Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertrag- lichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienst- leistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – so- weit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehr- lich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushalts- kunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht dem Lieferanten ein außerordentli- ches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, SWG den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzutei- len. SWG wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemes- senes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, der VBE den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die VBE wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. 12.1. Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiter-
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke werden die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, den SWBAD den Abschluss einer vertragli- chen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienst- leistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die SWBAD wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. Wird eine solche Dienstleistung erstmalig im Rahmen dieses Lieferverhältnisses erbracht und handelt es sich bei dem Kunden nicht zugleich um einen Haushalts- kunden nach § 3 Nr. 22 EnWG, steht den SWBAD ein außerordentliches Kündigungsrecht dieses Lieferverhältnisses mit einer Frist von drei Ka- lendermonaten zum Monatsende zu.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, der AggerEnergie den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Die AggerEnergie wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinba- rung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen. unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstan- dener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG. Der Kunde ist verpflichtet, der SWLi den Abschluss einer ver- traglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbrin- gung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Min- dererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unver- züglich mitzuteilen. Die SWLi wird die Erbringung der Dienst- leistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – so- weit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt er- möglichen.