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. 12.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiter-
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, den SWBAD den Abschluss einer vertragli- chen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienst- leistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die SWBAD wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushalts- kunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht den SWBAD ein außerordentliches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Ka- lendermonaten zum Monatsende zu.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, SWG den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzutei- len. SWG wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemes- senes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch von Erdgas und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht dem Lieferanten ein außerordentliches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. 8.1 Sie sind verpflichtet, der SWÖ den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die SWÖ wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, GENO Energie den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. GENO Energie wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt er- möglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht GENO Energie ein außerordentliches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Ka- lendermonaten zum Monatsende zu.