Erdungsanlage Musterklauseln

Erdungsanlage. Die Erdungsanlage ist für Erdfehlerströme von IE = 60 A auszulegen. Die Erdungsimpedanz ZE darf maximal 2,67 Ω, der Ausbreitungswiderstand RA maximal 2 Ω, betragen. Die Ausführung der Erdungsanlage von Stationen zur Versorgung von Bahnanlagen ist mit dem NB abzustimmen.
Erdungsanlage. Art: □ Oberflächenerder (Ring-, Strahlenerder) □ Tiefenerder □ Fundamenterder
Erdungsanlage. Die Mittelspannungsnetze des VNB werden in der Regel kompensiert betrieben. Für die elektrische Bemessung der Erdungsanlagen in Mittelspannungsnetzen ist grundsätz- lich ein Erdfehlerstrom (Erdschlussreststrom) von 60 A zu Grunde zu legen. In Ausnahmefäl- len können durch den VNB andere Erdfehlerströme als Bemessungsgrundlage genannt wer- den. Es ist sicherzustellen, dass die zulässigen Berührungsspannungen nach DIN EN 50522 (VDE 0101-2) eingehalten werden. Die Gesamt-Erdungsanlage der Übergabestation ist thermisch für den Doppelerdschlussstrom I“KEE = 13,6 kA (0,85 x Ith) für Tk = 1 s auszulegen. Entsprechend der typischen Stromaufteilung in der Gesamt-Erdungsanlage genügt es den herausgeführten Steuerring mit 50 mm² CU zu dimensionieren. Es ist eine gemeinsame Erdungsanlage für Hochspannungsschutzerdung und Niederspan- nungsbetriebserdung aufzubauen. Die Erdungsimpendanz (Zg ≤ 2 Ω) darf nicht überschrit- ten werden. Bei Transformatorstationen wird ein Steuererder RS ≤5 Ω im Abstand von ei- nem Meter um die Trafostation gefordert. Die Einhaltung der vorgegebenen Erdungsimpedanzen vor Inbetriebnahme der Übergabestation ist messtechnisch nachzuweisen. Dem VNB ist das ausgefüllte Erdungsprotokoll (siehe Anhang D.6) zu übergeben. Auf die Prüftrennstelle kann nicht verzichtet werden. In der Nähe der Prüftrennstelle ist der zum Erder führende Erdungsleiter so auszuführen, dass er problemlos mit einer Erdungsprüfzange mit 32 mm Umschließungsdurchmesser umfasst werden kann.
Erdungsanlage. Die Erdungsanlage wird nach DIN 18014 ausgelegt. Der erforderliche Erdungswiderstand bei dem resonanzsternpunktgeerdeten Netz der MIT.N beträgt 2,5 Ohm. Als Material wird z.B. ein Kupferseil mit mindestens 50mm², ein Bandstahl mit mindestens 30mm x 3,5mm oder ein Rundstahl mit mindestens 10mm verwendet.
Erdungsanlage. Die Betriebserde in der Station ist gemäß DIN VDE 0101 auszuführen. Generell ist bei der Dimensionierung der Wert des Anfangskurzschlusswechselstromes für einen einpoligen Kurzschluss IK1“ = 2 kA für ein Netz mit niederohmiger Sternpunktbehandlung zu berück- sichtigen. Sie ist dabei nach der höchsten zulässigen Berührungsspannung (für eine Fehlerdauer t  5 s) zu bemessen. Die Anforderungen bezüglich der Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen können nach DIN VDE 0100 als erfüllt angesehen werden, wenn die Erdungsanlage Teil eines globalen Erdungssystems ist. Erfahrungsgemäß ist jedoch für den Erder ein Widerstand von  10 Ω einzuhalten und nachzuweisen. Kabelschirme, PEN-Leiter, etc. sind bei der Messung nicht an die Erdungsanlage angeschlossen. Die Mittel- und Niederspannungserdung kann gemeinsam ausgeführt werden. Die Erdungsleitungen sind mittels einadrigem Kabel NYY-J mit einem Mindestquerschnitt von 50 mm² (Cu) auszuführen und als solche dauerhaft zu kennzeichnen. Alle Er- dungsleitungen der Station sind sichtbar zu verlegen Der Kunde hat die dauernde Betriebsfähigkeit der Erdungsanlage zu gewährleisten.
Erdungsanlage. Das Mittelspannungsnetz der enm wird grundsätzlich kompensiert betrieben. Für die elektrische Bemessung der Erdungsanlagen im Mittelspannungsnetz ist grundsätzlich ein Erdfehler- strom (Erdschlussreststrom) von 35 A zu Grunde zu legen. In Ausnahmefällen können durch die enm höhere Erdfehlerströme als Bemessungsgrundlage genannt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Berührungsspannungen nach DIN VDE 0101 eingehalten werden. Die Erdungsanlage der Übergabestation ist thermisch für den Doppelerdschlussstrom I''KEE = 4 kA für Tk = 1 s auszulegen. In Gebieten mit globalem Erdungssystem (geschlossene Bebauung) ist eine gemeinsame Erdungsanlage für Mittelspannungs-Schutzerdung (Anlagen > 1 kV) und Niederspannungs-Betriebserdung aufzubauen. Es wird dort kein spezieller Nachweis für die Erdungsimpedanz gefordert. Außerhalb geschlossener Bebauung ist die Einhaltung der vorgegebenen Erdungsimpedanz vor Inbetrieb- nahme der Übergabestation messtechnisch mit einer Erdungsmessbrücke nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass die zulässigen Berührungsspannungen nach DIN VDE 0101 eingehalten werden. In jedem Fall ist der enm das ausgefüllte Erdungsprotokoll zu übergeben. Die Mittelspannungs-Schutzerde ist grundsätzlich mit der Niederspannungs-Betriebserde zusammenzuschalten. In der Nähe der Prüftrennstelle ist der zum Erder führende Erdungsleiter so auszuführen, dass er problemlos mit einer Erdungsprüfzange mit 32 mm Umschließungsdurchmesser umfasst werden kann. Auf die Prüftrennstelle kann verzichtet werden, wenn sich die Verbindungsstelle zum Erdungsleiter im allgemein zugänglichen Bereich (z. B. Maste) befinden würde. Der Bau der Erdungsanlage obliegt dem Kunden. Im Folgenden ist eine Übersicht für die gemeinsame Mittel- und Niederspannungs-Erdungsanlage in der kundeneigenen Übergabestation dargestellt.
Erdungsanlage. Es ist sicherzustellen, dass im Fehlerfall an der Übergabe- station die zulässigen Berührungsspannungen nach DIN EN 50522 (VDE 0101-2) eingehalten werden. Vor dem Zusammenschluss der Übergabestation mit dem Hochspannungsnetz der wesernetz muss die Einhaltung der zulässigen Berührungsspannung messtechnisch nachgewie- sen werden. Prüfprotokolle sind bei wesernetz einzureichen.
Erdungsanlage. Die Ausführung der Erdungsanlage ist bei der STEW zu erfragen. Mindestausführung des Erders: • 1 Steuererder mit Abstand von der Station 0,20 m, 0,20 m tief • 1 Steuererder mit Abstand von der Station 1,20 m, 0,50 m tief • 1 Streckenerder 100 m • für die Gesamterde ZE = 1,2 Ohm

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und